STAATS MINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01695 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.; 6/2031 Thema: Unterbringung von Asylbewerbern im Erzgebirgskreis ■ Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einem Artikel vom 17.06.2015 auf der Internetseite des Erzgebirgs-kreises (http://www.erzgebirgskreis.de/index.php?id=8185&tx ttnews%5BbackPid%5D=8179&tx_ttnews%5Btt_news%5D=9634&cHas h=b13df3d53c622dObdd29619b1 aa24024 - Stand: 26.06.2015) wird über eine Mitteilung des Landrates Frank Vogel an die Kreisräte auf der Kreistagssitzung am 17.06.2015 zur aktuellen Situation zur Unterbringung von Asylbewerbern im Erzgebirgskreis informiert. Aus der Mitteilung geht hervor, dass der Erzgebirgskreis in diesem Jahr insgesamt ca. 1.770 Asylbewerber aufnehmen muss. Bis zum Ende des Jahres weist die Landesdirektion Sachsen dem Erzgebirgskreis voraussichtlich ca. 50 bis 70 Asylbewerber pro Woche zu. Die Unterbringung der Asylbewerber in Wohnungen ist momentan jedoch nur noch bis Ende Juli 2015 gesichert.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen sind seitens der Staatsregierung und der Landkreise geplant, die ergriffen werden sollen, wenn die Kommunen nicht mehr in der Lage sind, weitere Asylbewerber aufzunehmen? Frage 2: Welche Möglichkeiten gibt es für die Landkreise, die Aufnahme von Asylbewerbern zeitweilig auszusetzen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Entsprechende Maßnahmen oder Möglichkeiten sind aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. R'-t" ! Freistaat S§= SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7663 Dresden, J /. Juli 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsmmisterium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon+49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherpa rkplätze; Bitte beim Empfang Wilhelm-ßuck-Str. 2 oder 4 melden. stmtsministerium DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (SächsFlüAG) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Ausländer aufzunehmen. Bei der Schaffung von Unterbringungseinrichtungen haben die Gemeinden mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. Soweit erforderlich, haben sie die Einrichtung von Notquartieren zu dulden (§ 3 Abs. 3 SächsFlüAG). Frage 3: Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten pro Asylbewerber pro Tag, die dem Freistaat entstehen, wenn Asylbewerber in Hotels und Pensionen untergebracht werden? Sofern sich die Fragestellung auf Einrichtungen der Erstaufnahme bezieht, kann hierzu keine Aussage getroffen werden, da die verschiedenen Kostenarten (z. B. Taschengeldzahlungen, Gesundheitskosten, Kosten der Erstuntersuchung, Verpflegungskosten, Betreiberkosten usw.) nicht separat nach Einrichtung erfasst werden. Eine manuelle Auswertung ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Hinsichtlich der Unterbringung in den Landkreisen und Kreisfreien Städten liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Für die Erstattung der Kostenpauschale gemäß § 10 SächsFlüAG ist die Art der Unterbringung unerheblich. Frage 4: Gibt es rechtliche Möglichkeiten, Hauseigentümer zu zwingen, Asylbewerber in ihren Immobilien unterzubringen? Frage 5: Soweit die Frage Nummer 4 bejaht wurde, welche Möglichkeiten sind das? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Wohnraum bzw. Immobilien können nur unter den in § 27 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) festgesetzten Voraussetzungen zur Unterbringung von Asylbewerbern beschlagnahmt werden. Mit freundlichen Grüßen li-, \/Qrtrot.,n« Staatsministerin Seile 2 von 2