STAATSM1N1STER11JM FÜR SOZIALES TJND VERBRAUCHERSCUUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-15/319 Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1885 Thema: Igelstationen in Sachsen Dresden, Ci Juli 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Igelstationen sind der Landesregierung in Sachsen bekannt? Voranstellend ist zu sagen, dass das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ebenso wenig wie das Sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) den Begriff der „Igelstation“ kennt. Igelstation ist kein naturschutzrechtlich definierter Begriff. In den Landkreisen und kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen werden in Anwendung von § 45 Abs. 5 BNatSchG verletzte, hilflose oder kranke Igel überwiegend in den Wildtierauffangstationen (WTA) aufgenommen und gepflegt. Darüber hinaus gibt es in der Stadt Leipzig eine spezielle Igelstation („Igelschutzzentrum“). Diese wird von einem eingetragenen Verein betrieben. Igelstationen werden in der Regel privat betrieben, sie unterliegen keiner Registrier- oder Meldepflicht, daher liegen keine verlässlichen Daten über die Anzahl von Igelstationen in Sachsen vor. Frage 2: Wie werden igelstationen gefördert, bzw. welche Fördermög-iichkeiten gibt es in Sachsen? Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes vom 5. November 2001 hat als Zuwendungszweck festgelegt, dass durch staatliche Zuwendungen die Basis für die Aufnahme und Betreuung von herrenlosen Tieren verbessert werden soll. Zuwendungsempfänger können der Landestierschutzverband und die eingetragenen gemeinnützigen Tierschutzvereine in Sachsen sein. Es besteht daher im Rahmen der Haushaltsmittel die Möglichkeit, auch Igelauffangstationen, die von gemeinnützigen Tierschutzvereinen in Sachsen betrieben werden, zu fördern. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Frage 3: Unter welchen Voraussetzungen können Tierheime die Aufgaben von Igelstationen übernehmen? Der europäische Igel (Erinaceus europaeus) ist eine besonders geschützte Tierart (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG). Er ist seit dem 31. August 1980 als besonders geschützt in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) gelistet. Die Aufnahme eines Igels ist nur ausnahmsweise bei verletzten, hilflosen oder kranken Tieren erlaubt. Abweichend vom Zugriffs- und Besitzverbot nach § 44 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BNatSchG ist es jedermann gestattet, Igel aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen (§ 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG). Allerdings ist derjenige nach § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verpflichtet, den Igel unverzüglich wieder freizulassen, sobald er sich selbständig erhalten kann. Soweit eine fach- und sachgerechte Pflege durch den Einzelnen bzw. eine unverzügliche Wiederaussetzung nicht möglich ist, kann ein Tierheim die Funktion einer Pflegestation für pflegebedürftige Tiere übernehmen, falls die Einrichtung als Pflegestation nach § 45 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG bestimmt ist und eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz besitzt. Eine ausreichende Sachkunde des Betreibers sowie geeignete Räumlichkeiten sind zu gewährleisten. Mit freundliche^ Grüßen Seite 2 von 2