2015/26097 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 05 10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Vieweg, SDP-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2112 Thema: Sport und Erholung im Wald Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchen Verbänden hat der Staatsbetrieb Sachsenforst Rahmenvereinbarungen zur Verbesserung der Sport- und Erholungsmöglichkeiten im Wald abgeschlossen? Der Staatsbetrieb Sachsenforst hat mit nachfolgend benannten Verbänden Rahmenvereinbarungen zur Verbesserung der Sport- und Erholungsmöglichkeiten im Wald abgeschlossen: • „Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im sächsischen Staatswald“ mit dem Landessportbund Sachsen e. V.; • „Rahmenvereinbarung zu Bergsport und Naturschutz in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz“ mit dem Sächsischen Bergsteigerbund e. V. und dem Sächsischen Wander- und Bergsportverband e. V.; • „Kooperationsvereinbarung zum Koordinierungskreis Wandertourismus in Sachsen“ mit der Landesarbeitsgemeinschaft Wandern, dem Sächsischen Wander- und Bergsportverband e. V., dem Verband Vogtländischer Gebirgs- und Wandervereine e. V., dem Erzgebirgsverein e. V., dem Verein Dübener Heide e. V., der Tourismus und Marketing Gesellschaft mbH, dem Sächsischen Landeskuratorium Ländlicher Raum e. V., dem Christlich-Sozialen Bildungswerk Sachsen e. V., dem Landurlaub in Sachsen e. V., dem Landestourismusverband Sachsen e. V. und dem Landessportbund Sachsen e. V.; • „Kooperationsvereinbarung über die Zertifizierung und Unterhaltung des Kammweges als Qualitätswanderweg Wanderbares Deutschland •im Staatswald des Vogtlandes“ mit dem Tourismusverband Vogtland e. V. Seite 1 von 2 Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 Poststelle® smul.sachsen.de* Ihr Zeichen PD 2.2012 Pa/Ho Ihre Nachricht vom 9. Juli 2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50/19/4915 Dresden, Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente D2015/26097 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACH SEIN Frage 2: Welche gemeinsamen Maßnahmen und Aktivitäten hat der Staatsbetrieb Sachsenforst in Zusammenarbeit mit dem Tourismusverband ergriffen, um die Erholung im Wald besser zu fördern? Der Staatsbetrieb Sachsenforst hat mit Tourismusverbänden aus dem Freistaat Sachsen Vereinbarungen zur Beschilderung, Unterhaltung und Zertifizierung von Wanderwegen und Radrouten im Wald abgeschlossen (zum Beispiel Kammweg Erzgebirge-Vogtland, Lutherweg, Stoneman Miriquidi). Frage 3: Nach welchen Kriterien erfolgt die Ausweisung von Waldwegen zur Nutzung mit Rad und Mountainbike? Waldwege sind die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege, die der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung dienen, vgl. § 21 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen. Die Waldbesitzer sollen im Rahmen ihres Leistungsvermögens die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes notwendigen Wege bauen und unterhalten. Nach § 11 Absatz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten werden. Das Radfahren ist neben dem Wandern, Laufen und Skifahren Teil dieses Betretungsrechts. Es ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist dabei Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen. Von Radfahrern wird Rücksichtnahme auf die Lebensgemeinschaft Wald, die Waldbewirtschaftung und die Erholungsinteressen anderer Waldbesucher erwartet. Waldwege können mit Zustimmung des Waldbesitzers zu Orientierungszwecken für den Nutzer mit Rad und Mountainbike markiert werden. Eine Ausweisung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung findet nicht statt. Über das allgemeine Betretungsrecht hinausgehende Nutzungen unterliegen Beschränkungen. Die Anlage und Markierung spezieller Strecken im Wald für Geländeradfahrer richtet sich als vorrangige Mitbenutzung für nichtforstliche Zwecke im Sinne des § 8 Absatz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen im Wesentlichen danach, ob die Waldfunktionen negativ betroffen sind sowie ob und gegebenenfalls durch welche Maßnahmen Gefahren für Waldbesucher und Radfahrer auszuschließen sind. Mithin werden solche Anlagen nur im Ausnahmefall errichtet werden können. Voraussetzung für die Anlage im Privat- und Körperschaftswald sind das Einverständnis des Waldbesitzers sowie eine Genehmigung der unteren Forstbehörde und im Staatswald eine Erklärung zur Zulässigkeit durch die obere Forstbehörde. Sie entscheiden unter Beteiligung anderer Fachbehörden (Naturschutz gegebenenfalls unter anderem Wasser, Bodenschutz) und unter Beachtung des Minimierungsgebotes sowie etwaiger Ausschlussgründe (zum Beispiel Bodenschutzwald, Artenschutz, Wildeinstände). Mit freundlichen Grüßen XL Thomas Schmidt Seite 2 von 2