STAATSIVIIISIISTBKIUIVI DES INNERN kM ""H Freistaat ^ SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/8873 Dresden, 4 . Juli 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1887 Thema: Listenhunde bzw. Kampfhunde Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „Kampfhunde“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 4/6130 verwiesen. Frage 1: Welche Hunderassen werden in Sachsen als Kampfhunde eingestuft? Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden wird die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (Gef-HundG) bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet: 1. American Staffordshire Terrier, 2. Bullterrier und 3. Pitbull Terrier. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Nicht unter diese Vorschrift fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten. Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 2: Wie viele solcher sog. Kamphunde sind in Sachsen registriert? Am 31. Mai 2015 waren insgesamt 97 vermutet gefährliche Hunde registriert, die mit Erlaubnis der zuständigen Behörden im Freistaat Sachsen gehalten werden. Frage 3: Wie haben die zuständigen Behörden in Bezug auf den Verbleib eines Hundes vorzugehen, wenn ein Halter nicht die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Halten eines solchen Hundes erfüllt, bzw. der Hund entzogen werden muss? Hat die zuständige Behörde abschließend festgestellt, dass ein Halter zukünftig nicht die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes erfüllt, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) die Einziehung des Hundes schriftlich anordnen und den Hund einziehen. Nach der Systematik des SächsPolG wäre zunächst eine Verwertung des Hundes im Wege der öffentlichen Versteigerung denkbar. Da die Versteigerung gefährlicher Hunde jedoch aussichtslos erscheint, ist die freihändige Veräußerung an einen anderen Hundehalter zulässig. Soweit die Vermittlung eines Hundes an einen anderen Hundehalter oder eine artgerechte Haltung in einem Tierheim nicht möglich sind, bleibt nur die Einschläferung des Hundes. Dabei sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu beachten. Frage 4: Wie viele Hunde wurden aus den o. g. Gründen bereits entzogen? Außerhalb der Landeshauptstadt Dresden wurde die Einziehung von Hunden in zwei Fällen bekannt. Die Landeshauptstadt Dresden hat mitgeteilt, dass keine statistisch auswertbaren Daten vorliegen. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und Auswertung aller in Betracht kommenden Einzelakten seit Inkrafttreten des GefHundG im Jahr 2000 erfordern. Dies ist im Hinblick auf die große Anzahl der in Betracht kommenden Verfahren im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Ordnungsbehörde nicht zu leisten. Seite 2 von 3 STAATSM11SI1STER1UM des mmm Freistaat SACH SEIN Frage 5: Wie viele Angriffe durch Hunde wurden im Jahr 2014 registriert und wie viele waren sog. Kampfhunde? reispolizeibehörden insgesamt 267 Beißvorfälle bekannt ge-einem Fall eine erwachsene Person von einem vermutet geSeite 3 von 3