SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/1877 Thema: Verhandlungsstand der Nachfolgeregelung zum Solidarpakt II Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Verhandlungen zur Nachfolgeregelung des Solidarpakt II sind in vollem Gange. Der bisherige Solidarpakt II enthielt insbesondere Regelungen über: Die Steuerzerlegung der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer Den Umsatzsteuerausgleich Zuweisungen aus dem Finanzausgleich unter den Ländern Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen Teilungsbedingte Sonderbedarfszuweisungen des Bundes" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz , FAG) sowie das Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für S SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/B/E-L 9000/11/14- 2015/30536 Dresden, j ' . Juli 2015 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunqen. STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN ~SACHsEN den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz, MaßstG) treten am 31.12.2019 außer Kraft. Außerdem laufen die Regelungen des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz, EntflechtG), des Solidarpakts II, welcher teilweise im FAG geregelt ist, und weitere wichtige Regelungen der Bund-LänderFinanzbeziehungen zu diesem Datum aus. Gegenwärtig wird daher die Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen diskutiert. Diese Reform zielt auf eine Förderung aller Regionen in Deutschland ab; ein spezieller Solidarpakt III zur Verbesserung der Finanzmittelausstattung ausschließlich der ostdeutschen Länder (einschließlich Berlin) wird gegenwärtig nicht diskutiert. Im FAG sind die wichtigsten Eckpunkte des bundesstaatlichen Finanzausgleichs geregelt . Dies umfasst die Umsatzsteuerverteilung einschließlich der Gewährung von Umsatzsteuerergänzungsanteilen , den horizontalen Länderfinanzausgleich im engeren Sinne unter den Länder (LFA i. e. S.) sowie die Bundesergänzungszuweisungen vom Bund an die Länder als vertikale Zahlungsströme (zwischen verschiedenen föderalen Ebenen). Unter letztere fallen die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen für Länder, die auch nach dem LFA i. e. S. noch leistungsschwach i. S. v. §11 Abs. 2 FAG sind. Ebenso sind im FAG die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft geregelt. Die Zerlegung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer ist ergänzend im Zerlegungsgesetz (ZerlG) geregelt. Die Regelungen des ZerlG sind nicht zum 31.12.2019 befristet. Der Solidarpakt II gliedert sich in einen Korb 1 und einen Korb II. Der Korb 1 umfasst zwischen 2005 und 2019 rd . 105 Mrd. € und ist in §11 Abs. 3 FAG geregelt. Er dient der Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft . Der Korb II hat zwischen 2005 und 2019 ein Volumen von rd. 51 Mrd. €. Er ist wie die Mittel des Korbs 1 degressiv ausgestaltet. Seite 2 von 8 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN ~SACHsEN Es handelt sich hierbei um überproportionale Mittel für die ostdeutschen Länder (einschließlich Berlin}, die in den Politikfeldern Wirtschaft, Innovation, Forschung und Entwicklung , Verkehr, Wohnungs- und Städtebau, EU-Strukturfonds, Altlasten- und Standortsanierung und Sport Verwendung finden sollen. Frage 1: Welche Verhandlungen zum Solidarpakt II haben bisher stattgefunden und werden in 2015 noch stattfinden? Bitte den Verhandlungsstand zu den einzelnen, in der Vorbemerkung genannten, Themen und die Position des Freistaates Sachsen dazu aufschlüsseln. Frage 3: Inwieweit werden die Steuerzerlegung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuerausgleich mit den bisherigen Quoten sowie die Zuweisungen aus dem Finanzausgleich unter den Ländern mit den bisherigen Verteilungsschlüsseln fortgeführt und inwieweit sind die Allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und die teilungsbedingten Sonderbedarfszuweisungen des Bundes weiterhin vorgesehen bzw. welche Abweichungen sind bei den einzelnen Positionen vorgesehen? Bitte nach Positionen aufschlüsseln. Frage 4: Welchen Standpunkt vertritt die Staatsregierung zu den unter Frage 3 genannten Verhandlungspunkten? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 3 und 4: Der Solidarpakt 11 wurde 2005 eingeführt. Die Verhandlungen dazu sind abgeschlossen . Gegenwärtig werden jedoch die Bund-Länder-Finanzbeziehungen insgesamt neu verhandelt. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Am 12. Juni 2014 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Bundesfinanzminister und die Finanzministerinnen und die Finanzminister der Länder beauftragt, Grundlagen zu Fragen der föderalen Finanzbeziehungen zu erarbeiten. Seite 3 von 8 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN ljSACHsEN Ziel war es, vor der Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 15. bis 17. Oktober 2014 in Potsdam über die Ergebnisse zum vertikalen Finanzausgleich und vor der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 11 . Dezember 2014 über den horizontalen Finanzausgleich zu berichten. Auf letzterer Konferenz haben sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unter Teilnahme der Bundeskanzlerin darauf verständigt, bis zur nächsten gemeinsamen Besprechung am 18. Juni 2015 ein Konzept für die Neuordnung der BundLänder -Finanzbeziehungen zu erarbeiten, das als Grundlage für das anschließende Gesetzgebungsverfahren geeignet ist. Seit dem Beginn der Verhandlungen wurden von Bundesseite als auch vonseiten einzelner Länder diverse Vorschläge unterbreitet. Die einzelnen Reformmodelle waren Gegenstand u. a. von Sondierungsgesprächen zwischen dem Bund und einzelnen Ländern, aber auch zwischen einzelnen Ländern bzw. Ländergruppen. Der Staatsregierung ist nicht bekannt, welche Position welches Land zu jedem Zeitpunkt der mittlerweile schon Jahre andauernden Reformdebatte vertreten hat. Der Staatsregierung ist es auch aufgrund der Vertraulichkeit der Gespräche und ihres informellen Charakters nicht möglich nachzuzeichnen, wer mit wem mit und ohne Beteiligung des Bundes und einzelner Länder Besprechungen in der Angelegenheit geführt hat. Zu Fragen nach Standpunkten anderer Landesregierungen ist die Staatsregierung nicht verpflichtet zu antworten. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Seite 4 von 8 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Aus diesem Grunde wird auch von der Beantwortung der Frage 1 nach Verhandlungen abgesehen, die im Jahre 2015 noch stattfinden werden. Auch diese Frage betrifft Vorgänge oder Umstände, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der Staatsregierung liegen und sich aus diesem Grunde auch einer Kenntnis der Staatsregierung entziehen . überdies ist die Frage nach in der Zukunft liegenden Ereignissen wie künftigen Verhandlungen nicht vom Frage- und Auskunftsrecht nach Art. 51 SächsVerf gedeckt, das auf bereits abgeschlossene Vorgänge beschränkt ist. Soweit Vertreter der Staatsregierung an „Verhandlungen" im Sinne der Fragestellung beteiligt waren, ist die Staatsregierung zu einer Beantwortung der Frage nicht verpflichtet . Gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1- 06). Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil die Meinungsbildung der Staatsregierung im lichte der zurückliegenden und noch bevorstehenden Verhandlungen ebenso wenig abgeschlossen ist wie die Verhandlungen im gesamten Länderkreis und zwischen den Ländern und dem Bund. Hinzu kommt: Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen konnte bis dato kein Konsens unter den Verhandlungspartnern erzielt werden. Es ist daher am 10. Juli 2015 eine Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs, der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien sowie der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder zur weiteren Erörterung der Thematik vorgesehen. Der Ausgang der Verhandlung ist dabei noch offen. Da die Verhandlungen über die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen im Gesamtzusammenhang erfolgen, werden einzelne vertikale oder horizontale Elemente der Bund-Länder-Finanzbeziehungen nicht losgelöst von den übrigen Teilaspekten beraten. Seite 5 von 8 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN (j SACHsEN Dies vorausgeschickt, gilt für die von der sächsischen Staatsregierung vertretenen Positionen Folgendes: • In den einzelnen Vorschlägen spielte die Steuerzerlegung nur eine untergeordnete Rolle. Die bisherigen Regelungen des Zerlegungsgesetzes sind nicht zum 31 .12.2019 befristet. • Der Umsatzsteuervorwegausgleich steht gegenwärtig zur Debatte. Die ostdeutschen Länder haben sich für dessen unveränderte Beibehaltung ausgesprochen. • Die Zuweisungen im LFA i. e. S. ergeben sich aus der Finanzkraft der Länder und Gemeinden sowie dem gesetzlich festgelegten Ausgleichstarif. Der Ausgleichstarif steht gegenwärtig zur Debatte. Sachsen fordert genau wie die anderen ostdeutschen Länder ein Ausgleichssystem, welches die „Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse " im Bundesgebiet gewährleistet. • Die Höhe der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen ergibt sich aus der Finanzkraft der Länder und Gemeinden nach LFA i. e. S. und dem Tarif. Der Tarif steht gegenwärtig zur Debatte. Sachsen fordert genau wie die anderen ostdeutschen Länder ein Ausgleichssystem, welches die „Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse " im Bundesgebiet gewährleistet. • Teilungsbedingte Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für die ostdeutschen Länder nach 2019 stehen momentan nicht zur Diskussion. • Die Höhe der Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft bei der Ermittlung der Finanzkraft der Länder im LFA i. e. S. steht gegenwärtig zur Debatte. Sachsen vertritt gemeinsam mit den ostdeutschen und den finanzschwachen westdeutschen Flächenländern sowie Berlin und Bremen die Position, dass die Einbeziehung zu 64 % unzureichend ist. Die Finanzkraft der Gemeinden sollte vollständig zur Ermittlung der Finanzkraft der Länder herangezogen werden. Seite 6 von 8 STAATSMJNJSTERIUM DER FINANZEN S SACHsEN Die Vielzahl der Elemente der bestehenden Bund-Länder-Finanzbeziehungen sowie der möglichen Reformoptionen verdeutlicht, dass die einzelnen Teilaspekte des geltenden und des künftigen Finanzausgleichssystems in Wechselwirkung zueinander stehen . Die Zielsetzungen der einzelnen Länder unterscheiden sich und können auf verschiedene Weise erreicht werden. Das Verhandlungsergebnis wird deshalb insbesondere an seinen Verteilungswirkungen zwischen Bund und Ländergesamtheit einerseits und zwischen den Ländern andererseits zu messen sein. Frage 2: Inwieweit bilden die neuen Bundesländer allein oder zusammen mit den „armen" alten Flächenländern in den Verhandlungen eine Interessengemeinschaft ? Bitte aufschlüsseln nach Thema und Position des Freistaates . Die ostdeutschen Länder haben verschiedentlich gemeinsame Standpunkte abgestimmt und in den Verhandlungen mit dem Bund und den westdeutschen Ländern vertreten . Es wird insoweit verwiesen auf die der Antwort anliegenden Positionspapiere der ostdeutschen Länder vom Oktober 2014 und vom März 2015. Die ostdeutschen Ministerpräsidenten haben ihre Kernforderungen an ein neues Finanzausgleichssystem in zwei Schreiben vom 23. April 2015 und 8. Juni 2015 gegenüber dem Bundesfinanzminister geltend gemacht. Sie fordern eine Berücksichtigung der besonders finanzschwachen Länder im regelgebundenen Ausgleichssystem, damit insbesondere die ostdeutschen Länder nicht von der gesamtstaatlichen Einnahmeentwicklung abgekoppelt werden. Ausdrücklich sprechen sich die ostdeutschen Ministerpräsidenten für die Beibehaltung des Umsatzsteuervorwegausgleiches und eine hohe Intensität des regelgebundenen und einnahmebasierten Finanzausgleichssystems aus. Die Finanzministerien der ostdeutschen Länder haben sich schon im Jahre 2010 mit den Finanzressorts der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der finanzschwachen westdeutschen Länder Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig Holstein zum Forum Finanzausgleich zusammengeschlossen, um im Kreise dieser Länder gemeinsame Positionen auszuloten und Interessengegensätze zu identifizieren . Seite 7 von 8 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Die Finanzressorts der genannten Länder sind letztmals im Jahre 2014 als Interessengemeinschaft im Sinne der Fragestellung aufgetreten, als der Bundesfinanzminister und die Finanzministerinnen und die Finanzminister der Länder im Auftrag der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2014 Grundlagen zu Fragen der föderalen Finanzbeziehungen erarbeitet haben. Wegen der sächsischen Positionen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 3 und 4 verwiesen . Frage 5: Bis wann sollen die Verhandlungen abgeschlossen sein? Von einer Beantwortung wird seitens der Staatsregierung aus denselben Gründen abgesehen wie bei der Frage 1 nach Verhandlungen, die im Jahre 2015 noch stattfinden werden. Der Zeitpunkt für den Abschluss der Verhandlungen ist ein Umstand, der außerhalb des Verantwortungsbereiches der Staatsregierung liegt und ein in der Zukunft liegendes Ereignis darstellt, das vom Frage- und Auskunftsrecht nach Art. 51 SächsVerf nicht erfasst wird. Im Übrigen ist der Staatsregierung nicht bekannt, welche Vorstellungen der Bund und die einzelnen Länder hinsichtlich des Zeitpunktes für den Abschluss der Verhandlungen haben; auch insoweit handelt es sich um Vorgänge oder Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs der Staatsregierung und damit des Frage- und Auskunftsrechtes nach Art. 51 SächsVerf. Mit freundlichen Grüßen Seite 8 von 8 Freistaat SACHSEN 2015-07-13T10:57:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes