STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSM!N1STERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7665 Dresden, Z?. Juli 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2054 Thema: Vollzug der Dublin III Verordnung im 1. Quartal 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen wurden im Jahr 2015 bis zum 31.03.2015 gemäß dem sogenannten Dublin-Abkommen in ein anderes Land der Europäisehen Union überführt, um dort einen Asylantrag zu stellen und in welcher Zahl in welche Länder? Zum Stichtag 31. März 2015 wurden 68 Personen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union überstellt. Der überwiegende Teil betrifft Uberstellungen nach dem Dubliner Übereinkommen, ein geringer Teil Uberstellungen nach § 26a des Asylverfahrensgesetzes (sichere Drittstaaten). Uberstellungen erfolgten in folgende Länder Länder Polen Italien Schweiz Schweden Frankreich Ungarn Rumänien Niederlande Litauen Lettland Slowenien Malta Spanien Bulgarien Anzahl der Personen 19 15 15 Hausanschrift: Sächsisches Staats ministen um des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi Sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie viele Plätze stehen für den Freistaat Sachsen in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen gemäß § 62a Absatz 1 AufenthG zur Verfügung? Wie viele Personen wurden im Jahr 2015 bis zum 31.03. in Abschiebehaft genommen? Wie viele befanden sich zum 31.03.2015 noch dort? Der Freistaat Sachsen verfügt derzeit nicht über eine eigene Abschiebungshafteinrichtung . Dem Freistaat Sachsen stehen aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung bis zu 20 Abschiebungshaftplätze in einer Einrichtung in Brandenburg zur Verfügung. Im Jahr 2015 bis zum 31. März wurden zwei Personen in Abschiebungshaft genommen . Nach dem 31. März 2015 befanden sich keine Personen mehr in Abschiebungshaft . Frage 3: Bei wie vielen voltziehbar ausreisepflichtigen Personen mit abgelehntem Asylantrag , bei denen keine Haft angeordnet wurde, liegt aktuell (Stichtag 31.03.2015) ein Sicherungshaftgrund gemäß § 62 Absatz 3 AufenthG vor? Weshalb wurde in diesen Fällen von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG abgesehen? Die erfragten Angaben werden statistisch nicht gesondert erfasst. Eine Beantwortung der Frage setzt eine Einzelauswertung von ca. 170.000 Akten der Zentralen Ausländerbehörde voraus, die in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Behörde nicht leistbar ist. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Funktionsfähigkeit der Behörde andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Frage 4: Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, in wie vielen Fällen christliche Asylbewerber in den Jahre 2014 und 2015 (Stichtag 31.03.2015) Opfer von Straftaten nichtchristlicher Asylbewerber wurden? Wenn ja, wie viele Fälle sind dies und welcher Religion gehörten die nichtchristlichen Täter jeweils an, insofern sie nicht ohne Religionszugehörigkeit waren? Der Staatsregierung liegen darüber keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. In polizeilichen Datensystemen werden Angaben über die Konfession nicht erfasst. Seite 2 von 3 STAAT5MINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie viele unbegleitete minderjährige Asylbewerber halten sich gegenwärtig (Stichtag 31.03.2015) im Freistaat Sachsen auf? Was geschieht mit ihnen, wenn ihr Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde? Zum Stichtag 31. März 2015 hielten sich 48 unbegleitete minderjährige Asylbewerber im Freistaat Sachsen auf. Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird (vgl. § 58 Abs. 1a AufenthG). Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde , die Duldung nicht zu verlängern, kann der Betroffene gerichtlich vorgehen . Zudem kann er einen Folgeantrag stellen und das Abschiebungsschutzbegehren erneut prüfen lassen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2015-07-29T10:15:38+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes