STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCUUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141.51-15/384 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Franz Sodann und der Abgeordneten Jp August 2015 Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2127 Thema: Nachweis von Kosten der Unterkunft bei Leistungen nach dem SGBII Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche JobCenter erheben von Antragstellern und Betroffenen von laufenden Leistungen nach SGB II Angaben zu den Kosten der Unterkunft durch die Anforderung von Angaben des Vermieters in einer Mietbescheinigung? Nur wenn Leistungsberechtigte die erforderlichen Angaben nicht machen oder beschaffen können oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen, werden in den Jobcentern der Landkreise Erzgebirgskreis, Görlitz, Leipzig, Meißen, Nordsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Zwickau Angaben des Vermieters zu den Kosten der Unterkunft gefordert. Frage 2: In wie vielen Fällen wurden bei Nichtvorlage dieser vom Vermieter auszufüllenden Bescheinigung Sanktionen wegen mangelnder Mitwirkung angedroht bzw. ausgesprochen? In keinem Fall. Frage 3: In welchen JobCentern haben Mitarbeiter Zugriff auf kommunale IT-Verfahren zur Datenerfassung und Berechnung von Leistungen nach dem WoGG und dem SGB XII? Die im Jobcenter des Landkreises Görlitz organisatorisch angegliederte Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für Bezieher Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucher-schütz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIIJM FÜR SOZIALES UND VERBRAIICHERSCHIJTZ Freistaat SACHSEN von Wohngeld und Kinderzuschlag erfolgt unter Verwendung des kommunalen IT-Programmes OK SGB XII. Hier kann lediglich auf die für die Antragsbearbeitung eingegebenen Daten der Antragsteller zurückgegriffen werden. Ein Zugriff auf Daten im Bereich Wohngeld oder SGB XII ist nicht möglich. Frage 4: In welchen JobCentern wurden Datenschutzbeauftragte durch die Leitung des JobCenters eingesetzt und welche Qualifizierungsmaßnahmen erfolgten bzw. erfolgen fortlaufend für diese? In den Jobcentern der Landkreise Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Nordsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis, Zwickau sowie der Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden wurden durch die Leitungen der Jobcenter eigene Datenschutzbeauftragte eingesetzt. Soweit von den kommunalen Jobcentern keine eigenen Datenschutzbeauftragten eingesetzt wurden, ist jeweils der Datenschutzbeauftragte des Landratsamtes der Landkreise Bautzen, Görlitz, Landkreis Leipzig und Meißen auch für das Jobcenter zuständig. Nach Angabe der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit liegen dieser keine Erkenntnisse zu den absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen vor, da die Jobcenter gE (gemeinsame Einrichtungen) eigenverantwortlich und dezentral Qualifizierungsmaßnahmen für das vorhandene Personal organisieren. Soweit einzelne Jobcenter Angaben zu Qualifizierungsmaßnahmen gemacht haben, haben die von diesen bestellten Datenschutzbeauftragten eine Zertifizierung für behördliche Datenschutzbeauftrage abgelegt und nehmen regelmäßig an Qualifizierungsmaßnahmen teil. Frage 5: In welchen JobCentern wurden durch den BfDI Kontrollen der Einhaltung der Datenschutzvorschriften mit welchem Ergebnissen, Hinweisen bzw. ggf. Beanstandungen durchgeführt? Vom 15. bis 17. Oktober 2013 erfolgte ein datenschutzrechtlicher Beratungs- und Kont-rollbesuch der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit im Jobcenter der Stadt Dresden. Über die getroffenen Feststellungen liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Erkenntnisse vor, da die Aufsicht über die datenschutzrechtlichen Belange der gemeinsamen Einrichtungen beim Bund liegt. Seite 2 von 2