STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-184/15 Dresden, 22. Juli 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1972 Thema: Verbesserung der Qualität von Gerichtsgutachten im Familienrecht Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Seit langem steht die Qualität von Sachverständigengutachten im Familienrecht unter verschiedenen Gesichtspunkten unter teils hefti-ger Kritik. U.a. der Deutsche Richterbund hat wieder und wieder auf fehlerhafte Gutachten, nicht hinreichend qualifizierte bzw. sachkom-petente von Familiengerichten hinzugezogene Sachverständige und auf ein dringend notwendiges Aktivwerden des Gesetzgebers hingewiesen. Aus der Fachliteratur ist zu entnehmen, dass zwischenzeitlich durch den Bundesjustizminister auch in Realisierung entsprechender Abreden im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 16. September 2013 ein Gesetzentwurf vorgelegt worden ist, in dessen Vorfeld offensichtlich auch Beratungen mit Vertretern der Länder stattgefunden haben. Parallel hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. November 2014 (1 BvR 1178/14) auf gravierende Mängel bzw. notwendige Veränderungen in der Qualität der von Familiengerichten beigezogenen Gutachten hingewiesen.“ Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7, 8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 •Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de Seite 1 von 8 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Freistaat Sachsen, etwa über Vertreter des Staatsministeriums der Justiz, in die Debatten um die gesetzgeberischen Schritte zur Verbesserung der Qualität einer gesetzlichen Regelung betreffend familiengerichtliche Gutachten einbezogen und wenn ja, seit wann und in welcher Art und Weise? Der Freistaat Sachsen ist durch Übersendung des Referentenentwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Stellungnahme an das Sächsische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 29. Mai 2015 in die Debatten um konkrete gesetzgeberische Schritte zur Verbesserung der Qualität von Sachverständigengutachten in familiengerichtlichen Verfahren einbezogen worden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte in einem Gespräch mit den Landesjustizverwaltungen zu allgemeinen familienrechtlichen Fragestellungen am 2. und 3. April 2014, an dem ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz teilnahm, unter Bezug auf die Vereinbarung im Koalitionsvertrag angekündigt, zur Verbesserung der Qualität von Sachverständigengutachten insbesondere im familiengerichtlichen Bereich ein erstes Gespräch mit den Berufsverbänden führen zu wollen, das schließlich am 8. Juli 2014 stattfand. Insbesondere im Anschluss an eine 2014 veröffentlichte Untersuchung der Fernuniversität Hagen zu Qualitätsmerkmalen in der familienrechtspsychologischen Begutachtung wurde allgemein die Notwendigkeit von Qualitätsverbesserungen in diesem Bereich in der Öffentlichkeit thematisiert, sie war auch Gegenstand einer Kleinen Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE (Drs.-Nr. 5/14833) sowie von Presseanfragen an das Sächsische Staatsministerium der Justiz aus dem November 2014. In eine Debatte gesetzgeberischer Maßnahmen war die Staatsregierung vor Übersendung des Referentenentwurfs durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jedoch nicht einbezogen. Seite 2 von 8 STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Frage 2: Hat die Staatsregierung zur fundierten Teilhabe an der Debatte die Situation im Freistaat Sachsen betreffs teils gravierender Mängel in der Qualität beigezogener Sachverständigengutachten bzw. hinsichtlich der beruflichen Qualifikation von Familiengerichten beauftragter Sachverständiger, im Besonderen bei der Erstattung familienpsychologischer Gutachten, analysiert und wenn ja, zu welchen Erkenntnissen ist sie gekommen? Eine Analyse von Sachverständigengutachten, die in familiengerichtlichen Verfahren in Sachsen erstattet wurden, im Hinblick auf die inhaltliche Qualität oder die berufliche Qualifikation der Gutachter hat die Staatsregierung nicht vorgenommen. Zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurden mit Schreiben vom 4. Juni 2015 unter anderem das Oberlandesgericht Dresden und das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz um Stellungnahme gebeten, wobei insbesondere um eine Einschätzung der familiengerichtlichen Praxis sowie der verfahrensbeteiligten Jugendämter gebeten wurde, ob es derzeit im Hinblick auf die Qualität der Sachverständigen zu nennenswerten Schwierigkeiten kommt und diesen durch die Vorgaben des Gesetzentwurfs begegnet werden kann. Der Rechtsanwaltskammer Sachsen, dem Sächsischen Richterverein und dem Landesverband Sachsen der Neuen Richtervereinigung e.V. wurde gleichfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gegeben. Die Stellungnahmen wurden bis 31. Juli 2015 erbeten und liegen derzeit noch nicht vor. Frage 3: Sieht es die Staatsregierung auf Grund ihr vorliegender Erkenntnisse für weiter verantwortbar, dass in der gegenwärtigen Rechtslage Sachverständige, die von Familiengerichten auch im Freistaat Sachsen zur Erstattung kinder- und familienpsychologischer Gutachten herangezogen werden, über keine besondere berufliche Qualifikation verfügen müssen und wie wird derzeit durch die Familiengerichte im Freistaat Sachsen die (dennoch) gegebene Sachkunde der von den Gerichten bestellten Sachverständigen geprüft? Seite 3 von 8 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Derzeit bestehen in Kindschaftssachen nur für die Entscheidung über freiheitsentziehende Unterbringungen nach § 151 Nummern 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ausdrückliche gesetzliche Vorgaben für die berufliche Qualifikation des Sachverständigen gemäß § 167 Absatz 6 FamFG. Im Übrigen, also etwa in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, gelten gemäß § 30 FamFG für die förmliche Beweisaufnahme die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 404 ZPO erfolgt die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen durch das Prozessgericht. Dabei kann das Gericht die Beteiligten auffordern, geeignete Personen zu bezeichnen (§ 404 Absatz 3 ZPO), zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird in der Praxis den Beteiligten auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bereits vor der Ernennung des Sachverständigen regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Sachverständige selbst hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann, und anderenfalls das Gericht unverzüglich zu verständigen (§ 407a Absatz 1 ZPO). Das Gericht kann an Stelle des zuerst benannten Sachverständigen andere benennen (§ 404 Absatz 1 Satz 3 ZPO) oder eine neue Begutachtung durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet (§ 412 ZPO). Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen (§ 30 Absatz 4 FamFG). Der Sachverständige muss, auch wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte gesetzliche Qualifikation vorgeschrieben ist, über die erforderliche Sachkunde verfügen, also geeignet sein. Auf welche Weise die Familiengerichte sich von der Sachkunde der bestellten Sachverständigen überzeugen, unterfällt der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit, nähere Erkenntnisse liegen der Staatsregierung dazu nicht vor. Dass die berufliche Qualifikation, über die der Sachverständige verfügt, im Freistaat Sachsen bei der Prüfung der Geeignetheit in der gerichtlichen Praxis berücksichtigt wird, kann aus Sicht der Staatsregierung allerdings unterstellt werden, Gegenteiliges ist nicht bekannt geworden. Auf welche Weise hinsichtlich der Qualität von Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren Verbesserungen erzielt werden können, wird derzeit unter Einbeziehung der gerichtlichen Praxis und der Verbände im Rahmen der Anhörung zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geprüft. Angesichts der bestehenden rechtlichen Vorgaben, deren Seite 4 von 8 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Einhaltung der Überprüfung durch weitere gerichtliche Entscheidung im Rahmen gegebenenfalls bestehender Rechtsmittel unterliegt, hält die Staatsregierung einen Verzicht auf ausdrückliche gesetzliche Vorgaben für die berufliche Qualifikation von Sachverständigen in familiengerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht von vornherein für unverantwortbar. Dem steht auch die eingangs zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 19. November 2014, Az. 1 BvR 1178/14, zitiert nach juris, nicht entgegen, denn sie konstatiert unter anderem (Rdn 25, 35): „Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung einer Kindeswohlgefährdung durch den Beschwerdeführer sind gemessen an der enormen Tragweite der Entscheidung für Kind und Vater - auch im Vergleich zu sonstigen, regelmäßig besonders ausführlichen, familiengerichtlichen Entscheidungen zu ähnlichen Sachverhalten - knapp gehalten. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts sind mit 16 Zeilen sehr dürftig ausgefallen. Beide Gerichte stützen sich maßgeblich auf die Feststellungen im Sachverständigengutachten. Dessen Verwertbarkeit unterliegt jedoch erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Das schlägt auf die angegriffenen Entscheidungen durch, weil die von der Gutachterin getroffenen Feststellungen im Wesentlichen übernommen und allenfalls ansatzweise eigenständig tatsächlich eingeordnet und rechtlicher Würdigung unterzogen werden.... Dass das Sachverständigengutachten und die ergänzenden mündlichen Ausführungen für sich genommen keine verlässliche Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bieten, führt nicht ohne Weiteres zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen. Gegen die Gerichtsentscheidungen wäre von Verfassungs wegen nichts einzuwenden, wenn sie die Mängel thematisierten, die fachliche Qualifikation der Sachverständigen näher klärten und nachvollziehbar darlegten, inwiefern Aussagen aus dem Gutachten gleichwohl verwertbar sind und zur Entscheidungsfindung beitragen können. Dies ist hier nicht geschehen.“ Ein zwingender Bedarf für veränderte gesetzliche Qualifikationsanforderungen an Sachverständige ist jedenfalls durch diese Entscheidung nach Auffassung der Staatsregierung nicht belegt. Den entsprechend der Antwort zu Frage 2 erbetenen Stellungnahmen der Praxis und der Verbände soll dabei aber nicht vorgegriffen werden. Seite 5 von 8 STAATSWIINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Frage 4: Liegt der Staatsregierung der Gesetzentwurf des Bundesjustizministers Heiko Maas (SPD) vor und wenn ja, welche wesentlichen Parameter zur Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Einholung kinder- und familienpsychologischer Sachverständigengutachen in Familienrechtsverfahren, namentlich in Sorgerechtsverfahren, beinhaltet dieser? Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz liegt der Staatsregierung vor und ist derzeit auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter http://www.bmiv.de/DE/Ministerium/Gesetzarchiv/ node.html veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, durch Änderungen der Zivilprozessordnung, die über § 30 FamFG auch für familiengerichtliche Verfahren gelten sollen, die Beteiligungsrechte bei der Auswahl des Sachverständigen zu stärken, indem eine obligatorische Anhörung der Parteien bzw. der Beteiligten vor der Ernennung ausdrücklich gesetzlich normiert wird. Zur Gewährleistung der Neutralität soll der Sachverständige verpflichtet werden, unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen und dies gegebenenfalls dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Auf die Antwort zu Frage 5 wird ergänzend Bezug genommen. Zur Verfahrensbeschleunigung ist allgemein eine zwingende Fristsetzung zur Erstattung des Gutachtens vorgesehen, eine entsprechende Regelung besteht für die schriftliche Begutachtung in Kindschaftssachen bereits (§ 163 Absatz 1 FamFG). Bei Missachtung der Frist soll die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 5.000 EURO erfolgen. Für Verfahren in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betreffen, sind Regelungen betreffend die Qualifikationsanforderungen an Sachverständige in dem Referentenentwurf durch Neufassung des § 163 Absatz 1 FamFG wie folgt vorgesehen: „(1) In Verfahren nach §151 Nummer 1 bis 3 soll das Gutachten durch einen Sachverständigen mit einer geeigneten psychologischen, psychotherapeutischen, psychiatrischen, medizinischen, pädagogischen oder sozialpädagogischen Berufsqualifikation erstattet werden. Die Auswahl des Sachverständigen hat das Gericht in seiner Beweisanordnung zu begründen." Seite 6 von 8 STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Freistaat SACH SEM Frage 5: Hat die Staatsregierung aus eigenen Analysen, vorliegenden Beschwerden und Petitionen u. Ä. Erkenntnisse, wonach Sachverständige in famiiiengerichtlichen Verfahren die ihnen aufgegebenen Gutachten nicht mit der notwendigen Neutralität erstattet haben und findet nach dem Wissen der Staatsregierung im Rahmen der Debatte zum Gesetzentwurf des Bundes die Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom Frühjahr 2013: "Der Sachverständige hat alle Gründe und Beziehungen zu benennen, aus denen er ein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens haben könnte" Berücksichtigung? Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Eigene Analysen wurden nicht durchgeführt. Es wurden vereinzelt Beschwerden Betroffener erhoben, in denen eine Voreingenommenheit von Gutachtern zugunsten der Gegenpartei in familiengerichtlichen Verfahren gerügt wurde, dies betrifft zwei Fälle im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz. Da es dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit verwehrt ist, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen oder zu bewerten, erfolgte keine Überprüfung der Einschätzungen der Beschwerdeführer. Beschwerden Betroffener werden nicht nach Themengebieten gesondert erfasst, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch über die genannten Fälle hinaus die fehlende Neutralität von Gutachtern in familiengerichtlichen Verfahren gerügt wurde. Mit den zur Verfügung stehenden verhältnismäßigen Recherchemöglichkeiten konnten weitere derartige Beschwerden oder Petitionen jedoch nicht festgestellt werden. Zu Petitionen innerhalb Sachsens liegen der Staatsregierung keine über die Kenntnisse des Landtages hinausgehenden Informationen vor. In dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist unter Nr. 2, Buchstabe b) die Einfügung eines § 407a Absatz 2 in die Zivilprozessordnung wie folgt vorgesehen: "(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen." Seite 7 von 8 STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Inwieweit in der Debatte des Gesetzentwurfes, die noch nicht abgeschlossen ist, auch der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16. Mai 2013 (Pet 4-17-07-3100-009463) Berücksichtigung fand, mit dem die Petition zur Ergänzung des § 404 der Zivilprozessordnung der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz - überwiesen wurde, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 8 von 8