STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18675 Thema: Straftaten unter Venivendung von Waffen und Sprengstofien in Leipzig Alt-West in 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie oft kam es im Stadtbezirk Leipzig AIt-West und den zugehörigen Ortsteilen im Jahr 2014 zu Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG) und zu Verstößen gegen § 308 StGB? (Bitte aufschlüsseln nach Gesetzesvorschrift, Tatzeit, Tatgebiet (Ortsteil), Tatörtlichkeit, Sprengstoffart, Phänomenbereich!) Frage 2: Wie viele Straftaten wurden im Jahr 2014 im Stadtbezirk Leipzig Alt- West und den zugehörigen Ortsteilen unter Verwendung von Schuss-, Hieb- und Stichwaffen begangen? (Bitte auf-schlüsseln nach Stadtbezirk gesamt und Ortsteilen, Art der Wafien und der Straftat sowie Phänomenbereich !) Frage 3: Wie viele Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen , Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen und Straftaten gegen das Leben wurden in im Stadtbezirk Leipzig Alt-West und den zugehörigen Ortsteilen im Jahr 2014 begangen? (Bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand, Stadtbezirk und Ortsteile!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. - FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/83/1 181 18 Dresden, 23. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smisachsende Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wiiheim-Buck- Sir. 2 oder4 melden. STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet. bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Die— ser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen ein— zelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions— und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Vorliegend ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist mit einem zumutbaren Aufwand nicht möglich, jedoch nicht wegen einer einzigen Kleinen Anfrage, sondern wegen einer Vielzahl von Kleinen Anfragen. Der Fragesteller stellt in den 15 Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/18675 bis 6/18689 jeweils die inhaltlich grundsätzlich gleichen drei Fragen mit unterschiedlichen Orten in verschiedenen Stadtteilen, Stadtbezirken und Ortsteilen im Freistaat Sachsen. Diese 15 Kleinen Anfragen dürften schon deshalb unzulässig sein, weil sie mit insgesamt 45 grundsätzlich inhaltsgleichen Fragen und inhaltsgleichen Überschriften als Einheit anzusehen sind und die Anzahl zulässiger Einzelfragen i. S. d. § 56 Absatz 2 Satz 2 Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages (fünf Einzelfragen) damit überschritten ist. Jedenfalls sind nach Auffassung der Staatsregierung diese Kleinen Anfragen im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit ihrer Beantwortung in ihrer Gesamtheit zu betrachten, da sie thematisch so eng zusammenhängen , dass für die Beantwortung dieselben Organisationseinheiten innerhalb der Staatsregierung tätig werden müssen. Daraus ergibt sich die tatsächliche Situation, dass es diesen Organisationseinheiten nicht möglich ist, alle 15 Kleinen Anfragen innerhalb der Antwortfrist zu beantworten. Angaben im Sinne der Fragestellungen liegen in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht vor. Recherchiert werden müsste insofern im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 bzw. 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015. Die Rechercheergebnisse müssten anschließend mit den Daten des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität abgeglichen werden. Wenn man einen Zeitansatz von durchschnittlich zwölf Stunden für die Beantwortung einer der 15 Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/18675 bis 6/18689 ansetzt , wären dies ca. 180 Stunden für die Beantwortung aller 15 Anfragen. Bei einer 40- Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter über vier Wochen mit der Beantwortung befasst . Zusammenfassend ist festzustellen, dass das aufgeführte, zur Beantwortung erforderli— che Personal im Falle einer Beantwortung der 15 Kleinen Anfragen Drs.—Nrn. 6/18675 bis 6/18689 für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stünde, unabhängig davon, ob die Fragen in 15 einzelnen Kleinen Anfragen oder zusammengefasst in einer einzigen Kleinen Anfrage gestellt Würden . Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Fragen aller 15 Kleinen Anfragen Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN —. . Freistaat. SACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Drs.-Nm. 6/18675 bis 6/18689 auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des par- Iamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Mi ndlichen Grüßen Pr . Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-09-23T09:48:56+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes