STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAIJCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Die Staatsministerin Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1868 Thema: Arznei- und Heilmittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-15/305 Dresden, (j. Juli 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Ärzte, die vor allem ältere und multimorbide Patienten behandeln, tragen ein hohes Risiko, ihr Budget zu überschreiten. Dies führt zu teilweise immensen Regressforderungen, die das betriebswirtschaftliche Überleben in der niedergelassenen Praxis gefährden können. Viele Patienten berichten, dass sich dieses Risiko bereits in der medizinischen Versorgung niederschlägt - entweder durch Verschieben der Behandlung in das neue Quartal, oder aber die Veränderung einer bewährten Medikation. Teilweise geben Ärzte daher ihre niedergelassenen Praxen auf, um sich etwa als angestellter Klinikarzt dem wirtschaftlichen Risiko zu entziehen und verschärfen so die Versorgungsituation gerade in ländlichen Gebieten.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Beiträge, nach Möglichkeit gegliedert nach Fachgruppen, weisen die Regresse im Bereich der Arznei- und Heilmittel bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in Sachsen in den letzten fünf Jahren auf? Der nachfolgenden Tabelle sind die erstinstanzlichen Regressbeträge der Richtgrößenprüfungen Arzneimittel und Heilmittel der letzten fünf Jahre zu entnehmen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATS IVf 1N! STERT U M FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ BBSACHSEN Arzneimittel Fachgruppe Heilmittel Fachgruppe 2010 75.080,00 € 4 x FA f. Allgemeinmedi-zin/Praktische Ärzte 0,00 € 2011 96.738,00 € 1 x FA f. Augenheilkunde 1 x FA f. Gynäkologie und Geburtshilfe 1 x FA f. HNO-Heilkunde 1 x FA f. Haut- und Geschlechtskrankheiten 1 x FA f. Kinderheilkunde 1 x FA f. Neurologie/Psychiatrie 1 x FA f. Allgemeinmedi-zin/Praktische Ärzte 100.282,00 € 1 x FA f. Innere Medizin 1 x FA f. Neurologie/Psychiatrie 2 x FA f. Allgemeinmedizin/Praktische Ärzte 2012 1.623,00 € 1 x Allgemeinmedizin/Praktische Ärzte 26.000,00 € 1 x FA f. Orthopädie 2013 0,00 € 1 x FA f. Allgemeinmedizin/Praktische Ärzte 2014 21.492,00 € 1 x FA f. HNO-Heilkunde 1 x FA f. Allgemeinmedizin/Praktische Ärzte 0,00 € ./. Quelle; Prüfungsstelle der Arzte und Krankenkassen Sachsen Frage 2: Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen vor dem Hintergrund befürchteter Regresse die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit hohen Arznei- oder Heilmittelkosten einhergehen würde, eingeschränkt bzw. vermieden wurden oder Ärztinnen und Ärzte ihre Vertragsarzttätigkeit deswegen aufgegeben haben? Der Sächsischen Staatsregierung sind keine konkreten Fälle bekannt, wonach die Versorgung mit Arznei- bzw. Heilmitteln wegen befürchteter Regresse eingeschränkt bzw. vermieden wurde. Ebenso sind keine konkreten Fälle bekannt, wonach die Furcht vor einem möglichen Regress den Hauptausschlag für die Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit eines Arztes oder einer Ärztin gegeben hat. Frage 3: Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, dass das Risiko, dass hieraus gegebenenfalls eine Gesundheitsgefährdung der Patientinnen und Patienten folgen kann, auch beispielsweise dadurch, dass andere Arzneimittel in anderen Dosierungen eingenommen werden müssen oder die Handhabung sich verändert hat? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Therapieumstellungen zu Gesundheitsgefährdungen von Patientinnen und Patienten geführt haben. Ob die Einstellung auf ein anderes Medikament bzw. eine andere Dosierung erforderlich bzw. möglich ist, muss durch den behandelnden Arzt zuvor in jedem Einzelfall geprüft werden. Bestehen keine Kontraindikationen für die Therapieumstellung, ist bei einem zulassungskonformen Einsatz nicht von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen. Auch bei der Auswahl beispielweise von Dosieraerosolen oder zu injizierenden Medikamenten hat der Arzt die kognitiven und motorischen Fähigkeiten des einzelnen Patienten zu berücksichtigen. Frage 4: Gibt es Diagnosen oder Krankheitsbilder, bei denen die unter den Fragen 2 und 3 genannten Szenarien eher zu befürchten sind? Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen werden keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage bei bestimmten Diagnosen oder Krankheitsbildern gesehen. Seite 2 von 3 STAATSM11M1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERRRÄUtHERSCHLITZ Freistaat SACHSEN Frage 5: Werden die zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen und den Arzneimittelherstellern geschlossenen Rabattverträge bei der Festlegung der Arzneimittelrichtgrößen berücksichtigt und führt dies gegebenenfalls zu höheren Verordnungsvolumina bzw. sinkt damit das Restrisiko sowie der Regressbetrag? Die zwischen den Krankenkassen und den pharmazeutischen Unternehmen geschlossenen Rabattverträge werden ausschließlich bei der Bemessung des Regressbetrages berücksichtigt. Bei der Richtgröße handelt es sich um einen Bruttowert (gemessen am Apothekenverkaufspreis). Der sich nach einer Prüfung ergebende Richtgrößenregress ist demnach zunächst ein Bruttobetrag, von dem anschließend noch die Zuzahlungen und Rabatte nach § 130a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) abzuziehen sind (§ 106 Abs. 5c SGB V). Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3