STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat l SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/8885 Dresden, ^fci Juli 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1951 Thema: Verkehrssicherheit und berauschende Mittel Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Verkehrssicherheit ist in unserem Land ein hohes Gut, welches es zu schützen gilt. Gleichzeitig hat die individuelle Mobilität für den einzelnen Bürger in unserer Gesellschaft eine große Bedeutung, da eine Fahrerlaubnis häufig für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vorausgesetzt wird. Damit kommt der Fahrerlaubnis eine existenzsichernde Bedeutung zu, und ein Verlust dieser ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2002 (1BvR 2062/96 RnNr. 51) nur dann verfassungskonform, wenn sich aus dem Verhalten des Adressaten ein höheres Risiko für die Verkehrssicherheit ergibt, wie allgemein an einen Fahrerlaubnisinhaber gestellt wird. Zur Durchsetzung der Verkehrssicherheitszlele sind ,Rauschfahrten' über Straf- und Ordnungsrechtliche Normen (§ 316, § 315 StGB und § 24a StVG) geregelt, die durch Androhung von Sanktionen (u. a. Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB, bei ,Trunkenheitsfahrt') verhindert werden sollen. Bei Missachtung des Nüchternheitsgebotes im Ordnungswidrigkeitenbereich ist als ,erzieherische' Maßnahme ein Fahrverbot von vier Wochen vorgesehen, im Wiederholungsfall sieht der Bußgeldkatalog sogar ein dreimonatiges Fahrverbot vor. Diese Rechtsnormen gelten für Alkohol und andere berauschende Mittel gleichermaßen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Im Weiteren ist im Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit der FahrerlaubnisVerordnung (FeV) geregelt, dass nur die Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen zugelassen werden dürfen, die über die notwendige körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügen, und nicht wiederholt oder in erheblichem Maße gegen Rechtsvorschriften verstoßen haben, wie z. B. Rauschfahrten. Die verfassungsgemäße Auslegung der Fahrerlaubnisverordnung fällt gem. § 73 Abs. 1 FeV den obersten Landesbehörden zu." Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str, 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen (z. B. Druidstudie) das relative Unfallrisiko mit bewusstseinsverändernden Substanzen (Bitte aufschlüsseln nach: Alkohol 0,5 Promille BAK Vollblut, Alkohol 1,05 Promille BAK Vollblut, Cannabis THC unter 5ng/ml Blutserum, Cannabis THC über 10ng/ml Blutserum)? Die Staatsregierung erstellt selbst keine wissenschaftlichen Studien. Somit liegen ihr keine eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Höhe des relativen Unfallrisikos unter der Wirkung von bewusstseinsverändernden Substanzen vor. Hinsichtlich des auf Schätzungen basierenden, auf verschiedene Stoffgruppen bezogenen Risikogrades bei einem Unfall schwer verletzt oder getötet zu werden, wird auf "Table 3: Relative risk level of getting seriously injured or killed in an accident for various substance groups" der besagten DRUID-Studie (Driving under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines, DRUID\ Project No: TREN-05-FP6TR-S07.61320- 518404-DRUID, Final Report, Actual submission date: 01.08.2012) verwiesen. Frage 2: Wie viele Unfälle (mit Personenschäden, mit Todesfolge) wurden durch Rauschfahrten im Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2013 in NRW registriert ? (Bitte aufschlüsseln nach: durch Alkoholeinfluss, durch "andere berausehende Mittel" gem. Anlage zum § 24a StVG) Bei der Beantwortung der Frage geht die Staatsregierung davon aus, dass sich die Fragestellung auf die Verkehrsunfallentwicklung im Freistaat Sachsen und nicht im Land Nordrhein-Westfalen bezieht. Im Freistaat Sachsen ereigneten sich im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 732 Alkoholunfälle mit Personenschaden, dabei wurden elf Personen getötet. Im gleichen Zeitraum ereigneten sich im Freistaat Sachsen 62 Verkehrsunfälle mit Personenschaden , bei denen die Unfallursache .Einfluss anderer berauschender Mittel (z. B. Drogen, Rauschgift)" festgestellt wurde. Bei diesen Verkehrsunfällen wurden vier Personen getötet. Eine Differenzierung der berauschenden Mittel und Substanzen im Sinne der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erfolgt in der amtlichen Straßenverkehrsunfallstatistik nicht. Quelle: http://www.druid-project.eu/ Seite 2 von 4 STAATSM1N1STCTIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele Verstöße gegen § 24a StVG wurden im Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2013 durch die Polizei zur Anzeige gebracht? (Bitte aufschlüsseln nach: wegen Alkohol, wegen "andere berauschende Mittel" gem. Anlage zum § 24a StVG) Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 wurden 2.754 Verfahren gemäß § 24a Absatz 1 StVG (Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss) und 2.144 Verfahren gemäß § 24a Absatz 2 StVG (Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss berausehender Mittel) eingeleitet. Eine Differenzierung der berauschenden Mittel und Substanzen im Sinne der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erfolgt bei der statistischen Erfassung der Ergebnisse der polizeilichen Verkehrsüberwachung nicht. Frage 4: In wie vielen Fällen wurde nach Bekanntwerden eines Verstoßes gegen § 24a StVG, die Fahrerlaubnis wegen "fehlendem Trennungsvermögen" durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde im Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2013 gänzlich entzogen? (Bitte aufschlüsseln nach: bei Alkohol mit Verweis auf Anlage 4 Punkt 8.2 FeV, bei Cannabis mit Verweis auf Anlage 4 Punkt 9.2.2) Es besteht für die Fahrerlaubnisbehörden im Freistaat Sachsen keine Verpflichtung zur Erhebung dieser Daten und zum Führen einer derartigen Statistik. Soweit in den Fahrerlaubnisbehörden dennoch eine diesbezügliche Datenerhebung erfolgt, sind diese in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Alkohol Drogen Cannabis LRA Erzgebirgskreis LRA Mittelsachsen 26 18 LRA Vogtlandkreis 18 12 Frage 5: In wie vielen Fällen wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitraum zwisehen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2013 bei feststehender Nichteignung (fehlendes Trennungsvermögen) durch die Verwaltungsbehörden mit sofortiger Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gefahrenabwehr) angeordnet, so dass die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (wenn möglich bitte nach Rauschmittelart aufschlüsseln)? Es besteht für die Fahrerlaubnisbehörden im Freistaat Sachsen keine Verpflichtung zur Erhebung dieser Daten und zum Führen einer derartigen Statistik. Soweit in den Fahrerlaubnisbehörden dennoch eine diesbezügliche Datenerhebung erfolgt, sind diese in Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Drogen Cannabis Crystal o.a. LRA Erzgebirgskreis 51 LRA Mittelsachsen 18 55 LRA Zwickau ca. 112 (keine Trennung möglich) LRA Vogtlandkreis 12 82 Es wird in diesem Zusammenhang außerdem auf die Statistik des KraftfahrtBundesamtes über "Maßnahmen zu allgemeinen Fahrerlaubnissen durch Fahrerlaubnisbehörden im Jahr 2013 nach Grund der Maßnahme" hingewiesen (Anlage). Eine Auswertung bezogen auf den Freistaat Sachsen ist Jedoch nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Bärb'ar? KISpsct Staatsministerin Anlage Seite 4 von 4 Kjatttahrt-Bundeswit - 2013 - Maßnahmen zu allgemeinen Fahrerlaubmssen durch XrattbtirtSu 'iidesamt «B s, a . WirpunktenmitVerkehrssicherheit! Sl« sind hl«; SlBiSäiä SBtelfc Kmlthhrer FahrartaubntesB :pah^rlaut)p]?-. nUBMhmm 2013 MaBmhm.n zu aBgCTelBen F