STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18692 Thema: Straftaten unter Verwendung von Waffen und Sprengstoffen in Dresden, Ortschaft Oberwartha 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie oft kam es in der Ortschaft Dresden-Oberwartha und den zugehö— rigen Ortsteilen im Jahr 2014 zu Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG) und zu Verstößen gegen § 308 StGB? (Bitte aufschlüsseln nach Gesetzesvorschrift, Tatzeit, Tatgebiet (Ortsteil), Tatörtlichkeit , Sprengstoffart, Phänomenbereich!) Frage 2: Wie viele Straftaten wurden im Jahr 2014 in der Ortschaft Dresden- Oberwartha und den zugehörigen Ortsteilen unter Verwendung von Schuss-‚ Hieb- und Stichwaffen begangen? (Bitte aufschlüsseln nach Ortschaft gesamt und Ortsteilen, Art der Waffen und der Straftat sowie Phänomenbereich!) Frage 3: Wie viele Raubdelikte, K6rperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen , Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen und Straftaten gegen das Leben wurden in der Ortschaft Dresden-Oberwartha im Jahr 2014 begangen? (Bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand!) FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/83/135135 Dresden, 25. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMlNiSTERIUNI DES iNNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Die— ser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions— und Arbeitsfähigkeit der Staats— regierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Vorliegend ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist mit einem zumutbaren Aufwand nicht möglich, jedoch nicht wegen einer einzigen Kleinen Anfrage, sondern wegen einer Vielzahl von Kleinen Anfragen. Der Fragesteller stellt in den 15 Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/18692 bis 6/18706 jeweils die inhaltlich grundsätzlich gleichen drei Fragen mit unterschiedlichen Orten in verschiedenen Stadtteilen, Stadtbezirken und Ortsteilen im Freistaat Sachsen. Diese 15 Kleinen Anfragen dürften schon deshalb unzulässig sein, weil sie mit insgesamt 45 grundsätzlich inhaltsgleichen Fragen und inhaltsgleichen Überschriften als Einheit anzusehen sind und die Anzahl zulässiger Einzelfragen i. S. d. § 56 Absatz 2 Satz 2 Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages (fünf Einzelfragen) damit überschritten ist. Jedenfalls sind nach Auffassung der Staatsregierung diese Kleinen Anfragen im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit ihrer Beantwortung in ihrer Gesamtheit zu betrachten, da sie thematisch so eng zusammenhängen , dass für die Beantwortung dieselben Organisationseinheiten innerhalb der Staatsregierung tätig werden müssen. Daraus ergibt sich die tatsächliche Situation, dass es diesen Organisationseinheiten nicht möglich ist, alle 15 Kleinen Anfragen innerhalb der Antwortfrist zu beantworten. Angaben im Sinne der Fragestellungen liegen in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht vor. Recherchiert werden müsste insofern im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014. Die Rechercheergebnis— se müssten anschließend mit den Daten des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität abgeglichen werden. Wenn man einen Zeitansatz von durchschnittlich zwölf Stunden für die Beantwortung einer der 15 Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/18692 bis 6/18706 ansetzt, wären dies ca. 180 Stunden für die Beantwortung aller 15 Anfragen. Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter über vier Wochen mit der Beantwortung befasst. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSNIiNiSTERIUM DES INNERN Zusammenfassend ist festzustellen, dass das aufgeführte, zur Beantwortung erforderliche Personal im Falle einer Beantwortung der 15 Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/18692 bis 6/18706 für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stünde, unabhängig davon, ob die Fragen in 15 einzelnen Kleinen Anfragen oder zusammengefasst in einer einzigen Kleinen Anfrage gestellt würden . Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Fragen aller 15 Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/18692 bis 6/18706 auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. ?ndlichen ärüßen HPro r. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-09-25T10:55:00+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes