SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FUR SOZIALES UNO VERBRAUCHERSCHUTZ AlbertstraBe 10 1 01097 Dresden Prasidenten des Sachsischen Landtages Herrn Dr. Matthias R6111er Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FUR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2100 Thema: Unterbringung unbegleiteter minderjahriger Asylbewerber (UMA) Sehr geehrter Herr Prasident, namens und im Auftrag der Sachsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele UMA und in welchem Alter erreichten im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2015 den Freistaat Sachsen und wo erfolgte die Erstaufnahme ? (Bitte nach Landkreisen/kreisfreier Stadt auflisten.) Frage 2: Wie wurden die UMA in der Folge untergebracht (stationare JHEinrichtung , Familienzusammenfuhrung, Erstaufnahmeeinrichtung, .. . )? (Bitte nach Landkreisen/kreisfreier Stadt auflisten.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die erbetenen Angaben sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik und konnen nur durch eine Auswertung von Einzelfallakten ermittelt werden. Gemaf1 Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SachsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, uber ihre Tatigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfullung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser lnformationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenuber der Staatsregierung nach Artikel 51 SachsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur fUr ihre Amtstuhrung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht fUr eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Freistaat SACHS EN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 lhr Zeichen lhre Nachricht vom Aktenzeichen {bitte bei Antwort angeben) UMA-01 41.51-15/358 Dresden, fJ· August 2015 Hausanschrift: Sachslsches Staatsmlnisterium fUr Sozlales und Verbraucherschutz Albertstra~ 1 0 01097 Dresden STAATSMI NISTERIUM FUR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Auskunft verpflichtet, die in ihre Zustandigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die Vorgange oder Umstande aul1erhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall , denn die Frage betrifft ausschliel11ich Sachverhalte, die von den Landkreisen und Kreisfreien Stadten als Selbstverwaltungsaufgabe einzelfallbezogen umgesetzt und erfasst werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. lm Zustandigkeitsbereich der Rechtsaufsicht konnen die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehorden vom lnformationsrecht nach § 113 SachsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte fUr eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SachsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SachsGemO). Dazu tragt die Kleine Anfrage nichts vor. In Vorbereitung der Gesetzesnovelle des Bundes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung auslandischer Kinder und Jugendlicher hat das BMFSFJ bundesweite Erhebungen zum 31 .12.2014 und zum 31 .05.2015 durchgefl.ihrt. Zum 31.12.2014 sind 249 minderjahrige unbegleitete Auslander in Sachsen erhoben worden . Zum 31.05.2015waren es 141 . Nach der zum Stichtag 31 . Mai 2015 durchgefl.ihrten Erhebung verteilten sich die unbegleiteten auslandischen Kinder und Jugendlichen wie folgt auf die ortlichen Trager der offentlichen Jugendhilfe: Dresden: 27 Leipzig: 19 Chemnitz: 28 Bautzen: 1 Sachsische Schweiz: 52 Leipziger Land: 1 Vogtlandkreis: 8 Nordsachsen: 1 Meil1en: 4 Frage 3: Wie erfolgt in den Landkreisen und kreisfreien Stadten die Altersfeststellung? Vorlaufige Mal1nahmen zum Schutz von Kindem und Jugendlichen (lnobhutnahme von Kindem und Jugendlichen) gehoren zu den "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe. Diese sind von den ortlichen Tragem der offentlichen Jugendhilfe in kommunaler Selbstverwaltung zu erfullen. Dazu zahlt auch die lnobhutnahme von unbegleiteten minderjahrigen Auslandem und die damit verbundene Altersfeststellung. Bundesrechtlich sind die Anforderungen an die Altersfeststellung nicht geregelt. Auch im Freistaat Sachsen gibt es unterschiedliche Verfahren. Diese reichen von der lnaugenscheinnahme und der Berucksichtigung personlicher Aussagen der Fluchtlinge, der Hinzuziehung vorhandener Unterlagen in Form von polizeilichen Ermittlungen oder vorliegenden Ausweispapieren bis hin zur Einschaltung der zustandigen Botschaften und der DurchfUhrung medizinischer Verfahren auf gerichtliche Veranlassung. In der Regel Seite 2 von 3 Freistaat SACHS EN STAATSMlNlSTERlUM FUR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ akzeptieren die Jugendamter also die Angaben der Minderjahrigen. Wenn allerdings der begrundete Verdacht einer Falschangabe besteht, wird unter Umstanden gerichtlicherseits die Altersfeststellung - u. a. durch gerichtsmedizinische Institute oder Gesundheitsamter - veranlasst. Frage 4: Ab der wievielten Woche des Aufenthaltes erhielten die UMA DaZ-Unterricht und wann erfolgte der Wechsel in eine Regelschule? Die erbetenen Angaben sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik und konnen nur durch eine Auswertung von Einzelfallakten ermittelt werden . lnsoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen. Angesprochen ist ebenfalls der Geschaftsbereich des Staatsministeriums fUr Kultus. Auch dort liegen dazu keine statistischen Angaben vor, da bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen nicht zwischen begleiteten und unbegleiteten unterschieden wird. Frage 5: Wie wurde fur die UMA jeweils die Vormundschaft geregelt (Amtsvormund, Vereinsvormund etc.)? Die erbetenen Angaben sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik und konnen nur durch eine Auswertung von Einzelfallakten ermittelt werden . lnsoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen. Mit freundlichen Grul1en In Vertretung 1. L Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2015-08-13T16:03:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes