Seite 1 von 3 Durchwahl Telefon: 0351 564-80001 Telefax: 0351 564-80080 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) PKL-1053/80/24-2019/54550 Dresden, 26. September 2019 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstelle Ammonstraße 10 01069 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8, 9 - Haltestelle Carolaplatz * Information zum Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente unter www.smwa.sachsen.de/kontakt.htm poststelle@smwa-sachsen. de-mail.de Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/18708 Thema: UVP-Pflicht bei Abschlussbetriebsplänen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Drs.-Nr.: 6/17628 führt die Staatsregierung aus: „…Beim Abschlussbetriebsplan Tagebaufelder Spreetal handelt es sich um ein förmlich zugelassenes Vorhaben. In die Erarbeitung der 40. Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan waren die betroffenen Träger öffentlicher Belange Landesdirektion Sachsen und Landratsamt Bautzen einbezogen . Eine Beteiligung von NGO ist in dem Verfahren nicht vorgesehen und erfolgte nicht. …“ Im Falle, dieses Vorhaben wäre aufgrund seiner Größe und der Auswirkungen auf Natur und Umwelt umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig (UVP), wären entgegen der Stellungnahme des Landratsamtes auch Verbände zu beteiligen. Es sind besonders geschützte Arten und Biotope , sowie FFH-Lebensraumtypen betroffen. Bei den geschützten Arten – hier z.B. Wolf, wurde offensichtlich von den Empfehlungen der Experten abgewichen. Nicht nur, was den empfohlenen Zeitpunkt der Maßnahme betrifft sondern auch die Interpretation der neu gebauten und schnell entdeckten Höhle auf der Verdichtungsfläche. Weiterhin sind direkt europäische Schutzgebiete wie FFH- und SPA Gebiete betroffen . Trotz der oben zitierten Stellungnahme der Staatsregierung erfolgten in der Vergangenheit verschiedentlich UVP-Vorprüfungen im Zuge von Abschlussbetriebsplanänderungen auch in diesem Sanierungsgebiet. Beispielsweise wurden bei Waldrodungen größer als ein Hektar deren Ergebnisse im Amtsblatt des Landkreises Bautzen veröffentlicht.“ Der Staatsminister Seite 2 von 3 Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum sind Abschlussbetriebspläne im Sanierungsbergbau (BbergG § 53) und deren Änderungen nicht UVP-pflichtig, obwohl der Einigungsvertrag (Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel V D III, Nr. 1 h) bb)) nur eine neue Planfeststellung für den laufenden Betrieb § 52 (2a), nicht jedoch für § 53 ausschließt? Frage 2: Aus welchem Grund konnte die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau -Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) und das federführende Oberbergamt Sachsen, trotz bestehender UPV-Pflicht gemäß UVPG, von der Durchführung einer UVP abweichen und wie verhält sich die Staatsregierung zu dieser Rechtsauffassung? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Gemäß Einigungsvertrag Anlage I Kapitel V D III, Nr. 1 h) bb) gilt § 52 Abs. 2a BBergG nicht für Vorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebes, insbesondere zur Genehmigung eines technischen Betriebsplanes, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits begonnen war. Der durch einen Dispens von der UVP-Pflicht geregelte Bestandsschutz damals laufender/begonnener Betriebe gilt dabei nicht nur für den „laufenden Betrieb“, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift für „Vorhaben“, die bereits einen bestimmten Grad der Verwirklichung, insbesondere ein begonnenes Zulassungsverfahren , erreicht haben. Die Wirkung der Befreiung erstreckt sich nicht nur auf das konkret begonnene Zulassungsverfahren, sondern auf das Vorhaben als Gesamtvorhaben. Sie reicht soweit, wie sich spätere Betriebspläne in dem Rahmen des zuvor begonnenen Gesamtvorhabens bewegen. Da sich ein bergbauliches Vorhaben bereits nach dem Bergrecht der DDR auch auf die spätere Rekultivierung und die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß den geltenden Vorschriften erstreckte, sind bei bestandsgeschützten Vorhaben auch die spätere Wiedernutzbarmachung, einschließlich Maßnahmen zum Schutz Dritter vor (nach-) bergbaulichen Gefahren, von der UVP-Pflicht befreit. Frage 3: Gesetzt den Fall, das eine UVP nicht notwendig wäre, wie schützt die Staatsregierung europäische Schutzgebiete wie FFH (bspw. das FFH- Gebiet SCI Nr. 121 "Bergbaufolgelandschaft Bluno") und SPA-Gebiete (wie das Vogelschutzgebiet "Bergbaufolgelandschaft bei Hoyerswerda (DE 4450 - 451)"? (Bitte die Stellungnahme von LUPUS zur Problematik Wurfhöhle oder „Tageseinstand“ beilegen.) Die rechtliche Sicherung der FFH-Gebiete und SPA-Gebiete erfolgt durch die „Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete“ und die „Grundschutzverordnung Sachsen für Vogelschutzgebiete“. In den einzelnen Schutzgebietsverordnungen werden die für das jeweilige Gebiet verbindlichen Erhaltungsziele benannt, die den Maßstab für das Verschlechterungsverbot nach § 33 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG bilden. Seite 3 von 3 Gemäß § 34 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Nach § 33 BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Die Stellungnahmen des LUPUS Instituts sind als Anlage beigefügt. Nach Auskunft der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft (LMBV) hat es bereits im April 2019 eine gemeinsame Befahrung der potentiellen Wurfhöhle mit dem LUPUS- Institut gegeben. Das LUPUS-Institut ist Nachauftragnehmer der Ökologischen Bauüberwachung der LMBV und insoweit direkt in die Sanierungsarbeiten eingebunden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass es sich bei der fraglichen Höhle nicht um eine Wurfhöhle, sondern um sonstige angelegte Versteckmöglichkeit oder Tageseinstand handelte. Daher gab es seitens der Unteren Naturschutzbehörde eine Freigabe an die LMBV für die Durchführung der Sprengverdichtung. Frage 4: In welchen Fällen hat in der Vergangenheit keine UVP stattgefunden, wie wurde das jeweils begründet und wie konnten trotzdem die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Europarechts sichergestellt werden? Prinzipiell wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Weiterhin gilt es anzumerken, dass zur Sicherstellung öffentlicher Belange einschließlich der Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Europarechts gemäß § 48 Abs. 2 BBergG eine Behördenbeteiligung gemäß § 54 Abs. 2 BBergG im Verfahren zur Zulassung von Abschlussbetriebsplänen bzw. deren Änderung erfolgt. Frage 5: Inwiefern sollen zukünftig fachliche Expertisen bei der Änderung oder Erstellung von Abschlussbetriebsplänen sichergestellt werden? Es erfolgt auch weiterhin eine Behördenbeteiligung gemäß § 54 Abs. 2 BBergG zur Sicherstellung öffentlicher Belange gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in der Betriebsplanzulassung, einschließlich Abschlussbetriebspläne. Soweit sich fachliche Expertisen auf öffentliche Belange im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG beziehen und in das Verfahren eingebracht werden, sind diese grundsätzlich inbegriffen. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Anlage Anlage Stellungnahmen des LUPUS Instituts für Wolfsmonitoring und -forschung in Deutschland E-Mail vom 4. April 2019: „Bezüglich der heute vor Ort besichtigten Höhle hatte ich nochmal Rücksprache mit (…) gehalten. Sie bestätigt meine Einschätzung, dass die Sprengarbeiten unter diesen Umständen frühestens ab September stattfinden sollten. Der Höhlenstandort ist vom Bergener Aussichtspunkt aus gut einsehbar, sodass von dort aus überwacht werden könnte, ob die Höhle weiter ausgebaut bzw. auch befahren wird. Ansonsten wäre es ratsam den Bereich großflächig zu meiden, um Störungen zu minimieren. Die Fotofalle haben wir heut an dem besprochenen Standort installiert.“ E-Mail vom 4. Juni 2019: „Letzte Woche erhielten wir die Meldung einer potentiellen Wolfshöhle im Bereich der Innenkippe Spreetal. Da wir keine Fotos vorliegen haben, können wir aktuell nicht einschätzen, ob es eine Wolfshöhle ist bzw. ob sie aktuell besetzt ist. Wie wir der inzwischen von der LMBV geschickten Karte mit der Sperrzone bei Sprengungen entnehmen konnten, liegt der potentielle Höhlenstandort im Bereich der bei Sprengungen gesperrten Fläche. Wir müssen also davon ausgehen, dass dieser Bereich doch potentiell gefährlich ist und es ist deshalb aus unserer Sicht erforderlich, dass abgeklärt wird, ob es sich um eine besetzte Wolfshöhle handelt. Wir haben für den Bereich aber selbst keine Freigabe und möchten deshalb wissen, ob es möglich ist, mit einem von Ihnen einen gemeinsamen vor Ort Termin zur Überprüfung der Situation zu machen. Natürlich würden wir unter normalen Umständen nicht zu diesem Zeitpunkt eine Höhle aufsuchen, um eine Störung der Tiere zu vermeiden. In diesem Fall halten wir es aber für erforderlich, da der von der LMBV ausgewiesene Sperrbereich ja doch sehr groß ist und offenbar ja doch mit möglichen Auswirkungen in diesem Bereich gerechnet wird und es also auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine während der Sprengungen besetzte Höhle doch in Mitleidenschaft gezogen werden kann.“ 6-18708 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/18708 Thema: UVP-Pflicht bei Abschlussbetriebsplänen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: Martin Dulig Anlage 6-18708Anlage 2019-09-26T11:27:44+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes