STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I18661 Thema: Überprüfung des nichtzugriffsbereiten Transports von Waffen und gefährlichen Gegenständen in der Wafien- und Gefährlichegegenständeverbotszone in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Staatsregierung antwortet auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/15153: ,Als Maßstab gelten sowohl für den Transport von Waffen nach dem Waffengesetz als auch für das Mitführen von gefährlichen Gegenständen folgende Regelungen: Nach Ziffer 12.3.3.2 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WafwaV) handelt es sich dann um ein verschließbares Behältnis, wenn das Futteral oder der Waffenkoffer mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss versehen ist. In diesen Fällen sind Waffen stets nicht zugriffsbereit. Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann nicht zugriffsbereit, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können; vgl. Ziffer 12.3.3.2 Satz 2 WafwaV.‘“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind Polizeibeamte der sächsischen Polizei bei Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der Waffenverbotszone mit Stoppuhren ausgestattet, um zu überprüfen, ob Waffen bzw. gefährliche Gegenstände innerhalb von drei Seku'nden ,,unmittelbar in Anschlag gebracht werden können “, oder wird die Zeitnahme auf andere Art umgesetzt und welche? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/83/108 Dresden, 18. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6.7.8,13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSNIiNiSTERlUM DES iNNERN Frage 2: Wird zur Überprüfung der Zeitdauer bis eine Waffe bzw. ein gefährlicher Gegenstand „unmittelbar in Anschlag gebracht“ werden kann, das in lnanschlagbringen durch Polizeibeamte der sächsischen Polizei nachgestellt, oder ist die Person , welche kontrolliert wird, verpflichtet, das in Anschlagbringen vorzuführen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Nein, die Feststellungen erfolgen situativ. Frage 3: Wie werden die Polizeibeamten auf die Überprüfung der Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz laut Vorbemerkung vorbereitet und welche Methoden zur Überprüfung der Zeitdauer und des lnanschlagbringens werden ihnen in der Ausbildung bzw. bei der unmittelbaren Einsatzvorbereitung vermittelt Die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ist als Bestandteil des Waffenrechts Gegenstand der polizeilichen Ausbildung. 80 werden u. a. die rechtlichen Grundlagen und Begriffe, wie z. B. „verschlossenes Behältnis", „zugriffsbereit“ und „schussbereit“ vermittelt . Die verwendeten Schulungsunterlagen besagen: ,,An das Behältnis selbst bzw. an das Schloss stellt das Waffengesetz keine besonde— ren Anforderungen. Daher ist es als ausreichend anzusehen, wenn z. B. das Futteral an den Reißverschluss-Ösen mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss abgesichert ist. Sinn der Vorschrift ist hier nicht eine Sicherung gegen Wegnahme, sondern der Schutz vor schnellem Zugriff. Eine Waffe ist zugriffsbereit, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei Kontrollen hat der Gesetzgeber nun kiargestellt, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis stets als nicht zugriffsbereit anzusehen ist. Intention des Gesetzgebers ist die Schaffung eines zusätzlichen Hindernisses, um an die Schusswaffe zu gelangen. Es wurden aber weder Anforderungen an das Behältnis, noch an das Schloss festgelegt. Daher ist es als ausreichend anzusehen, wenn z. B. das Futteral an den Reißverschluss-Ösen mit einem Zahlenoder Vorhängeschloss abgesichert ist. Wenn sich die Waffe dagegen in einem lediglich geschlossenen Behältnis befindet, ist sie nur dann nicht zugriffsbereit, wenn sie nicht unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden kann.“ Mit fr dlichen Grüßen/ Prof.(D/r. oland W5||er Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-09-18T09:49:21+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes