STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSM1NISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7660 Dresden, ^ y. Juli 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2000 Thema: Anerkennungsgründe für Asylbewerber in Sachsen 1. Quartal 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen hielten sich zum Stichtag 31.03.2015 in Sachsen auf, deren Asylantrag erfolgreich war, denen also der Flüchtlingsstatus nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuerkannt worden ist, und in welcher Zahl stammen sie aus welchen Ländern? (Bitte aufschlüsseln nach Männer, Frauen, Minderjährige männlichen oderweiblichen Geschlechts.) Im Freistaat Sachsen hielten sich zum Stichtag 31.03.2015 insgesamt 1.247 Personen (843 männlich/404 weiblich) auf, bei denen die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 AsylVfG anerkannt wurde. Davon waren 328 Personen unter 16 Jahre und 27 Personen zwischen 16 und 18 Jahre. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen , das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilfielm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Grundlage der Datenermittlung ist die monatliche statistische Erhebung zum Ausländerzentralregister (AZR) für den Freistaat Sachsen. Eine Zusammenfassung der einzelnen Herkunftsländer nach jeweiligem Aufenthaltsstatus ist hier nicht vorgesehen; d. h. entsprechende Recherchen wären nur im Rahmen einer Einzelauswertung möglich . Dies ist bei weit über möglichen 180 Herkunftsländern und der genannten Personenzahl innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Frage 2: Wie viele Menschen hielten sich zum Stichtag 31.03.2015 in Sachsen auf, denen subsidiärer Schutz gemäß § 4 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist? (Bitte aufschlüsseln nach Männer, Frauen, Minderjährige männlichen oder weiblichen Geschlechts.) Im Freistaat Sachsen hielten sich zum Stichtag 31.03.2015 insgesamt 237 Personen (162 männlich/75 weiblich) auf, denen subsidiärer Schutz i. S. d. § 4 AsylVfG zuerkannt wurde. Davon waren 49 Personen unter 16 Jahre und 4 Personen zwischen 16 und 18 Jahre alt (Quelle: AZR). Frage 3: Wie viele Menschen hielten sich zum Stichtag 31.03.2015 in Sachsen auf, für die ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besteht ? Im Freistaat Sachsen hielten sich zum Stichtag 31.03.2015 insgesamt 900 Personen (505 männlich/395 weiblich) aufgrund der Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 AufenthG auf. Davon waren 230 Personen unter 16 Jahre und 22 Personen zwisehen 16 und 18 Jahre alt (Quelle: AZR). Frage 4: Wie viele abgelehnte Asylbewerber hielten sich zum 31.03.2015 in Sachsen auf und wie viele davon sind geduldet gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz? Wie viele davon wiederum wegen notwendiger Passbeschaffung? Zum Stichtag 31.03.2015 waren gemäß der Asylstatistik der Landesdirektion Sachsen insgesamt 4.854 Personen in Sachsen anwesend, die aufgrund der Ablehnung des Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig sind. Davon waren 2.011 Personen im Besitz einer Duldung; davon 802 Personen wegen Passbeschaffung. Frage 5: Wie viele gerichtliche Verfahren, aufgeschlüsselt nach erster und zweiter Instanz, waren im Freistaat Sachsen zum Stichtag 31.03.2015 gegen ablehnende Bescheide von Asylanträgen anhängig? Bei den sächsischen Verwaltungsgerichten waren am 31.03.2015 im Sachgebiet "Asylrecht " insgesamt 1.976 Verfahren anhängig; beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht waren es 51 Verfahren. Unter den genannten am 31.03.2015 anhängig gewesenen Verfahren befindet sich eine nicht ohne weiteres zu beziffernde Anzahl sogenannter Dublin-Verfahren, in denen Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN nicht ein ablehnender Bescheid, sondern die nationale Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens in Streit steht. Die Dublin-Verfahren werden bislang statistisch nicht gesondert erfasst. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen , die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Für die umfassende Beantwortung der Frage 5 wäre die Durchsicht aller 2.027 betroffenen Akten der am 31.03.2015 anhängig gewesenen Verfahren des Sachgebietes Asylrecht erforderlich. Eine solche Erhebung wäre mit einem Aufwand verbunden, der geeignet ist, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Zurückhaltend geschätzt, wäre für jede Akte ein Zeitaufwand von nicht weniger als 15 Minuten nötig (Anforderung der Akte aus dem Archiv, Auswertung, Rücksendung der Akte). In Summe wären somit mindestens 30.405 Minuten, also rund 507 Stunden erforderlich. Dies entspricht gemessen an einer Arbeitswoche von 40 Stunden rund 63 Arbeitstagen . Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der Justiz andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen . Mit freundlichen Grüßen In Vertretui Barbara Klepscf Staatsministerin Seite 3 von 3 2015-07-21T13:24:12+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes