STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2110 Thema: Hubschrauber-Landeplätze für die Luftrettung in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fragei: Wie viele Hubschrauber-Landeplätze für die Luftrettung gibt es in Sachsen? Im Freistaat Sachsen gibt es für die Luftrettung derzeit 25 genehmigte Hubschrauber-Landeplätze. Frage 2: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Hubschrauber-Landeplatz für die Luftrettung zu errichten? Hubschrauber-Landeplätze dürfen nur mit einer Genehmigung nach § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) angelegt und betrieben werden. Vor der Genehmigung sind die Erfordernisse der Raumordnung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Städtebaus und des Schutzes vor Fluglärm sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu prüfen. Für die Anlage und den Betrieb eines Hubschrauber-Landeplatzes sind weiterhin die Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) §§ 38 bis 53 von Bedeutung. Deren Bestimmungen werden konkretisiert durch die Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt sowie durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005, herausgegeben durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Neben der isolierten luftrechtlichen Genehmigung bedarf es regelmäßig weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse (z. B. Baugenehmigung bei Dachlandeplätzen). Seite 1 von 2 ...... Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Ihr/e Ansprechpartner/-in: Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 65-1053/41/12 Dresden, Zertitikat seit 2006 audit berufundfiimiiie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wiihelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMIIMISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Frage 3: Wie lang sind in der Regel die Fristen für ein Genehmigungsverfahren zum Bau eines solchen Hubschrauber-Landeplatzes? Es bestehen keine Vorschriften zu Fristen von luftrechtiichen Genehmigungsverfahren von Hubschrauber-Landeplätzen. Soweit durch den Antragsteller ohne weitere Verzögerungen prüf- und genehmigungsfähige Antragsunterlagen vorgelegt werden, kann das Genehmigungsverfahren in weniger als zwei Jahren abgeschlossen werden. Frage 4: Wie gestaltet sich das Genehmigungsverfahren und welche einzelnen Schritte werden dabei begangen? Die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach § 6 LuftVG erfolgt auf der Grundlage der §§ 13 und 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Es gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts. Folgende einzelne Schritte sind Bestandteil des Verfahrens: - Antragstellung; - Prüfung des Antrages und ggf. Nachforderung/Nachbesserung der Antragsunterlagen; - Anhörung der Träger öffentlicher Belange und betroffenen Gemeinde(n); - Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslegung der Antragsunterlagen in den betroffenen Gemeinden; - Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen im Anhörungsverfahren; - Abwägung; - Genehmigungserteilung (§§ 42 Abs. 2, 52 Abs. 2 LuftVZO; §§ 35, 37, 39 VwVfG); - Bekanntgabe und Bekanntmachung der Genehmigung (§ 6 LuftVG, §§ 42 Abs. 4, 52 Abs. 3 LuftVZO). Frage 5: Liegen der Staatsregierung Kenntnisse über Bauverzögerungen im Zusammenhang mit Genehmigungsfristen vor? Wie unter Frage 3 ausgeführt, bestehen keine Vorschriften zu Fristen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung 3.£( Barbara KlepsclT"— Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2