STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7648 Dresden, z^>. Juli 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.:6/1967 Thema: Verzug bei der Asylantragstetlung in Sachsen und seine Folgen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage, wird davon ausgegangen, dass der Fragesteller eine Verteilung vor Aktenanlage meint. Frage 1: Wie viele Asylbewerber sind in Sachsen im Jahr 2015 aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion in die Zuständigkeitsbereiche der Landkreise und Kreisfreien Städte verteilt worden, ohne dass ein Asylantrag in der Erstaufnahmeeinrichtung Chemnitz gestellt worden ist? (Bitte nach Monaten aufschlüsseln.) Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen , das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str, 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhdm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand keine Erkenntnisse vor. Die Zahl der vor Aktenanlage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf die Landkreise und Kreisfreien Städte verteilten Asylsuchenden wird statistisch nicht gesondert erfasst. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren , wurden ausgeschöpft. Eine entsprechende Einzelauswertung ist in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage verfügbaren Zeit nicht realisierbar, da es hierfür der Sichtung der Ausländerakten aller im Jahr 2015 bislang verteilten Asylsuchenden (über 7.000 im l. Halbjahr) bedarf. Darüber hinaus wäre auch noch das für Asylantragsverfahren zuständige BAMF Zwecks Datenabgleich zu beteiligen. Frage 2: Wie viele Asylbewerber sind in Sachsen im Jahr 2015 im Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion von der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in Chemnitz in eine Außenstelle verlegt worden, ohne dass ein Asylantrag gestellt worden ist? (Bitte nach Monaten aufschlüsseln.) Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass Asylanträge gemäß § 14 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes bei der Außenstelle des BAMF zu stellen sind, die der für die Aufnähme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Bei internen Verlegungen innerhalb den Einrichtungen zur Erstaufnahme ist der Verfahrensstand der Asylantragstellung unerheblich, da sämtliche dieser Einrichtungen sich im Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion Sachsen befinden. Frage 3: Wer ist Kostenträger für den Mehraufwand durch notwendige Fahrten zur Asylantragstellung nach Chemnitz? Welche Mehrkosten entstanden bisher dadurch? (Bitte aufschlüsseln nach Angaben aus Frage 1 und 2; Monat und Kostenträger) Kostenträger ist der Freistaat Sachsen. Zu den in Rede stehenden Mehrkosten kann die Staatsregierung keine Aussage treffen , da diese statistisch nicht gesondert erfasst werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand keine Erkenntnisse vor. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Weitere sinnvolle Recherchen sind in der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit nicht möglich. Dies ergibt sich daraus, dass die erbetenen Angaben nicht aus dem entsprechenden Buchungssystem separat ermittelt werden können. Bei den Kosten für Fahrten zwischen den Landkreisen und Kreisfreien Städten und der Außenstelle des BAMF in Chemnitz handelt es sich um Teilkosten der insgesamt zur Verfügung stehenden Beförderungskosten, wozu im Übrigen auch die Kosten für Abschiebemaßnahmen sowie andere Transferkosten gehören. Die Ermittlung der entsprechenden Mehrkosten wäre daher nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich. Dafür müssten alle bislang im Jahr 2015 gebuchten 785 Rechnungen einzeln ausgewertet werden. Frage 4: Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass zukünftig keine Personen in Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung Chemnitz oder in die Zuständigkeit nachgeordneter Behörden verteilt werden, die noch keinen Asylantrag gestellt haben? Die Verteilung von Asylsuchenden in die Landkreise und Kreisfreien Städte vor Asylantragstellung kann auch künftig aufgrund der anhaltend hohen Zugangszahlen nicht ausgeschlossen werden. Allerdings sollte dies nur im Ausnahmefall geschehen, wenn die Situation eine solche Maßnahme erforderlich macht. Eine Unterbringung in den Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung vor Antragstellung beim BAMF ist dem Aufnahmeverfahren wesenseigen, da die Aufnahme gerade der Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des BAMF in Chemnitz dient. Frage 5: Um wie viele Tage verzögert sich die Asylantragstellung aus den o. g. Gründen im Durchschnitt bei den betreffenden Personen? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Zuständigkeit des BAMF wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung z/ Barbara KlecfSct Staatsministerin Seite 3 von 3 2015-07-21T13:22:19+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes