STAAT5M1N1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCH ER SCH LI TZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51-14/682 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner, Fraktion DIE LINKE & November2014 Drs.-Nr.: 6/190 Thema: Mindestlohn in Integrationsfirmen für Menschen mit Behinderung im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Gesetz zum allgemeinen, flächendeckenden Mindestlohn tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Dann gilt in Deutschland eine Lohnuntergrenze von einheitlich 8,50 Euro pro Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Somit schützt der Mindestlohn Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fragei: Wie hoch ist der derzeitige durchschnittliche Verdienst für Menschen mit Behinderung, die in sog. Integrationsfirmen im Freistaat Sachsen arbeiten? In 32 von insgesamt 51 Integrationsprojekten liegt der Verdienst teilweise unter dem Mindestlohn von 8,50 Euro Brutto. Die Spannbreite der Bruttostundenlöhne geht von 4,64 Euro bis 12,93 Euro. Frage 2: Wie viele Beschäftigte arbeiten in den Integrationsfirmen und wie hoch ist der Anteil derjenigen, deren Verdienst mittels Lohnkostenzuschüsse seitens der Integrationsämter oder anderer Sozialleistungsträger bezuschusst wird? Ende 2013 waren in den 51 Integrationsprojekten insgesamt 1.287 Beschäftigten tätig, davon 571 schwerbehinderte Menschen. Für 420 schwerbehinderte Arbeitnehmern wurden vom Integrationsamt Leistungen zum Ausgleich Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMITTEL UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ außergewöhnlicher Belastungen gewährt, für 555 Personen wurden Leistungen zum Ausgleich eines besonderen Aufwandes ausgereicht. Frage 3: Gilt an 1. Januar 2015 das Mindestlohngesetz auch für Beschäftigte in Integrationsfirmen und wenn ja, auf welche Art und Weise sollen dann die Mindestlöhne gesichert werden? Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern diese nicht nach § 22 oder nach anderen Regelungen von der persönlichen Anwendung ausgeschlossen sind, und somit grundsätzlich auch für Beschäftigte in Integrationsfirmen. Integrationsfirmen sind Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Integrationsfirmen erhalten speziell eine Förderung durch das Integrationsamt, welche auch Leistungen für außergewöhnliche Belastungen (Minderleistungsausgleich und personelle Unterstützung) sowie Leistungen für besonderen Aufwand einschließen. Hier werden entsprechend der Lohnsteigerungen anteilige Anpassungen der Förderung durch das Integrationsamt erfolgen, wobei ein vollumfänglicher Ausgleich der Lohnsteigerung durch das Mindestlohngesetz nicht möglich ist. Um die Integrationsprojekte dauerhaft zu stabilisieren und notwendige Anpassungsprozesse zu unterstützen, hat das Integrationsamt beim Kommunalen Sozialverband Sachsen ein spezielles Unterstützungsprogramm für Integrationsprojekte unter dem Titel MiLo-IP aufgelegt (s. Anlage 1). Welche generellen Regelungen sieht das Mindestlohngesetz für Menschen vor, deren Leistungsfähigkeit aufgrund körperlicher, geistiger und/oder psychischer Behinderung beeinträchtigt ist und die entweder in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, in Integrationsfirmen oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt sind? Das Mindestlohngesetz sieht für Menschen mit Behinderungen keine besonderen Regelungen vor. Für Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 136 SGB IX beschäftigt sind, greift das Mindestlohngesetz jedoch nicht, da sie in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen. Mit freundlichen Grüßen Frage 4: Anlage Seite 2 von 2 Ln:? KSV| ) SACHSEN I W Anlage zur Drs. 6/190 Kommunaler Sozialverband Sachsen * Fachbereich 3 QjT - Integrationsamt - Programm für Unterstützungsmaßnahmen an Integrationsprojekte für die Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie 1. Vorbemerkungen In Sachsen wurde in den letzten Jahren mit Mitteln der Ausgleichsabgabe konsequent eine fast flächendeckende Integrationsprojektelandschaft aufgebaut. Diese Förderung war nachhaltig geprägt durch die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, die dort nach ihren Fertigkeiten und Kenntnissen beschäftigt werden können. Die Nachhaltigkeit und die Bereitschaft dieser Arbeitgeber, Menschen mit Behinderungen eine Chance auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu geben, sollen weiterhin erhalten bleiben. Die nachfolgend beschriebenen Unterstützungsmaßnahmen sollen zeitlich befristet zur Abfederung von zusätzlichen Belastungen dienen, die in Integrationsprojekten (IP) i. S. d. §§ 132 SGB IX im Rahmen der Einführung des Mindestlohngesetzes auftreten können. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Programm besteht nicht. Dieses Programm wird aufgelegt vom KSV - Integrationsamt - und wird ausschließlich aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Insofern erfolgt die Mittelausreichung in Anlehnung an die Liquidität der Ausgleichsabgabe. Das Integrationsamt, Fachdienst 320, ist zuständig für die Antragsbearbeitung der Maßnahmen nach diesem Programm. Die Maßnahmengewährung muss nicht zwingend im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einstellung schwerbehinderter Menschen stehen und soll nachhaltig der Projekterhaltung dienen. Es muss jedoch ein mittelbarer Zusammenhang mit der Beschäftigung Schwerbehinderter Menschen gegeben sein, der zu belegen ist. Für Integrationsprojekte, die unter die Regelungen des § 24 Tarifautonomiestärkungsgesetz fallen, können während der Programmlaufzeit ebenfalls Maßnahmen bewilligt werden, die darauf abzielen, das Integrationsprojekt im Sinne der Nachhaltigkeit auf die Entgeltbedingungen ab dem 01.01.2017 vorzubereiten. Diese Maßnahmen dürfen nur gewährt werden, soweit das nach dem vorliegenden Programm unterstützte Integrationsprojekt auch unter den Bedingungen des Mindestlohngesetzes weiterhin ein solches bleibt. Durch die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Konzeptes ist die Voraussetzung nachzuweisen. Die Gewährung der Förderung darf nicht zu „wettbewerbsverzerrenden“ Effekten führen. Sie soll sich nachteilsausgleichend auswirken. Vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 können Leistungen nach diesem Programm beantragt werden. 1 Um einen möglichst reibungslosen Umstieg auf die Anforderungen des Mindestlohngesetzes zu gewährleisten, ist eine konzeptionelle Darstellung der geplanten Maßnahmen und Absprachen mit dem Fachdienst 320 des Integrationsamtes ab sofort möglich. 2. Umsetzung Möglichkeiten Instrumente Ziel 2.1 Arbeitsplatzanpassung Materielle Unterstützung - Erschließung neuer und Erweiterung bisheriger Geschäftsfelder - Rationalisierungsmaßnahmen - Innovationsmaßnahmen - Softwareanpassung 2.2 Umstellungsaufwand Immaterielle Unterstützung - Coaching - Branchenberatung - Fortbildungsmaßnahmen - Einarbeitungsaufwand - Technologische Unterstützung 2.3 Finanzielle Unterstützung Zinslose Darlehen, Zinszuschüsse - Durch Ausstattung o.ä. wird das IP betriebswirtschaftlich in die Lage versetzt, den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Tarifautonomiegesetz zu zahlen. 3. Grundlagen der Bewilligung Eine Grundlage für die Gewährung von Hilfen nach diesem Programm stellt die Stellungnahme der Fachberatung für Arbeits- und Firmenprojekte (FAF) gGmbH dar, die Aussagen bezogen auf die Vergangenheit und Einschätzung der betriebswirtschaftlichkonzeptionellen Planungen des Integrationsprojektes unter Beachtung der zukünftigen Einhaltung des Mindestlohngesetzes trifft. Bei Arbeitsplatzanpassungen und Umstellungsaufwand beträgt die Eigenbeteiligung vorübergehend 20 %. Alle Maßnahmen des Programms können unabhängig voneinander beantragt werden. Die Notwendigkeiten sind nachzuweisen. Im Rahmen der Mittelausreichung sind Nachweise über die ordnungsgemäße Anwendung des Mindestlohngesetzes zu erbringen. Eine Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses nach Nr. 2.1 und 2.3 ist die Erbringung von geeigneten Sicherheiten. In der Regel sind diese ab einer Leistungshöhe von 20.000 EUR notwendig. 2