STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERBRA1JCOERSCF1UTZ H| SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-15/332 Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1888 Thema: Sicherstellung der Blindenhundeversorgung Dresden, ^Juli 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Blindenführhundeschulen gibt es derzeit in Sachsen? Die Staatsregierung verfügt nicht über entsprechende Daten. Auf Nachfrage teilte die AOK PLUS mit, dass sie mit drei Blindenführhundeschulen im Freistaat Sachsen einen Vertrag im Sinne des § 126 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hat. Frage 2: Durch wen wird die Qualität der Ausbildung der Führhunde kontrolliert? Blindenführhunde gelten als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt gemäß § 139 SGB V ein strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In diesem Verzeichnis können, soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist, indikations- oder einsatzbezogen besondere Qualitätsanforderungen festgelegt werden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen oder von ihnen Beauftragte können die Ausbildung und Haltung von Blindenführhunden bei den Betrieben/Hundeschulen überprüfen, die nach § 126 SGB V als Leistungserbringer zugelassen sind, vgl. Hilfsmittelverzeichnis des GKV- Spitzenverbandes. Auch die laut Hilfsmittelverzeichnis vorgesehene Prüfung nach dem obligatorischen Einarbeitungslehrgang von Hundehalter und Führhund ermöglicht einen Einblick in die Qualität der Ausbildung. Die Prüfungskommission besteht aus erfahrenen Hundetrainern/-ausbildern und/oder Orientierungs- und Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden \hMMi cmc ca/'hcon Ho STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCUERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Mobilitätstrainem, Vertretern der Blindenselbsthilfeorganisationen und Vertretern der Krankenkassen. Frage 3: Wie viele Anträge von blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen auf Bereitstellung eines Blindenführhundes wurden in den letzten 5 Jahren (2009 - 2014) in Sachsen gestellt, wie viele wurden bewilligt, bzw. abgelehnt? Die erfragten Daten werden von der Staatsregierung nicht erfasst. Auf Anfrage teilte die AOK PLUS mit, dass dort im genannten Zeitraum 96 Anträge auf Kostenübernahme für Blindenführhundeversorgungen eingingen, davon wurden 86 Anträge genehmigt und 10 abgelehnt. Der Unfallkasse Sachsen lagen in diesem Zeitraum keine Anträge vor, ebenso dem Sozialen Kommunalverband Sachsen im Rahmen der Versorgung mit Blindenhunden nach der Orthopädieverordnung. Frage 4: Welchen Einfluss nimmt die Landesregierung bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen in Bezug auf die Überarbeitung der Qualitätsrichtlinien für Blindenführhunde? Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 139 SGB V ist ein Mitberatungsrecht der Länder vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2