STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ ® Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2170 Thema: Wohnungsräumungen in Chemnitz im Jahr 2014 Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsmini$ter@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1040E-KLR-2014/15 Dresden, August 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wievielen Fällen wurden im Jahr 2014 wurden Räumungsklagen in Chemnitz mit Mietschulden begründet? Beim Amtsgericht Chemnitz wurden im Jahr 2014 445 Räumungsklagen eingereicht, die auf Mietschulden beruhten. Frage 2: Wie viele Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Chemnitz erhielten in den letzten fünf Jahren eine "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" gern. §§ 67 ff SGB XII i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 11 Parken und behindertenDie Abgeordnete hat unter Drs-Nr.: 6/1842 eine Kleine Anfrage zu "Wohnungs- gerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 räumungen in Sachsen von 2009 - 2014" an die Staatsregierung gestellt. Dort lautete die Frage 1: •Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de „Wie viele Bürgerinnen und Bürgerin Sachsen erhielten in den letzten fünf Jahren eine „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" gern. §§ 67 ff SGB XII i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, kreisfreie Städte und Landkreise)?" Die Fragen 1 - 5 wurden seinerzeit zusammenfassend wie folgt beantwortet: „Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereiches betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von den kommunalen Trägern selbständig und eigenverantwortlich wahrgenommen werden. So wird die „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" gemäß §§ 67 ff SGB XII i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowohl vom Kommunalen Sozialverband Sachsen - als überörtlichem Sozialhilfeträger - wie auch von den Landkreisen und kreisfreien Städten - als örtlichen Sozialhilfeträgern - als weisungsfreie Pflichtaufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gewährt. Das gleiche gilt auch für die Bereitstellung von Übergangswohnheimen und die Unterbringung in diesen Einrichtungen. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierungen bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Que-cke/Schmid, SächsGemO, Rn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn mit den Fragen werden lediglich statistische Angaben erfragt, die Seite 2 von 3 keinerlei Hinweise auf eine eventuelle Rechtsverletzung im jeweiligen Einzelfall enthalten." Auf diese Antwort wird verwiesen. Die Begrenzung der Frage auf statistische Angaben zur kreisfreien Stadt Chemnitz führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3