STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM OES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7^77 Dresden, L .August 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Junge, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2154 Thema: Asylverfahren im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lange dauern durchschnittlich die Asylverfahren im Freistaat Sachsen und im Landkreis Bautzen (Bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? Von einer Beantwortung der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf, Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereiches betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn für die Durchführung von Asylverfahren ist gemäß § 5 des Asylverfahrensgesetzes das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilheim-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.cle Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Bes ucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN »w. : Freistaat Egg SACHSEN Frage 2: Wie viele nichtregistrierte Asylbewerber/innen wurden seit September 2014 in welche Landkreise gebracht? Die Staatsregierung geht bei der Beantwortung davon aus, dass es sich bei der Fragestellung um die Personen handelt, die bereits vor Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Landkreise und Kreisfreien Städte verteilt wurden. Hierzu wird auf die Antwort der Frage 4 zur Kleinen Anfrage, Drucksache 6/2001, verwiesen. Frage 3: In weicher Weise finden behördlicherseits Pflichtüberprüfungen statt, ob alle Asylbewerber/innen in Sachsen tatsächlich von den Erstaufnahmeeinrichtungen registriert wurden? Für Überprüfungen im Sinne der Fragestellung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Asylsuchende, die sich in der Aufnahmeeinrichtung melden, werden erfasst und registriert. Dies erfolgt sowohl im internen Erfassungssystem der Aufnahmeeinrichtung als auch im bundesweiten Ausländerzentralregister. Darüber hinaus erfolgt eine Registrierung im System „EASY“ (Erstverteilung von Asylbegehrenden). Auf die Bestimmungen des § 46 des Asylverfahrensgesetzes wird im Übrigen verwiesen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Registrierung in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes unabhängig ist von der Registrierung bzw. der Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Frage 4: In der Asyl Unterkunft in Neschwitz OT Holscha wurden nichtregistrierte Asylbewerber/innen untergebracht. Wie sichert der Freistaat Sachsen die Unterbringung, Betreuung und Finanzierung der nichtregistrierten Asylbewerber/innen ab? Bei dem in Rede stehenden Personenkreis handelt es sich um Asylsuchende, die in der Aufnahmeeinrichtung registriert wurden, aber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch keinen Vorsprachetermin zur Asylantragsteilung bekommen konnten. Diese Personen wurden auf der Grundlage des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (SächsFlüAG) dem Landkreis Bautzen zugewiesen. Für die Unterbringung und Versorgung der Asylsuchenden ist demnach der Landkreis als untere Unterbringungsbehörde zuständig. Hierfür erhält der Landkreis auch für diese Personen die pauschalierte Kostenerstattung gemäß § 10 Abs. 1 SächsFlüAG. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Menschen mit dem Aufenthaltstitel „Gestattung“ und „Duldung“ haben derzeit keinen Anspruch auf einen Sprach- oder Integrationskurs. Gibt es für diesen übergroßen Teil der Asylbewerber/innen seitens der Staatsregierung zeitnah eine Grundausbildung für das Erlernen der deutschen Sprache (Bitte mit Erläuterung)? Es wird zunächst klargestellt, dass eine Aufenthaltsgestattung und eine Duldung keine Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) darstellen. In Trägafrschaft des Freistaates Sachsen werden derzeit keine Deutschkurse durchgeführt. Über die Richtlinie integrative Maßnahmen, die im August 2015 in Kraft getreten ist, können Ehrenamtliche Sprachschulungen gefördert werden. Mit fn liehen Grüßen Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3