STAATSNIiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES iNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I18671 Thema: Vorgriffserlass auf Neuregelung zur Beschäftigungsduldung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „in verschiedenen Bundesländern (z.B. Bayern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen) wurden so genannte Vorgriffserlasse auf die Neuregelung zur Beschäftigungsduldung (§ 60d Aufenthaltsgesetz) erlassen. Das Bundesgesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung wird voraussichtlich zum 1.1.2020 in Kraft treten. Laut dem Vorgriffserlass zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen sollen bereits jetzt Duldungen erteilt werden, wenn „die Voraussetzungen nach § 60 d AufenthG (neu) bis auf die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 vorliegen (vgl. https:I/koelnerfluechtlinqsrat. deluserfilesl20190712 Erlass Beschaeftigunqsduldung.pdf)“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Plant die Staatsregierung ebenfalls einen Vorgriffserlass auf die 0.9. Neuregelungen im Aufenthaltsgesetz? Frage 2: Wenn ja: Welche Erteilungsvoraussetzungen gelten? Wann wird der Erlass veröffentlicht? Frage 3: Wenn nein: Warum macht das Land Sachsen nicht von dieser Regelungsoption Gebrauch? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2—1053/71/200 Dresden, 20. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMlNiSTERiUM DES lNNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-‚ Beratungs- und Handiungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-l- 06). Ausgehend von diesen Maßstäben berührt die Kleine Anfrage den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil die Prufung, ob ein Erlass zur Beschäftigungsduldung im Vorgriff auf die am 1. Januar 2020 in Kraft tretende Regelung nach § 60d Aufenthaltsgesetz herausgegeben werden soll, innerhalb der Staatsregierung noch nicht abgeschlossen ist. eundlichen GrüßenJU P f. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-09-20T08:50:47+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes