Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 101073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERI UM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1996 Thema: Umstände und Langzeitfolgen der Genehmigung der Errichtung des Gewerbegebietes der Gemeinde Striegistal/Ortsteil Berbersdorf Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann und durch welche Behörde wurde die Genehmigung zur Errichtung des Gewerbegebietes der Gemeinde Striegistal I Ortsteil Berbersdorf (Gewerbestandort Berbersdorf) auf welcher konkreten Bescheid - und Rechtsgrundlage erteilt? Eine gesonderte „Genehmigung zur Errichtung des Gewerbegebietes der Gemeinde Striegistal/Ortsteil Berbersdorf" wurde zu keinem Zeitpunkt erteilt. Die Entwicklung des vorgenannten Gewerbegebietes erfolgte vielmehr auf Grundlage des Bebauungsplans ,,Vorsorgestandort Striegistal an der Bundesautobahn A 4, AS Berbersdorf", zu dem das Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung am 27. Januar 2010 die erforderliche Genehmigung erteilte. Der Bebauungsplan ist mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Striegistal am 8. Mai 2010 in Kraft getreten. Frage 2: Wann wurde durch welches Sächsische Staatsministerium der Zuwendungsbescheid über die Förderung der Errichtung des Gewerbegebietes der Gemeinde Striegistal/Ortsteil Berbersdorf (Gewerbestandort Berbersdorf) erteilt? Gemäß § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft , Arbeit und Verkehr über die Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMWA - SMWAFördZuVO) vom 20. Dezember 2005 ist die Landesdirektion Sachsen für die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur " (GRW) zuständig . Diese hat am 24. November 201 O den Zuwendungsbescheid erlassen. Seite 1 von 2 ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-4135/1 /16 Dresden ,;{?. 07. OD?S Zertifit•t se\t 2006 audlt bcrufundfamllle Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang fü r elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATS MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR S SACHsEN Frage 3: Inwieweit handelt es sich bei dem, eine Investition bzw. Ansiedlung am Gewerbestandort Berbersdorf beabsichtigenden Konzern Landgard um einen „förderunschädlichen" „Betrieb mit Primäreffekt" im Sinne der für diesen Gewerbestandort geltenden Fördermittelauflage des vorgenannten Zuwendungsbescheides für die Gemeinde Striegistal? Für die Beurteilung dieser Fragen müssen Unterlagen des Unternehmens zu seiner Geschäftstätigkeit geprüft werden . Bisher liegt der Bewilligungsbehörde keine diesbezügliche Prüfanfrage vor. Frage 4: Auf welcher planungsrechtlichen Grundlage erfolgte - auf dem von der Gemeinde Striegistal/Ortsteil Berbersdorf zunächst für den Bau eines Vergnügungsparkes vorgesehenen Standort des heutigen Gewerbegebietes - die Genehmigung der Errichtung und Fördergenehmigung für das heutige Gewerbegebiet? (Bitte unter Angabe der jeweiligen bauleit- und planungsrechtlichen Einordnungen bzw. Festsetzungen für das Gebiet des heutigen Gewerbestandortes Berbersdorf beantworten.) Nach dem wirksamen Bebauungsplan wird das Plangebiet in drei Industrie- und in zwei Gewerbegebietsflächen gegliedert. Weiterhin sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Flächen mit Pflanzgeboten und Grünordnungsfestsetzungen vorgesehen. Der Plan enthält ferner Zuordnungsfestsetzungen für außerhalb des eigentlichen Plangebietes durchzuführende Ersatzmaßnahmen. Ein Übersichtsplan sowie textliche Festsetzungen des Bebauungsplans sind als Anlagen beigefügt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen . Frage 5. Zu welchem Zeitpunkt hat der Gemeinderat der Gemeinde Striegistal den Beschluss über die Errichtung des Gewerbegebietes zum Standort Berbersdorf und die Beantragung von Fördermitteln für diesen Gewerbestandort unter Berücksichtigung welcher Risikoanalyse/-bewertung gefasst? Der Gemeinderat der Gemeinde Striegistal hat den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Vorsorgestandort Striegistal an der Bundesautobahn A 4, AS Berbersdorf" am 13. Mai 2008 gefasst und den Bebauungsplan am 8. Dezember 2009 als Satzung beschlossen. Die Handlungen des Gemeinderates hinsichtlich des Förderantrages fallen in den alleinigen Kompetenzbereich der Kommune (Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz). Welche Risikoanalyse dem Beschluss des Gemeinderates zu Grund lag , ist der Sächsischen Staatsregierung nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung ~ar~c ' Anlagen Seite 2 von 2 ,, ,---- ~ -- \ ( 1111111111111/ l llllJ 11111111111111111111 III --··-·------·-·------- ------- ----------- ·· -·· _ ____ ... „ ___ --- SMWA- An l age Teil B: Textlicher Festsetzungsteil l. Textliche bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung nach § 8 und 9 BimNVO 1.1. Industriegebiete (GI) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind Allgemein zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichtspersonal- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind Von der Nutzung ausgeschlossen werden: 0 Einzelhandelsbetriebe jegllcher Art 0 Photovoltaik-Freiflächenanlagen 0 Tankstellen 0 Anlagen für kirchliche, kultureUe, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 0 Autohöfe 1.2. Gewerbegebiete (GE) und eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) 1.2.1. Gewerbegebiete (GE) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben Allgemein zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Biiround Verwaltungsgebäude ' Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichtspersonal- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind Von der Nutzung ausgeschlossen werden: 0 Einzelhandelbetrlebe jeglicher Art 0 Photovoltaik·Freiflächenanlagen 0 Tankstellen 0 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 0 Vergnügungsstätten 0 Beherbergungsbetriebe 0 Autohöfe ( 1.2.2. eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) . Im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind lediglich Gewerbebetriebe 'zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören Zulässige, ausnahmsweise zulässige und ausgeschlossene Nutzungen analog 1.2.1 Gewerbegebiete (GE) 2. Maß der baulichen Nutzung Für das Maß der baulichen Nutzung gelten die Höchstwerte für die Grundflächenzahl und die Baumassenzahl (außer im eingeschränkten Gewerbegebiet) nach§ 17 BauNVO. GI und GE GRZ"" 0,8 BMZ = 10,0 GEe GRZ = 0,8 BMZ = 8,0 Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt je nach Gebiet 10 m, lSm, 25 m bzw. 40 m. Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt bei Gebäuden mit Satteldach bzw. Pultdach die Firsthöhe und bei Gebäuden mit Flachdach die oberste Außenwandbegrenzung bzw. die Oberkante der Attika. Bezugshöhe ist die umgebende Geländeoberfläche nach der Regulierung des geneigten Geländes im Baugrundstück. Die Höhe der regulierten Geländeoberfläche hat dem Abtrag und Auftrag zu gleichen Teilen zu entsprechen. Als Bezug gelten die Höhenlinien des Bestandsgeländes. 3. Bauweise Abweichende Bauweise - In den Industriegebieten sind Gebäudelängen bis 350 m und Im Gewerbegebiet GE 1 Gebäudelängen bis 200 m zulässig. - Gebäude mit einer Länge größer 100 m sind vertikal zu gliedern. Zulässig ist auch eine Gliederung mittels Farbgebung bzw. düferenzierter Fassaden oberßäche. 4. Lärmschutz nach § 9 Abs. l Nr. 24 BauGB und§ 1 Abs. 4 BauNVO 4.1. Am gesamten nördlichen Rand der Planfläche ist ein 6,0 m hoher Erdwall zum Schutz des südöstlichen Ortsrandes von Berbersdorf und der gesamten südlichen Ortsrandlage von Schmalbach vor den Geräuschen aus dem Plangebiet vorzusehen. 4.2. Um die Wohnbebauung am südlichen Ende der Hirschstraße ist ein 6,0 m hoher Erdwall zu errichten. 4.3. Auf der Grundlage der Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung wird festgesetzt, dass nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig sind, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach Nummer 3.7. der DIN 45691(Ausgabe12/2006) weder tags (6 bis 22 Uhr) noch nachts (22 bis 6 Uhr) überschreiten: [ - ·---~········· -·-- ····-·······-·-·· LEK,Tag in dB(A)/m1 )- GI 1. 69 J GI 2 60 1 GI 3 65 GE 1 57 GEe 1 55 LEJ(,Nacht in dB(A)/m' ····· · -- ·· - ·····------54 45 50 42 40 ---- -- ···----~·-· --· - --.·.-· - ~- ----------~ Die Prüfung der Einhaltung ist nach DIN 45691 :2006-12, Abschnitt 5 vorzunehmen. II. Textliche bauordnungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB und § 89 SächsBO 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen - Dachform Znlässi~ sind für alle Gebäude Flachdächer sowie Pult- und Satteldächer. Die maximal zulässige Dach11e1gung beträgt 30°. - Zur Dacheindeckung sind nur schwarze oder graue Materialien zu verwenden. - Nebengebäude und -anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich den Hauptgebäuden deutlich unterordnen. - Reflektierende Flächen an baulichen Anlagen, die den Verkehr auf der Bundesautobahn beeinflussen, sind unzulässig. 2. Werbeanlagen - Werbeanlagen sind nur au der Stätte der Leistung gestattet. Orientierungstafeln und Sammelwerbeträger sind am Beginn des Gewerbegebietes zulässig. 3. Begrünung in den Baugrundstücken - Die gemäß festgcset7.ter Grundflächenzahl nicht überbaubare Fläche In den einzelnen Baugebieten ist zu begrünen. Für die Bepflanzung gilt die Pflanzenauswahlliste 4. - Für je 10 Stellplätze ist ein mittelgroßkroniger oder großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Je anzupflanzenden Baum ist eine unversiegelte Pßanzfläche von mindestens 6 m1 vorzusehen. - Die Unterpflanzung der Bäume hat mit Sträuchern bzw. Bodeodeckern oder Rasen zu erfolgen. Gefährdete Pfl.anzflächen sind durch Hochbord und /oder Baumschutzbügel zu sichern. III. Grünordnerische Festsetzungen nach §9 BauGB 1. Flächen für 1"1aßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 1 Abs. 3 sowie & 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ,( Anlage eines Schutzwalles (Sicht- und Liirmschutz) und dichte Bepflanzung mit Gehölzen entsprechend Pflanzenauswahlliste 1 (Ausgleichsfläche Al) Die Bäume sind am Dammfuß einzuordnen. Beidseitig der Fläche sind Krautsäume zu belassen. Während der Fcrtigstellungsund der 2-jährigen Entwicklungspflege sind neben den notwendigen Sclmlttmaßnahmen die Flächen auszumähcn (Unkraut). Nach Abschluss der Entwicklungspflege kann bei Aufbau eines kräftigen Bestandes das Ausmähen der Ptlanzflächen ganz unterbleiben. Dle Krautsäume sollten in 3- bis 5-jährigen Intervallen weiterhin gemäht werden. Anfallendes Mähgut ist abzutransportieren. ! Bepflanzung der Umgebung der 3 Regcnrückhaltebecken sowie der Ablaufbereiche nach Westen und Norden mit Gehölzen der Pnanzenauswahlliste 2 (Ausgleichsfläche A2) Die Pflanzung erfolgt in Gruppen (ca. 50 % der Fläche bepflanze11), die offenbleibenden Flächen sind als Landschaftsl'asen extensiv zu pflegen (1 bis 2 Schnitte je Jahr). Während der Fertigstellun~s- und der 2-jährigen Entwicklungspflege sind neben den notwendigen Schnittmaßnahmen die Flächen auszumähen (Unkraut). Nach Abschluss der Entwicklungspflege kann bei Aufbau eines kräftigen Bestandes das Ausmähen der Pflanzflächen ganz unterbleiben. Die Säume um die einzelnen PJJanzgruppen sollten in 3- bis 5-jährigen Intervallen weiterhin gemäht werden. Anfallendes Mähgut ist abzutransportieren. Pflanzung von einheimischen Bäumen und Sträuchern der Pflanzenauswahlliste 1 östlich des Frciberger Steiges sowie nördlich des Radweges (Ausgleichsfläche A3) Der Anteil Bäume sollte ca. 10 % betragen. Die Pflanzung erfolgt heckenartfg, es werden 3 bis 5 m breite Säume zu angrenzenden Flächen belassen. Während der Fertigstellungs- und der 2-jährigen Entwicklungspflege sind neben den no~endigen Schnittmaßnahmen die Flächen auszumähen (Unkraut). Nach Abschluss der Entwicklungspflege kann bei Aufbau eines kräftigen Bestandes das Ausmähen der Pßanzflächen ganz unterbleiben. Die Säume um die heckenartigen Pflanzungen sollten in 3- bis 5-jährigen Intervallen weiterhin gemäht werden. Anlage eines Schutzwalles (Sicht- und Lärmschutz) um einen Wohnstandort und dichte Bepflanzung mit Gehölzen der Pflanzenauswahlliste 1 (Ausgleichsfläche A4) Während der Fertigstellungs- und der 2-jährigen Entwicklungspflege sind neben den notwendigen Schnittmaßnahmen die Flächen auszumähen (Unkraut). Nach Abschluss der Entwicklungspflege kann bei Aufbau eines kräftigen Bestandes das Ausmähen der Pflanzflächen ganz unterbleiben. Anfallendes Mähgut ist abzutransportieren. Pflanzung von hochstämmigen Obstbäumen beidseitig entlang der Hirschstraße und Gehölzpflanzungen an möglichen Standorten östlich der Hirschstraße mit Gehölzen der Pflanzenauswahlliste 3 (Ausgleichsfläche AS) Während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (2 Jahre) sind neben den notwendigen Pflegeschnitten der Obstbäume die Pflaozstreifcn auszumähen (2 Schnitte jährlich). Auch nach Abschluss der Entwicklungspflege werden die Pflanzstreifen jährlich 2 x ausgemäht. Langfristig ist in der Unterhaltungspflege bei Bedarf ein auf Erhaltung ausgerichteter Gehölzschnitt durchzuführen. Je nach Obstart, Unterlage und Sorte ist nach 10 bis 20 Jahren ein Verjüngungsschnitt notwendig. Anfallendes Mähgut ist abzutransportieren. 2. Pflanzgebotsflächcn entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB Je 500 m1 mit Gebäude überbauter Fläche sind ein hochstämmiger Laubbaum und 10 Sträucher aus der Pflanzenauswahlliste 4 zu pJJanzen. Entlang der S 34 ist die Straßenbaumallee bis zur Gebietsgrenze mit großkronigen Laubbäumen der Pflanzenauswahlllste 5 zu ergänzen. Entlang der Erscl11ießungsstraßen innerhalb des Gewerbegebietes sind mittelgroßkronige oder großkronige Laubbäume der Pflanzenauswahlliste 5 zu pflanzen. Kugelbäume sind nicht zulässig. Die Grünflächen der Baumstandorte Innerhalb des Gewerbegebietes sind mit Sträuchern oder Bodendeckern der Pflan:ienauswahlliste 4 zu bepflanzen oder mit Rasen zu begrünen. 3. Bindung/ Erhaltung von Bepflanzungen entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 25b Bau GB Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind im Bereich der Autobahnanschlussstelle, an der S 34 und nordöstlich des Gebietes festgesetzt. 4. Pflanzenauswahllisten: Die PflanzenauswahlUsten werden als Bestandteil der Satzung erklärt. 5. Zuordnungsfestsetzung Den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzten Verkehrsflächen, Gewerbe- und lndustrlegebietsteilflächen werden die Ersatzmaßnahmen El auf den Flurstücken 208/1, 230/1, 236/1, 254, 255/1, 259/3, 275/3, 277/3, 295/1, 296/1 und E2 auf den Flurstücken 174/1 und 174/2 der Gemarkung Schmalbach zugeordnet, 6. In den Ausgleichsflächen A 1 bis A 5 sowie den Ersatzflächen E 1 und E 2 sind jeweils: - alle Pflanzen ausreichend zu sichern und ausreichend gegen Wlldverbiss zu schützen • in ausreichender Anzahl Ansitzwarten für Greifvögel aufzustellen - soweit sich aus Pkt. 1 keine detailliet·teren Vorgaben ergeben die Ptlanztlächen mit einer kräutcrrcichen Grasmischung anzusäen und diese extensiv zu pflegen oder zu nutzen. IV. Allgemeine Hinweise 1. AbfaHentsorgung 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. JO. 11. Für die Entsorgung von Restmüll, Leichtverpackungen bzw. Papier sind die Behälter im Bereich der Grundstückszufahrt auf geeigneten Standorten fm Grundstück, jedoch unmitteJbar angrenzend an den öffentlichen Verkehrsraum , bereit zu stellen. Die Abhoung direkt auf dem Grundstück bedingt die Vorhaltung von Wendeflächen für das 3-achsige MüJfahrzeug. Die Ergebnisse der Bohrerkundungen in Vorbereitung der Erschließung und der Bebauungen in den Industrieund Gewerbegrundstücken sind dem Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie Dresden mitzuteilen. FelddrainanJagen sind in den Randbereichen des Vorsorgestandortes für angrenzende Landwirtschaftsflächen zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Vorhandene Vermessungs- und Grenzmarken sind besonders zu schützen. Sind Beeinträchtigungen unvermeidbar, ist die Sicherung durch einen ÖbV zu veranlassen. Gleiches gilt für Punkte der geodätischen Grundlagennetze, hier ist das Landesvermessungsamt einzubeziehen. Der zuständige Bauverantwortliche hat die Baugruben visuell auf Spuren aJten Bergbaues zu überprüfen, ggf. ist das Sächsische Oberbergamt zu informieren. Die Anbindung des Vorsorgestandortes ist mit wegweisender Beschilderung auszurüsten. Beleuchtungen von Verkehrsanlagen und in Grundstücken sind für den Autobahnverkehr blendfrei auszuführen; Reflexionen zum Autobahnverkehr sind auszuschließen. Für Heizzwecke sind emmisionsarme Energieträger einzusetzen. Notwendige verkehrsregelude Maßnahmen sind 2 Wochen vor Baubeginn bei dey Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Die gesicherte Löschwasserbereitstellung (32001/min über 2h) ist Sache des Grundstückseigentümers. Die EntnahmestelJe darf max. 300m von einem Gebäude entfernt sein. Vel"meidungs-, Mindernugs- und Schutzmaßnahmen 11.1. Der Oberboden ist zu Beginn aller Erdarbeiten entsprechend DIN 18 915 abzuschieben, fachgerecht zu schüt'ten und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. 11.2. Schädliche Bodenveränderungen sind Im Rahmen der Erschließung bzw. Bebauung grundsätzlich zu vermeiden. Bei der Zuführung zu genehmigten Ablagerungsflächen ist die Kontamiqationsfreiheit nachzuweisen. 11.3. Der Bodeneingriff nahe des Bereiches der mittelalterlichen Einzelsiedlung "Goldener Hirsch" ist entsprechend sorgsam vorzunehmen. }'undstellen sind der Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Archäologie zu melden. 11.4. Die Rodung der Gehölze hat während der vegetationsfreien Zeit zu erfolgen. 11.5. Die PKW-Stellplätze sind teilversiegelt herzustellen. 12. Bei der Durchführung von Baumpflanzungen sind die von den jeweiligen Versorgungsträgern vorgegebenen Mindestabstände zu Leit1mgen zu beachten. Bei Unterschreitung dieser Mindestabstände sind Schutzmaßnahmen für die Versorgungsleitungen mit dem Versorgungsträger abzustimmen. 13. Produktionsprozesse außerhalb von geschlossenen Gebäuden sind zur Vermeidung von den Autobahnverkehr bzw. den Straßenverkehr auf der Staatsstraße S 34 sowie der angrenzenden kommunalen Straße "Freiberger Steig" beeinflussende Reflexionen in geeigneter Weise abzuschirmen. 14. Regenrückhaltebecken sind als abwassertechnische Anlagen einzuzäunen. 15. Bauverbots- und Baubeschränkungszone der Autobahnanlage 15.1 Hochbauten Jeglicher Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen innerhalb der Bauverbotszone (40 m Abstand zur äußeren befestigten Fahrbahnkante) sind nicht zulässig. das gilt auch fiir Anlagen der Ver- und Entsorgung. 15.2 Für Einzeln1aßnabmen (bauliche Anlagen und Geländeregulierungen) ln:nerhalb der Baubeschränkungszonc (100 m Abstand zur äußeren befestigten Fahrbahnkante) ist die Zustimmung des Autobahnamtes Sachsen einzuholen. Eine eventuelle plateauartige Geländeaufschüttung einschlicUlich ihrer Böschungen und eventueller Entwässerungsanlagen darf sich nicht näher als 50 m an die äußere Befestigungskante der Bundesautobahn auswirken. ( ( 1 3. Felddrainanlagen sind in den Randbereichen des Vorsorgestandortes für angrenzende Landwirtschaftsflächen zu erhalten bzw. wieder herzustellen. 4. Vorhandene Vermessungs- und Grenzmarken sind besonders zu schützen. Sind Beeinträchtigungen unvermeidbar, ist die Sicherung durch einen ÖbV zu veranlassen. Gleiches gilt für Punkte der geodätischen Grundlagennetze, hier ist das Landesvermessungsamt einzubeziehen. 5. Der zuständige Bauverantwortliche hat die Baugruben visuell aufSpui·en alten Bergbaues zu überprüfen, ggf. ist das Sächsische Oberbergamt zu informieren. 6. Die Anbindung des Vorsorgestandortes ist mH wegweisender Beschilderung auszurüsten. 7. Beleuchtungen von Verkehrsanlagen und In Grundstücken sind für den Autobahnverkehr blendfrei auszuführen; Reflexionen zum Autobahnverkehr sind auszuschließen. 8. Für Heizzwecke sind emmisionsarme Energieträger einzusetzen. 1 9. Notwendige verkehrsregelnde Maßnahmen sind 2 Wochen vor Baubeginn bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. 10. Die gesicherte Löschwasserbereitstellung (32001/min über 2h) ist Sache des Grundstückseigentümers. Dle Entnahmestelle darf max. 300m von einem Gebäude entfernt sein. 11. Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen 11.1. Der Oberboden ist zu Beginn aller fü·darbeiten entsprechend DIN 18 915 abzuschieben, fachgerecht zu schützen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. 11.2. Schädliche Bodenveränderungen sind im Rahmen der Erschließung bzw. Bebauung grundsätzlich zu vermeiden. Bel der Zuführung zu genehmigten Ablagerungsflächen Ist die Kontaminationsfreiheit nachzuweisen. 11.3. Der Bodeneingriff nahe des Bereiches der mittelalterlichen Einzelsiedlung "Goldener Hirsch" ist entsprechend sorgsam vorzunehmen. Fundstellen sind der Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Archäologie zu melden. 11.4. Die Rodung der Gehölze hat während der vegetationsfreien Zelt zu erfolgen. 11.5. Die PKW-Stellpllitze sind teilversiegelt herzustellen. 12. Bei der Durchführung von Baumpflanzungen sind die von den jeweiligen Versorgungsträgern vorgegebenen Mindestabstände zu Leitungen zu beachten. Bel Unterschreitung dieser Mindestabstände sind Schutzmaßnahmen für die Versorgungsleitungen init dem Versorgungsträger abzustimmen. 13. Produktionsprozesse außerhalb von geschlossenen Gebäuden sind zur Vermeidung von den Autobahnverkehr bzw. den Straßenverkehr auf der Staatsstraße S 34 sowie der angrenzenden kommunalen Straße "Freiberger Steig" beeinflussende Reflexionen In geeigneter Welse abzuschirmen. 14. Regenrückhaltebecken sind als abwassertechnische Anlagen einzuzäunen. 15. BauverbDts- und ßaubeschränkungszone der Autobahnanlage 15.1 Hochbauten jeglicher Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen innerhalb der Bauverbotszone (40 m Abstand zur äußeren befestigten Fahrbahnkante) sind nicht zulässig. das gilt auch für Anlagen de1· Ver- und Entsorgung. 15.2 Für Einzelmaßnahmen (bauliche Anlagen und Geländeregulierungen) innerhalb der Baubesch1·iinkungszone (100 m Abstand zur äußeren befestigten Fahrbahnkante) lst die Zustimmung des Autobahnamtes Sachsen einzuholen. Eine eventuelle plateauartige Geländeaufschüttung einschließlich ihrer Böschungen und eventueller Entwässerungsanlagen darf sich nicht näher als 50 m an die äußere Befestigungskante der Bundesautobahn auswirken. 16. Das Werbeverbot an der Bundesautobahn ist zu beachten und einzuhalten. Gemäß §33 Abs. l Nr. 3 StVO ist jede Werbung durch Bild, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Dies gilt für alle von der Bundesautobahn einsehbaren Werbeanlagen unabhängig vom Abstand zur Autobahn. 17. Bauwerke von mehr als 60 m über Grund (Schornsteine, Masten, Türme) sind ggf. als Hindernis für die militärische Luftfahrt in den Flugbetriebskarten zu veröffen.tlichen bzw. mit einer Kennzeichnung als Luftfahrthindernlss zu versehen. Die militärische Luftfahrtbehörde ist einzubeziehen. 18. Für die Waldflächen gemäߧ 9 Abs.l Nl·.18b BauGB wird auf§ 25 Abs.3 SächsWaldG hingewiesen. --- - -- ·······„ ·---- 2015-07-24T10:01:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes