STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Enrico Stange und Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18665 Thema: Definition „rumänische Banden“ und Gefahrenprognose der sächsischen Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „An lnhaber von Beherbergungsstätten wurde mutmaßlich ein Brief der Polizeidirektion Leipzig mit folgendem Inhalt übermittelt: ‚Übermittlum von Personendaten für den Zeitraum vom 15.08.2019-18.08.2019 Sehr geehrte Damen und Herren, Im Zuge des Highfield Festivals kommt es jedes Jahr vermehrt zu Taschendiebstählen . Die vorangegangenen Ermittlungen zeigen, dass diese in der Regel auf rumänische Banden zurückzuführen sind. Um diesem Phänomen Einhalt gebieten zu können bitten wie [sic!] Sie um Unterstützung. Sie können die Ermittlungen unterstützen, indem Sie für den o.g. Zeitraum mitteilen, ob rumänische Staatsangehörige [Hervorhebung im Original] in Ihrem Haus ein Zimmer beziehen.“‘ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird der Begriff „rumänische Banden“ durch die sächsische Polizei bestimmt? Frage 3: Welche Gefahrenprognose der sächsischen Polizei liegt der Datenerhebung über rumänische Staatsangehörige aus der Vorbemerkung zugrunde? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/83/111 Dresden. 19. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm—Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 3: Beim Begriff „rumänische Banden“ handelt es sich nicht um einen bestimmten Rechts— begriff. Nach herrschender Meinung ist eine Bande im Sinne des § 244 Strafgesetzbuch (StGB) eine Gruppe von Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen möglichenNeise noch ungewisser Diebestaten verbunden hat (ng. StGB, Fischer, 66. Aufl., § 244, Rn 34). Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse für Diebstahlsdelikte bei Festivals und Konzerten in der örtlichen Zuständigkeit der Polizeidirektion Leipzig konnte die organisierte Begehungsweise ausnahmslos rumänischen Tätergruppierungen zugeordnet werden. was bundesweiten Erkenntnissen nicht entgegensteht und unter der angeführten Definition subsumiert werden konnte. Im Weiteren wird auf die Tabelle in der Antwort auf die Frage 2 sowie auf Satz 2 der zusammenfassenden Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/18664 verwiesen. Frage 2: Wie viele „Taschendiebstähle“ und sonstige Eigentumsdelikte durch „rumänische Banden“ wurden im Zeitraum des Highfield Festivals beim Festival sowie im Umfeld in den Jahren 2010 bis 2018 sowie im Jahr 2019 durch die sächsische Polizei registriert? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Straftatbestand!) Durch die sächsische Polizei wurden nachfolgende Straftaten im Sinne der Fragestel— lung, auch über die angefragte Veranstaltung hinaus, registriert: Jahr Veranstaltung Straftaten 2016 Slipknot-Konzert, Leipzig Bandendiebstahl mit 90 Geschädigten 2016 Highfield-Festival Bandendiebstahl mit 20 Geschädigten 2017 Kraftklub, Arena Leipzig Bandendiebstahl mit 18 Geschädigten 2017 Die Toten Hosen, Arena Leipzig Bandendiebstahl mit 29 Geschädigten Von einer Beantwortung für das Jahr 2019 wird abgesehen. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Eine vollständige Beantwortung der Frage ist derzeit nicht möglich, da insoweit aufgrund der Iaufenden Ermittlungen in diesem Verfahren einer weitergehenden Beantwortung die Vorschrift des § 477 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) entgegensteht . Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Eine vollständige Beantwortung der Frage würde den Erfolg des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gefährden. Sofern Einzelheiten zu bisherigen Ermittlungsansätzen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde. Die aufgeführten Gründe der Nichtbeantwortung der Frage hindern auch eine Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Be— Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSNHNISTERIUM DES INNERN kanntgabe der Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass Einzelheiten zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen bekannt und dadurch die weiteren Ermittlungen gefährdet Würden. Eine Abwägung der lnformationsinteressen der Fragesteller mit dem Interesse an der Geheimhaltung der Ermittlungsergebnisse geht derzeit zu Lasten der Abgeordneten. Das Interesse der Abgeordneten an vollständiger Information ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche lnteresse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtiiches Schutzgut. Bei vollständiger Beantwortung der Frage wäre der Schaden für das laufende Ermittlungsverfahren womöglich irreparabel. Das lnformationsinteresse der Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Verwirklichung hat lediglich insoweit und so lange zurückzustehen, Wie eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde, so lange also, bis im Falle der Ermittlung eines Täters oder mehrerer Täter die Tatvorwürfe den/dem/der Beschuldigten eröffnet werden. Frage 4: Durch welche polizeilichen Maßnahmen erfolgte eine Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung anhand der erhobenen Daten über rumänische Staatsangehörige aus der Vorbemerkung? Frage 5: Wie viele Straftaten konnten aufgrund der erhobenen Daten über rumänische Staatsangehörige aus der Vorbemerkung im Jahr 2019 verhindert bzw. aufgeklärt werden und wie viele Tatverdächtige wurden dabei festgestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Es wird auf Satz 3 der zusammenfassenden Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/18664 venNiesen. M' undlichen früßen Pro . Dr. Roland Wöiler Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-09-19T10:06:10+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes