STAATSI\4 I NI STERì U I\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÀCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWlRTSCHAFT Postfâch l00510 | 01076Dresdôn Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Be rn ha rd-vo n- Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 612145 Thema: Umgang mit einer Binnendüne auf Tagebaugebiet Nochten I in der Nähe von Weißwasser/Oberlausitz (Landkreis Görlitz) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Aktuell wird auf dem Gebiet des Tagebaus Nochten I eine bundesweit bedeutsame Binnendüne von ca. 1600 m Länge und 400 m Breite abgetragen. Dieses Biotop ist nach g 21 SächsNatSchG und g 30 BNatSchG gesetzlich geschützt. Es ist auch als Lebensraumtyp des Anhanges I der FFH-RL (Code LRT 2310; (LRT 2320 - mit Teilausprägung - sowie LRT 2330) geschützt und unterliegt dem Umweltschadensgesetz. Die Binnendüne dient den streng geschützten Arten Ziegenmelker, Heideleche , Zauneidechse und Felsennelke als Lebensraum.,, Namens und im Auftrag der Sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wo, wie und wann soll der Verlust der Binnendüne als geschütztes Biotop gleichwertig kompensiert werden? Frage 3: Wo und wie wird der Lebensraumverlust / lndividuenverlust für die genannten Tierarten zur Stützung des aktuellen Erhaltungszustandes der lokalen Populationen ausgeglichen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen I und 3: Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden im Laufe der Rekultivierung vorgenommen. Die Basis dafür bildet das mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte präzisierte ökologische Anforderungsprofil (oAP). Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul. sachsen.de* lhr Zeichen PD 2-2012 Pal{o lhre Nachricht vom 13. Juli 2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-014't.50t',t9t4913 Dresden, OC.O?, Zolf I.ANDESGARIENSCHAU oEr.sNrn/ERzGEBrne¡ 201 5 Hausanschrift: Sächsisches Staatsminister¡um für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden www smul sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, I, l3 Für Besucher mit Behinderungen bef¡nden sich gekennzeichnete Parkplätze am Kön¡gsufer Für alle Besucherparkplätze gilt: B¡tte beim Pfortendienst melden. * Ke¡n Zugang frir elektron¡sch sign¡ertê sowie fûr vsrschlüsselte elektronische Dokumentê - -on !- Seite 1 von 3 STAATSMINìSTERIUNI FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Unabhängig davon sind die umfangreichen und verschiedenartigen Maßnahmen der Rekultivierung so konzipiert, dass mit der Wiedernutzbarmachung der Grundstein für die Entwicklung einer naturnahen nachbergbaulichen Landschaft gelegt wird. Somit wird mit der gezielten Gestaltung der Standortbedingungen die Entwicklung wertvoller Biotope in der Bergbaufolgelandschaft initiiert. Frage 2: Warum werden die aktuellen Lebensstätten der oben genannten Tierarten z. Z. ze¡stört und ihre Lebensformen (Eier) vernichtet, obwohl dies den Tatbestand des $ 44 Abs. I des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt? lm Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Tagebaus Nochten I wird auch eine Binnendüne abgetragen. Die Verbote des $ 44 Abs. 1 BNatschG gelten dabei nicht ausnahmslos und absolut. Das Gesetz enthält sowohl gesetzliche Ausnahmetatbestände ($ a Abs. 4 bis 6 BNatschG) als auch die Möglichkeit der Einzelfallausnahme (g a5 Abs. 7 BNatschG). Vor diesem Hintergrund wurden und werden Artenschutzbelange hinsichtlich der besonders und streng geschützten Arten (einschließlich Vogelarten) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfungen zum fortschreitenden Abbaugeschehen behandelt. ln Vorbereitung der Durchführung der bergbaulichen Tätigkeiten werden für die Flächen, die beginnend mit der Umsetzung des jeweils geltenden Hauptbetriebsplanes für den Tagebau erstmals bergbaulich beeinflusst werden, artenschutzrechtliche Fachbeiträge erstellt. Eine lnanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten Ziegenmelker und Heidelerche kann unter Berücksichtigung der im Fachbeitrag getroffenen Aussagen ausgeschlossen werden. Die verbleibenden Beeinträchtigungen von Habitaten werden als nicht erheblich für die Erhaltung der Arten eingeschätzt. Außerdem können die auf den Rekultivierungsflächen entstehenden neuen Habitate zur Förderung der Arten beitragen. Für die Zauneidechse wurde unter Berücksichtigung der im Fachbeitrag genannten CEF-Maßnahmen ein artenschutzrechtlicher Ausnahmeantrag gemäß $ 43 Abs. I Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) alte Fassung (S 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009) eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des $ 42 Abs. I BNatSchG alte Fassung (g 44 Abs. 1 BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009) beantragt und mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 durch die untere Naturschutzbehörde beschieden. Fur nach S 14 ff BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft ergibt sich die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Prüfung für Pflanzenarten des Anhang lV Buchstabe b der Richtlinie g2l43lEWG. Die Felsennelke (Petrorhagia protifera) ist nicht in dieser Anlage aufgeführt. Sie unterliegt auch nicht den Regelungen des g 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO). Aufgrund der weiten Verbreitung der Art innerhalb der Muskauer Heide ergibt sich auch aus naturschutzfachlicher Sicht im Freistaat Sachsen kein Handlungsbedarf. Seite 2 von 3 STAATSMINìSTERìUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 4: Liegen der Staatsregierung oder den Naturschutzbehörden Nachweise zum Vorkommen der Sand-Silberscharte (Jurinea cyanoides) auf der Binnendüne vor und wie wird mit den Beständen der Felsennelke beim Abbau umgegangen? Die Sandsilberscharte wurde weder auf der Binnendüne vorgefunden, noch kommt diese Art in der Region vor. Sie ist auch historisch nicht nachgewiesen (Deutschlandatlas 2014). Die Art benötigt basenhaltigen Sand, der auf der Düne fehlt. Bezüglich der Felsennelke wird auf die Antwort zu Frage 2 venryiesen. Frage 5: Wann wird der über zwanzig Jahre alte Rahmenbetriebsplan zu Nochten l, der die nationale und europäische Naturschutzgesetzgebung (Novellierung BNatSchG 2010; FFH-Richtlinie; Vogelschutzrichtl i n ie ; UVPG ; Umweltschadensgesetz) nicht ei n hält, rechtskonform überarbeitet? Die Zulassung des geltenden bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes vom Jahr 1994 für das Abbaugebiet Nochten I ist bestandskräftig. Eine teilweise Anderung des zugelassenen Rahmenbetriebsplanes wurde von dem Bergbautreibenden im Zusammenhang mit der Enrueiterung um das Abbaufeld ll beantragt. Das hierfür laufende Planfeststel I ungsverfahren ist noch nicht abgesch lossen. Für die Zulassung der alle zwei Jahre einzureichenden Hauptbetriebspläne gelten diejeweils aktuellen Regelungen des Naturschutzrechts. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2015-08-07T10:42:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes