STAATSM1N15TER1UIV1 FÜR SOZIALES UND YERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-15/413 Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2172 Thema: Anerkennung von Berufskrankheiten in Sachsen 2014 Dresden, August 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17.Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die gesetzliche Unfallversicherung wird von den gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand im Rahmen der Selbstverwaltung durchgeführt. Es handelt sich also um keine Aufgabe der Staatsregierung, die auch über keine eigenen Statistiken im Sinne der Fragestellung verfügt. Nur die Unfallkasse Sachsen untersteht der Rechtsaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Daher werden allein für diesen Bereich Zahlen ausgewiesen. Anzumerken wäre noch, dass die Gesetzliche Unfallversicherung auf ihrer Internetpräsenz (www.dguv.de) statistische Daten für den Bereich der gewerblichen und öffentlichen UV-Träger veröffentlicht. Die erfragten Daten Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATS'MI’NISTERIUM FÜR SOZIALES UTsiD VERBRAUCHERSCHUTZ können teilweise den „Geschäfts- und Rechnungsergebnissen“ in der Tabelle Berufskrankheiten im Überblick und der Bundesländerstatistik entnommen werden. Frage 1: Wie viele Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit wurden in Sachsen im Jahr 2014 eingeieitet? Bei der Unfallkasse Sachsen wurden im Jahr 2014 insgesamt 474 Feststellungsverfahren eingeleitet. Frage 2: Wie viele dieser Verfahren endeten mit der Anerkennung einer Berufskrankheit? Bei der Unfallkasse Sachsen wurde im Jahr 2014 in 68 Fällen eine Berufskrankheit anerkannt. Frage 3: Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung einer Berufskrankheit? Die Auswertung der Laufzeit zur Anerkennung einer Berufskrankheit erfolgt zentral in der Statistikabteilung des Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.. Die Unfallkasse Sachsen geht davon aus, dass die erbetene Angabe frühestens im Oktober 2015 vorliegt. Frage 4: Über wie viele Fälle muss gegenwärtig noch entschieden werden? Bei der Unfallkasse Sachsen wurde gegenwärtig in 192 Fällen noch keine Entscheidung getroffen. Mit freundlichen Grüßen f1 Barbara Klepsch Seite 2 von 2 (Tun