STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von—Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Enrico Stange und Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18667 Thema: Datenerhebung der sächsischen Polizei entsprechend §§ 18 bis 20 Sächsisches Meldegesetz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind Inhaber von Beherbergungsstätten verpflichtet, Meldedaten entsprechend §§ 18-20 des Sächsischen Meldegesetzes auf Verlangen an die sächsische Polizei zu übermitteln? Frage 3: lst die sächsische Polizei verpflichtet, bei Auskunftsersuchen nach Meldedaten entsprechend §§ 18-20 des Sächsischen Meldegesetzes, die Rechtsgrundlage ihres Ersuchens den Inhabern der Beherbergungsstätten mittzuteilen? Frage 4: In welcher Form ist die Zweckmäßigkeit der Erhebung von Meldedaten nach § 19 Abs. 4 des Sächsischen Meldegesetzes durch die sächsische Polizei zu dokumentieren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 3 und 4: Es wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/18664 verwiesen. Frage 2: Welche Zwangsmaßnahmen sind durch die sächsische Polizei anwendbar , sollten Inhaber von Beherbergungsstätten sich weigern, Meldedaten entsprechend §§ 18-20 des Sächsischen Meldegesetzes an die sächsische Polizei zu übermitteln? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3—1053/83/1 13 Dresden, 19. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-BucK-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die Frage ist auf eine abstrakte Bewertung gerichtet. Von der Abgabe einer Bewertung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser lnformationspflicht der Staatsregierung nach Art. 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-1-03). Die Frage bezieht sich nicht auf einen konkreten Einzelfall, sondern zielt auf die rechtliche Beurteilung unterschiedlicher abstrakter und hypothetischer Fälle ab. Ob und welche Handlungsoptionen im Sinne der Fragestellung die zuständigen Behörden haben, kann nur auf einen konkreten Einzelfall bezogen unter Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten sowie objektiver und subjektiver Merkmale beurteilt werden. ndlichen Grüßen Pr f.Dr.Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-09-19T10:05:34+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes