SÄCHSISCHES STAATSMINISTER/UM DER FINANZEN Postfach 100 948101076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM DER F1NANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/1968 Thema: Beteiligung des Freistaates Sachsen an öffentlichen Grundbesitzversteigerungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 16. Juni 2015 fand um 09:00 Uhr im Amtsgericht Dresden, Sitzungssaal A1 .49, Hauptgebäude, 01069 Dresden, Roßbachstraße 6 die Versteigerung einer Wohnung mit dem Az:524 K515/14 statt. Die Wohnung wurde von einem Vertreter bzw. Beauftragten des Freistaates Sachsen (nach Aussage einiger Teilnehmer) ersteigert. Der Vertreter bzw. Beauftragte des Freistaates Sachsen hatte eine Vollmacht des Freistaates Sachsen bei sich, die ihm gestattete, bis zu 110.000 Euro für das o.g. Objekt zu bieten. Der Verkehrswert für das Objekt war auf 85.000 Euro festgesetzt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist es zutreffend, dass dieses Objekt vom Freistaat Sachsen ersteigert worden ist? Das Objekt ist nicht vom Freistaat Sachsen ersteigert worden. S S/\CHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/46-W 2000/20/27/110- 2015/32344 Dresden, 1 .j. . Juli 2015 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunqen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Frage 2: Zu welchem Zweck hat der Freistaat Sachsen dieses Objekt ersteigert? Eine Beantwortung der Frage entfällt unter Verweis auf die Ausführungen zu Frage 1. Frage 3: Mit welcher Begründung darf der Freistaat Sachsen bei Versteigerungen Angebote abgeben, die den festgesetzten Verkehrswert übersteigen. Grundstücke dürfen erworben werden, wenn der Freistaat Sachsen dafür Bedarf hat und die sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 64 SäHO i. V. m. VwV Nr. 3.1 zu § 64 SäHO i. V. m. § 63 Abs. 1 SäHO). Dabei ist es unerheblich, auf welche Weise die benötigten Grundstücke beschafft werden (z. B. Grundstückskaufvertrag , Umlegungsverfahren, Ersteigerung). Zu den sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gehört auch die Angemessenheit des Kaufpreises (bzw. bei anderen Beschaffungsarten die Angemessenheit des anfallenden Entgeltes). In der Regel ist der Kaufpreis angemessen, wenn er den vollen Wert (Verkehrswert) nicht übersteigt. Der volle Wert in diesem Sinne wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Grundstückes bei einer Veräußerung zu erzielen ist. Der volle Wert im Sinne des Haushaltsrechts kann von dem Wert, den das Amtsgericht anlässlich einer Zwangsversteigerung gemäß Zwangsversteigerungsgesetz festsetzt, abweichen. Frage 4: Welche Regularien für die Teilnahme des Freistaates Sachsen an Versteigerungen gibt es? Die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit für die Teilnahme des Freistaates Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB), an Versteigerungen können sich ergeben, wenn der SIB Bedarf an dem zur Versteigerung vorgesehenen Grundbesitz hat (vergleiche hierzu die Ausführungen zu Frage 3), wenn der SIB Rechte an dem zur Versteigerung vorgesehenen Grundbesitz hat oder wenn der SIB im Rahmen einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Eigentümergemeinschaft Miteigentümer des zu Versteigerung vorgesehenen Grundbesitzes ist. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN S SACHsEN Der SIB hat die Pflicht, die Interessen des Freistaates Sachsen in seiner Eigenschaft als Grundstücksersteigerer, als Inhaber von Rechten an fremden Grundstücken oder als Miteigentümer bei Teilungsversteigerungen unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorgaben zu wahren. Darüber hinaus gibt es keine speziellen Regularien für die Teilnahme des SIB an Versteigerungen. Frage 5: In welchem Umfang und zu welchem Zweck wurden in der Vergangenheit Wohnobjekte auf diese Art und Weise vom Freistaat Sachsen erworben ? Der SIB hat noch nie Wohnobjekte ersteigert. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung ( ~ I Brunhild Kurth Seite 3 von 3 2015-07-21T11:05:49+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes