Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie STAATSM1N1STER1UM FÜR VV1SSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-0141.51/27/148 Dresden, . Juli 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2141 Thema: Novellierung der Zulassung zum Medinzinstudium zur Bekämpfung des Landärzte-Mangels Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Interview der DNN/LVZ vom 10.07. wird SM Klepsch wie folgt zitiert: „Außerdem bin ich in Gesprächen, um den Auswahlkriterien für Medizinstudenten den Schwerpunkt stärker auf Landärzte zu lenken. Ziel ist: Mehr Studenten, die aus Sachsen kommen, sollen in Sachsen Medizin studieren können — und danach in Sachsen bleiben." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aufgrund welcher Zulassungsvoraussetzungen neben der Hochschulreife werden gegenwärtig Studienanfänger an den Universitäten Dresden und Leipzig zum Medizinstudium zugelassen? (Bitte auflisten und gegenüberstellen.) Aufgrund des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 werden 60 Prozent der Studienplätze von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. Der Freistaat Sachsen ist an diesen Staatsvertrag und das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) an das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz — SächsHZG) gebunden . In § 3 Abs. 1 SächsHZG ist geregelt, dass die Hochschule bei ihrer Auswahlentscheidung mindestens einen der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde legt: 1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, 2. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMIN1STERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN 3. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, 4. die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, 5. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, 6. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs. Dabei sollen die in der gymnasialen Oberstufe erbrachten Leistungen besonders berücksichtigt werden. Für die Auswahlentscheidung der Hochschule ist der Hochschulzugangsberechtigung ein maßgeblicher Einfluss beizumessen. Dieser ist gewahrt, wenn dem Grad der Qualifikation bei der Verbindung mehrerer Kriterien das relativ stärkste Gewicht zukommt. Gemäß § 3 Abs. 3 SächsHZG regelt die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe , als Selbstverwaltungsangelegenheit durch Satzung. Die Befugnisse des SMVVK als Rechtsaufsichtsbehörde erstrecken sich insoweit nur auf die Einhaltung von Recht und Gesetz. Zu den konkreten Auswahlkriterien und dem Ablauf des Auswahlverfahrens wird auf die Anlage 1 (Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden) und die Anlage 2 (Medizinische Fakultät an der Universität Leipzig) verwiesen. Frage 2: Welche Möglichkeiten sieht die Stiftung für Hochschulzulassung, im Auswahlverfahren zum Medizinstudium die regionale Herkunft zu berücksichtigen ? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen. Letzteres ist vorliegend der Fall. Es wird nach der Auffassung der Stiftung für Hochschulzulassung gefragt. Die Sächsische Staatsregierung kann wegen fehlender Zuständigkeit nicht die Auffassung der Stiftung für Hochschulzulassung, einer Stiftung öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund, deren zuständige Aufsichtsbehörde das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen ist, einholen. Frage 3: Welche Möglichkeiten sehen die Universität Leipzig und die TU Dresden sowie das SMWK, im Auswahlverfahren zum Medizinstudium die regionale Herkunft aus Sachsen zu berücksichtigen? Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM FÜR VV1SSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Das SMWK, die Universität Leipzig und die TU Dresden sehen infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972, Az: 1 BvL 25/71, veröffentlicht in BVerfGE 33, 303) keine Möglichkeiten, im Auswahlverfahren zum Medizinstudium die regionale Herkunft aus Sachsen zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht stellte in der o. g. Entscheidung fest, dass Art. 3 Abs. 2 des bayerischen Zulassungsgesetzes vom 8. Juli 1970 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Diese bezog sich auf die Möglichkeit, Studienbewerbern mit bayerischem Wohnsitz ein Studium an heimatnahen Universitäten zu ermöglichen und zu diesem Zweck eine Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges zu gewähren . Von dieser Entscheidung betroffen waren Bewerber, die einen in Bayern oder an einer der nächsterreichbaren Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen, sowohl generell als auch im Falle absoluter Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten. Daraus folgt, dass eine gleichartige Privilegierung des Zugangs von sächsischen Landeskindern an sächsischen Universitäten weder über eine entsprechende Ergänzung des § 3 Abs. 1 SächsHZG noch direkt im Rahmen des Auswahlverfahrens an den Hochschulen möglich ist. Diese wäre nicht mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG anzuwendenden allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren . Im Rahmen des Auswahlverfahrens an der Medizinischen Fakultät Dresden kommt allerdings ein sehr hohes Gewicht den Naturwissenschaften zu, indem für bis zu vier naturwissenschaftliche Abiturfächer Bonuspunkte vergeben werden. Aufgrund des mathematisch -naturwissenschaftlichen Pflichtbereichs der sächsischen Gymnasien dürften sächsische Abiturienten in diesem Kriterium gute Aussichten auf diese Bonuspunkte , denen ein gewichtiger Punkteanteil zukommt, in der ersten Auswahlstufe haben. Ein weiteres Kriterium ist die Berücksichtigung von plausiblen Gründen, das Studium in Dresden aufnehmen zu wollen. Die Bewerber haben in standardisierten Auswahlgesprächen die Möglichkeit, Gründe anzugeben, weshalb ein Studium an einer sächsischen Hochschule vorteilhaft für die individuelle Berufsplanung ist. Bewerber aus Sachsen tragen häufig folgende Argumente vor: Übernahme einer elterlichen Praxis in der Region, bereits bestehende Kontakte zu Arbeitsgruppen in der Region (entstanden innerhalb einer Ausbildung oder schulischen Projekten während eines anderen Studiums an der TUD), finanzielle Unterstützung (Versorgung durch Eltern), soziale Anbindungen (Bekannte) und Interesse an TUD spezifischen Forschungsschwerpunkten. Motive und Kompetenz-Potentiale für die spätere klinische Praxis können anhand des stationsbasierten Auswahlgespräches sehr gut eruiert werden. Frage 4: Wie viele Absolventen des Medizinstudiums an der TU Dresden und der Universität Leipzig haben Sachsen seit 2010 nach dem Studium verlassen und aus welchen Gründen? Eine Beantwortung der Frage ist nicht möglich, weil keine statistische Erfassung des späteren Aufenthalts der Absolventen durch die Medizinischen Fakultäten beider Universitäten erfolgt. Es besteht kein Rechtsanspruch der Einrichtungen gegenüber den Absolventen auf entsprechende Mitteilung über deren weiteren beruflichen Werdegang. Frage 5: Wie hoch war unter den Ärztinnen, die sich seit 2010 in Sachsen neu als Hausarzt bzw. Allgemeinmediziner niedergelassen haben, der jeweilige Anteil an Abiturienten aus Sachsen und an Abiturienten aus anderen Bundesländern? Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM FÜR VV1SSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Das erfragte Merkmal „Anteil der Abiturienten aus Sachsen und aus anderen Bundesländern " wird für den Bereich der niedergelassenen Ärzte statistisch nicht erfasst. Mit e dlichen Grüßen Dr. Eva-Maria St4e Anlagen: 2 Seite 4 von 4 Anlage 1 zu Frage 1 / Kleine Anfrage Drs.-Nr.: 6/2141 Das Auswahlverfahren an der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden Das hochschuleigene Auswahlverfahren für Medizin (AdH) wird in zwei Auswahlstufen durchgeführt. In der Auswahlstufe 1 wird der Rangplatz aus der durchschnittlichen Abiturpunktzahl und Bonuspunkten aus Zusatzkriterien (wenn vom Bewerber geltend gemacht) ermittelt. In der geltenden Satzung sind die Bedingungen zur Anerkennung und Bewertung der Zusatzkriterien geregelt. Die untenstehende Tabelle gibt einen Überblick über bonierbare Kriterien in Stufe 1: Kriterium Stufe 1 Voraussetzungen Bonuspunkte HZB (Abiturpunktzahl) Für die Bonierung ist die im Abitur erreichte Punktzahl (900 Punkteskala) maßgeblich. 900 (max.) Punkte Ausgangsbasis für die Ermittlung des Rangplatzes ist die im Abiturzeugnis ausgewiesene Punktzahl (Berechnungsbasis 900 Punkte). Sollte ein Abitur auf einer 840 Punkteskala vorliegen, erfolgt eine Transformation auf eine 900 Punkteskala. Naturwissenschaftliche Fächer Mathematik, Physik, Chemie, Biologie Die Bonusvergabe erfolgt ausschließlich für HZB-Punkte (Halbjahr) HZB-Note AdH-Punkte* 15 bis 13 1,0 bis 1,5 6 12 bis 10 1,6 bis 2,5 5 9 bis 7 2,6 bis 3,5 4 6 bis 4 3,6 bis 4,5 3 3 bis 1 4,6 bis 5,5 2 0 6,0 0 *je Halbjahr für das jeweilige Fach naturwissenschaftliche Fächer, die in den letzten vier Schulhalbjahren vollständig belegt worden sind. Je Fach werden Bonuspunkte in Abhängigkeit der Halbjahresleistungen vergeben. Alle Bonuspunkte (Fächer und Halbjahre) werden zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Berufsausbildungen Es wird zwischen medizinisch relevanten Berufen und sonstigen A) Berufsausbildung mit medizinischer Relevanz 1 Anlage 1 zu Frage 1 / Kleine Anfrage Drs.-Nr.: 6/2141 Ausbildungen unterschieden. mit Berufsabschluss: medizinisch relevante Berufe siehe • bei mind. 12 Monaten Ausbildungsdauer einmalig 100 Punkte; bei weniger beigefügte Anlage zur Ordnung über als 12 Monaten Ausbildungsdauer einmalig 10 Punkte. die Durchführung des • mind. 12 Monate Berufstätigkeit nach Berufsabschluss = 30 Punkte (max. Auswahlverfahrens zur Vergabe von 30 Punkte) Studienplätzen durch die Hochschule im Studiengang Medizin ohne Berufsabschluss: • 30 Punkte pro abgeschlossenem Ausbildungsjahr (max. 90 Punkte). B) sonstige Ausbildungen • Berufsausbildung = 10 Punkte pro abgeschlossenem Ausbildungsjahr (max. 20 Punkte) • Studium = 5 Punkte pro Semester (max. 20 Punkte) Krankenpflegerischer o. Die Tätigkeit muss ganztags und im sozialer kleinsten Abschnitt von mind. zwei Dienst/praktische zusammenhängenden Wochen 1 Monat = 5 Punkte, 2 Monate = 10 Punkte (max. 10 Punkte) Tätigkeit durchgeführt worden sein. Freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, Dienst als Staatlich anerkannter Entwicklungshelfer, FSJ, ÖJ, Europäischer Freiwilligendienst Dienst internationaler , 6 Monate = 15 Punkte, 12 Monate = 30 Punkte (max. 30 Punkte) Jugendfreiwilligendienst, Förderprogramm "Weltwärts" oder äquivalente Dienste. 2 Anlage 1 zu Frage 1 / Kleine Anfrage Drs.-Nr.: 6/2141 Ranking Stufe 1 Der in Stufe 1 erreichte Rangplatz ist für die Einladung für Stufe 2, dem mündlichen Teil, maßgeblich. Für das Auswahlgespräch qualifizieren sich die 300 bestplatzierten Bewerber in Stufe 1 (Rangleiche auf Rangplatz 300 ebenso). Die Auswahlgespräche (Stufe 2) Die Auswahlgespräche finden vom 31.8.2015 bis zum 11.9.2015 an der Medizinischen Fakultät Dresden statt. Seit 2009 werden die Gespräche stationsbasiert durchgeführt, d.h. jeder Bewerber durchläuft 4 aufeinanderfolgende Interviewstationen. Die Stationen unterscheiden sich in den inhaltlichen Schwerpunkten und werden von einer berufenen Auswahlkommission durchgeführt. Die Gesprächsdauer einer Station beträgt 12 Minuten, so dass insgesamt 48 Minuten Interviewzeit zur Verfügung stehen. Ranking Stufe 2 Nach Abschluss der Auswahlgespräche findet das finale AdH Ranking statt. Der AdH Rangplatz wird aus der HZB, den Boni in Stufe 1 (ohne HZB) und den Punkten in Stufe 2 nach folgendem Schlüssel ermittelt: Rangplatz AdH = HZB 51 %, Bonus 1. Stufe 9 %, Punktzahl 2. Stufe 40 %. Die Rangliste wird nach abgeschlossenem AdH an die Stiftung Hochschulstart übermittelt. Die Bescheidung erfolgt im Auftrag der Hochschule durch die Stiftung Hochschulstart. 3 Anlage zur Ordnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule im Studiengang Zahnmedizin Berufskennziffer Ausbildungsabschluss 1. 8614902 Altenpfleger/in 2. 8561900 Arzthelfer/in 3. 8774901 Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/in 4. 3041900 Augenoptiker/in 5. 6216909 Augenoptiker/in (staatl. gepr.) 6. 6310901 Biologisch-technische/r Assistent/in 7. 6311900 Biologielaborant/in 8. 6310905 Biotechnologische/r Assistent/in 9. 6330904 Chemielaborant/in 10. 6261900 Chemisch-technische/r Assistent/in 11. 2843901 Chirurgiemechaniker/in 12. 8562903 Dentalhygieniker/in 13. 8551900 Diätassistent/in 14. 8528900 Ergotherapeut/in 15. 8532905 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 16. 8541 901 Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in 17. 8530902 Gesundheits- und Krankenpfleger/in 18. 8765900 Gymnastiklehrer/in 19. 8536900 Hebamme/Entbindungspfleger/in 20. 8624900 Heilerziehungspfleger/in 21. 8511900 Heilpraktiker/in 22. 8525906 HNO-Audiologieassistent/in 23. 8530103 Krankenschwester/pfleger 24. 0110900 Landwirt/in 25. 6312901 Landwirtschaftlich-technische/r Assistent/in 26. 8525900 Logopäde/Logopädin 27. 8520900 Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in 28. 8571904 Medizinlaborant/in 29. 8572901 Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik 30. 8571900 Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in 31. 8572900 Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in 32. 8234902 Medizinische/r Dokumentar/in 33. 8234900 Medizinische/r Dokumentationsassistent/in 34. 8561902 Medizinische/r Fachangestellte/r 35. 8579900 Medizinische/r Sektions- und Präparationsassistent/in 36. 8765906 Motopädagoge/Motopädagogin 37. 8524900 Motopäde/Motopädin 38. 8528903 Musiktherapeut/in 39. 8534902 Operationstechnische/r Angestellte/r 40. 8534900 Operationstechnische/r Assistent/in (DKG) 41. 2842900 Orthopädiemechaniker/in und Bandagist/in 42. 8526900 Orthoptist/in 43. 8382905 Pferdewirt/in 6 44. 1416900 Pharmakant/in 45. 8553900 Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in 46. 6264900 Physikalisch-technische/r Assistent/in 47. 8523900 Physiotherapeut/in 48. 8574900 Physiologisch-technische/r Assistent/in 49. 8542900 Rettungsassistent/in 50. 8542901 Rettungssanitäter/in 51. 8610903 Sozialassistent/in 52. 8610900 Sozialbetreuer/in 53. 8610906 Sozialhelfer/in 54. 8562113 Stomatologische/r Schwester/Pfleger 55. 6310903 Technische/r Assistent/in — Chemische/r u. biologische/r Laborassistent/in 56. 6261902 Techniker/in — Chemietechnik 57. 6288906 Techniker/in — Umweltschutztechnik 58. 8563900 Tierarzthelfer/in 59. 8563901 Tiermedizinische/r Fachangestellte/r 60. 0440991 Tierpfleger/in 61. 0210901 Tierwirt/in 62. 6288900 Umweltschutztechnische/r Assistent/in 63. 8573901 Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in 64. 8562112 Zahnärztliche/r Helfer/in 65. 8562904 Zahnmedizinische/r Prophylaxehelfer/in 66. 8562905 Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in 67. 8562902 Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r 68. 8562901 Zahnmedizinische/r Fachassistent/in 69. 3031900 Zahntechniker/in 70. 8579902 Zytologieassistent/in 7 Anlage 2 zu Frage 1 / Kleine Anfrage Drs.-Nr.: 6/2141 Das Auswahlverfahren an der Medizinischen Fakultät an der Universität Leipzig Im Auswahlverfahren für die Studiengänge Medizin findet eine Vorauswahl statt. Es werden nur Bewerber im Auswahlverfahren berücksichtigt, die in ihrem Antrag die Universität Leipzig mit der Ortspräferenz 1 angegeben haben. Es finden die Auswahlmaßstäbe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 (Durchschnittsnote), Ziff. 3 (Berufsausbildung) und Ziff. 5 (Studierfähigkeitstest) SächsHZG Anwendung. Es werden zwei Ranglisten gebildet, in denen jeweils die Durchschnittsnote mit einem weiteren Kriterium verbunden wird: 1. Rangliste In einer 1. Rangliste für 90 % der zu vergebenden Studienplätze sind die Auswahlmaßstäbe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 5 SächsHZG (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und Ergebnis eines Studierfähigkeitstests) ausschlaggebend. Das Auswahlkriterium „Ergebnis eines Studierfähigkeitstests" kann ausschließlich durch Teilnahme am Test für Medizinische Studiengänge in Deutschland (TMS) erworben werden. Der TMS wird von der Universität Heidelberg (Ausführende Stelle: Zentrale Koordinationsstelle TMS) angeboten und durchgeführt. Die Teilnahme am TMS ist freiwillig und bestimmt sich abschließend nach den vom Testveranstalter festgelegten Bedingungen. Ein Rechtsverhältnis zur Universität Leipzig wird durch die Teilnahme am TMS nicht begründet. Die Universität Leipzig verwendet ausschließlich das den Teilnehmern jeweils von der Auswertungsstelle mitgeteilte Testergebnis. Sofern der TMS berücksichtigt werden soll, muss eine Kopie der Ergebnismitteilung der Auswertungsstelle zusammen mit dem Zulassungsantrag innerhalb der allgemeinen für Zulassungsanträge vorgesehenen Fristen nach der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung (Ausschlussfristen) bei der Stiftung Hochschulstart eingereicht werden. Das Ergebnis des TMS wird nur dann in die Wertung zur Ranglistenbildung einbezogen, wenn es besser als die Durchschnittsnote der HZB ist. In diesem Fall wird die Durchschnittsnote mit einer Gewichtung von 60 % und das Ergebnis des TMS mit einer Gewichtung von 40 % zu einer verbesserten Note (unter Verwendung der prozentualen Notenwerte) wie folgt neu berechnet: Notenwerte zur Berechnung der verbesserten Durchschnittsnote HZB in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin Durchschnittsnote HZB Notenwert 60% Wert A Notenwert 40% VVert B Ergebnis (Note) TMS 1,0 0,60 0,40 1,0 1,1 0,66 0,44 1,1 1,2 0,72 0,48 1,2 1,3 0,78 0,52 1,3 1,4 0,84 0,56 1,4 1,5 0,90 0,60 1,5 1,6 0,96 0,64 1,6 1,7 1,02 0,68 1,7 1 Anlage 2 zu Frage 1 / Kleine Anfrage Drs.-Nr.: 6/2141 1,8 1,08 0,72 1,8 1,9 1,14 0,76 1,9 2,0 1,20 0,80 2,0 2,1 1,26 0,84 2,1 2,2 1,32 0,88 2,2 2,3 1,38 0,92 2,3 2,4 1,44 0,96 2,4 2,5 1,50 1,00 2,5 2,6 1,56 1,04 2,6 2,7 1,62 1,08 2,7 2,8 1,68 1,12 2,8 2,9 1,74 1,16 2,9 3,0 1,80 1,20 3,0 3,1 1,86 1,24 3,1 3,2 1,92 1,28 3,2 3,3 1,98 1,32 3,3 3,4 2,04 1,36 3,4 3,5 2,10 1,40 3,5 3,6 2,16 1,44 3,6 3,7 2,22 1,48 3,7 3,8 2,28 1,52 3,8 3,9 2,34 1,56 3,9 4,0 2,40 1,60 4,0 Wenn die Summe aus A und B kleiner als die Durchschnittsnote HZB ist, bestimmt der aus A und B errechnete Notenwert die Rangfolge. 2 Anlage 2 zu Frage 1 / Kleine Anfrage Drs.-Nr.: 6/2141 Wird ein Ergebnis zum TMS nicht vorgelegt oder der TMS nicht gewertet, bestimmt allein die Durchschnittsnote der HZB den Rangplatz. 2. Rangliste In einer 2. Rangliste für 10 % der zu vergebenden Studienplätze werden die Auswahlmaßstäbe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 3 SächsHZG (Durchschnittsnote der HZB und Berufsausbildung) berücksichtigt. Zur Aufnahme in diese Rangliste ist erforderlich, dass eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses über eine berücksichtigungsfähige, in Deutschland abgeschlossene oder von der zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannte oder aufgrund bilateraler Abkommen gleichgestellte Berufsausbildung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bei der Stiftung Hochschulstart eingeht. Die Rangfolge der Bewerber bestimmt sich ausschließlich nach der Durchschnittsnote der HZB. Berücksichtigungsfähig sind folgende Ausbildungsberufe: 1. Altenpfleger 2. Anästhesietechnischer Assistent 3. Arzthelfer 4. Ergotherapeut 5. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (auch Kinderkrankenpfleger/-schwester) 6. Gesundheits- und Krankenpfleger (auch Krankenpfleger/-schwester) 7. Hebamme/Entbindungspfleger 8. HNO-Audiologieassistent 9. Logopäde 10. Medizinischer Fachangestellter 11. Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik 12. Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent 13. Medizinisch-technischer Radiologieassistent 14. Motopäde 15. Operationstechnischer Angestellter 16. Operationstechnischer Assistent 17. Orthoptist 18. Physiotherapeut 19. Rettungsassistent 20. Zahnmedizinischer Fachangestellter Für Bewerber mit Berufsabschluss wird zusätzlich in der 1. Rangliste ein Rangplatz nach den dort geregelten Maßstäben bestimmt. Hat sich ein Bewerber nach beiden Ranglisten für die Vergabe qualifiziert, wird ihm der Studienplatz aus der Quote der 1. Rangliste zugewiesen. In der 2. Rangliste (Berufsausbildung) ggf. frei bleibende Studienplätze werden der Quote in der 1. Rangliste (Durchschnittsnote, Studierfähigkeitstest) zugerechnet. Mit der Durchführung des Auswahlverfahrens wird die Stiftung Hochschulstart beauftragt. 3 Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10 Page 11 Page 12 2015-08-07T10:33:56+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes