STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMIHISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 13-0141.51/7641 Dresden, Juli 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1925 Thema: Pflegezeit für sächsische Beamtlnnen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Zum 01.01.2015 sind im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) zahlreiche Änderungen in Kraft getreten, die Familien besser unterstützen sollen, wenn Angehörige gepflegt werden. Die Übertragung dieser bundesgesetzlichen Regelungen auf Beamtlnnen obliegt dem Freistaat Sachsen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwiefern (ob, wann und wie) plant die Staatsregierung die bundesrechtlichen Regelungen im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) auf das Sächsische Beamtenrecht zu übertragen ? Wenn nicht, bitte begründen. Frage 2: Wird das Sächsische Beamtengesetz (SächsBG) insofern angepasst, dass die Familienzeit (d. h. eine Freistellung bzw. Teilzeitregelung) auch von sächsischen Beamtlnnen gemäß § 2 Familienpflegezeitgesetz verpflichtend in Anspruch genommen werden kann? Wenn ja, bis wann wird diese Anpassung erfolgen? Wenn nicht, bitte begründen. Frage 3: Wird das SächsBG insofern angepasst, dass der Genehmigungsvorbehalt entfällt, wenn eine 10-tägige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegeZG vorliegt? Wenn ja, bis wann wird diese Anpassung erfolgen? Wenn nicht, bitte begründen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564.0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf Frage 1 bis 3: Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, welches das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz weiterentwickelt und zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wird bereits im Wege der bestehenden Urlaubs- und Teilzeitvorschriften auf sächsische Beamte angewandt. Dies stellen entsprechende Anwendungshinweise von Januar 2015 sicher. Die Familienpflegezeit gemäß § 2 FPfZG kann von sächsischen Beamten verpflichtend in Anspruch genommen werden. Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung im Sinne von § 2 PflegeZG hat der Beamte einen Anspruch auf bis zu zehn Tagen Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge. Frage 4: Wird das SächsBG insofern angepasst, dass die Härtefallregelung, wann ein Darlehn (bzw. ein Gehaltsvorschuss) gestundet oder nicht mehr voll zurückgezahlt werden muss, dem § 7 FPfZG entsprechen? Wenn ja, bis wann wird diese Anpassung erfolgen? Wenn nicht, bitte begründen. Für sächsische Beamte besteht bereits mit der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Gehaltsvorschüssen in besonderen Fällen (VwV Vorschüsse) eine vergleichbare Regelung. Beamte können für die mit der Pflege verbundenen Kosten einen Vorschuss nach Ziffer 2. 1 Buchstabe i VwV Vorschösse beantragen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ziffer 1.4 Satz 5 der VwV Vorschüsse enthält eine Härtefallregelung, wonach das Sächsische Staatsministerium der Finanzen im Einzelfall Abweichungen zulassen kann. Dies kommt insoweit insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Vorschusses in Betracht. Die Tilgung des Vorschusses kann auf Antrag nach Ziffer 5.3 Buchstabe b der VwV Vorschüsse für die Dauer einer Pflegezeit nach dem PflegeZG ausgesetzt werden. Im Übrigen ist eine Entscheidung über die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass offener Geldforderungen nach § 59 Sächsische Haushaltsordnung möglich. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung }-f^ Brunhild Kurth Staatsministerin Seite 2 von 2 2015-07-20T14:44:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes