STAATSM1N1STER1UM DES INNERN ms. I Freistaat |P SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/8323 Dresden. 71 . Oktober 2014 Sachset Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/20 Thema: Ausweisungen und Einrichtungen von Kontrollbereichen im Stadtbezirk Süd der Stadt Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Sächsische Polizeigesetz sieht die Einrichtung sogenannter ,Kontrollbereiche‘ vor, an denen Personenkontrollen, Durchsuchungen und Inaugenscheinnahmen von mitgeführten Gegenständen ohne konkreten Verdacht durchgeführt werden können. Derartige Maßnahmen sind nach § 19 Abs. 1, Nr. 2 außerdem an Orten möglich, ,an denen erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, diese vorbereiten oder verüben, sich ohne Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen‘. Aufgrund zahlreicher Erfahrungsberichte über verdachtsunabhängige Kontrollen im Süden der Stadt Leipzig frage ich die Staatsregierung:“ Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Frage 1: Wie viele Kontrollbereiche, entsprechend § 19 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 SächsPolG, wurden wo im Stadtbezirk Süd der Stadt Leipzig im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.09.2014 auf Grund welcher Lageerkenntnisse eingerichtet und ausgewiesen? (Bitte nach Datum, Zeitraum, Ortsangabe und auf Grund welcher Lageerkenntnis oder welcher Einsatzlage auflisten) Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER11J1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN Im Stadtbezirk Süd der Stadt Leipzig wurden in dem genannten Zeitraum keine Kon-trollbereiche im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG eingerichtet. Frage 2: Welche „gefährliche Orte“ gemäß § 19 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 SächsPolG wurden im Stadtbezirk Süd der Stadt Leipzig im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2014 aufgrund welcher Lageerkenntnisse ausgewiesen? (Bitte nach Datum, Zeitraum, Ortsangabe und aufgrund welcher Einsatzlage auflisten) Der in der Fragestellung angeführte § 19 Abs. 1 Nr. 6 SächsPolG betrifft die Einrichtung von „Kontrollbereichen“, gefragt wird jedoch nach „gefährlichen“ Orten. Die Rechtsgrundlage für Maßnahmen am „gefährlichen“ Ort, d. h. an einem Ort, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen, ist jedoch in § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG enthalten. Die Frage wird entsprechend beantwortet. Im Stadtbezirk Süd galt dies im Ergebnis der polizeilichen Lagebewertung anlässlich der Fußballweltmeisterschaft im Zeitraum vom 20. Juni 2014 bis zum 14. Juli 2014 jeweils in der Zeit von 00:00 Uhr bis 6:00 Uhr für die Karl-Liebknecht Straße von der Einmündung Härtelstraße bis zur Kreuzung Alfred-Kästner-Straße. Frage 3: Wie viele Personen wurden in dem unter Punkt 1. und 2. genannten Zeiträumen auf der Grundlage des § 19 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 bzw. Nr. 2 SächsPolG kontrolliert, deren mitgeführte Gegenstände in Augenschein genommen, durchsucht, des Platzes verwiesen bzw. vorläufig festgenommen? (Bitte nach Datum, Ortsangabe und Angabe des vorgeworfenen Deliktes auflisten) Frage 4: Wie viele Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten wurden in den unter Punkt 1. und 2. aufgelisteten Zeiträumen nachweislich auf Grund der polizeilichen Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 festgestellt bzw. geahndet? (Bitte nach Datum, Ort, Personenanzahl und Deliktbenennung auflisten) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Die angefragten polizeilichen Handlungen sowie im Zusammenhang festgestellte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden nicht statistisch gesondert erfasst und sind auch nicht aus den polizeilichen Datensystemen heraus automatisiert recherchierbar. Eine belastbare Prüfung würde erfordern, jeden polizeilich relevanten Vorgang, der im nämlichen Zeitraum in der Stadt Leipzig erfasst worden ist, individuell zu prüfen. Dies würde mit einem nicht abschätzbaren logistischen und zeitlichen Aufwand einhergehen und ist innerhalb der gesetzten Antwortfrist nicht möglich. Frage 5: Inwieweit plant die Staatsregierung, so wie in der Freien Hansestadt Hamburg praktiziert und üblich, die Bürgerinnen und Bürger vor Ort frühzeitig und umfassend über die Einrichtung von sogenannten „Kontrollbereichen“ bzw. die Festlegung von „gefährlichen Orten“ zu informieren? Seite 2 von 3 STAATSTVUNISTERHJM DES INN ERIS! Freistaat SACHSEN Von einer Beantwortung der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn die den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforsch baren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-I-06). Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil sie Planungen der Stafatsregierung zur Vorgehensweise in der Freien Hansestadt Hamburg in den MittelplunkLrückt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Staatsregierung diese//Voraehensweise in der Zukunft anschließen wird, ist aktuell nicht erkennbar und auchAhicm entschieden. MiJ freundlichen Grüßen kifs Ulbigl Seite 3 von 3