STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.52/363 Dresden.sSeptember 2015 Große Anfrage der Fraktion Alternative für Deutschland Drs.-Nr.: 6/2184 Thema: Sächsische Asyl- und Flüchtlingspolitik Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen hielten sich zum Stichtag 30.06.2015 in Sachsen auf, deren Asylantrag erfolgreich war, und in welcher Zahl stammen sie aus welchen Ländern? Für den Freistaat Sachsen sind zum Stichtag 30. Juni 2015 im Auslanderzentralregister (AZR) insgesamt 2.682 Personen gespeichert, deren Asylanträge positiv beschieden wurden (anerkannte Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen, bei denen ein Abschiebeverbot festgestellt wurde). Davon kamen 2.542 Personen aus folgenden Herkunftsländern: 1.389x Syrien; 430x Afghanistan; 182x Irak; 118x Iran; 67x Libyen; 58x Pakistan ; 45x Russische Föderation; 32x Türkei; 27x Kosovo; 25x Libanon; 24x Serbien; 18x Vietnam; 15x DR Kongo; 13x Algerien; 12x BosnienHerzegowina ; 8x Nigeria; 7x Somalia; je 6x Albanien, Angela und Jordanien; je 5x China, Marokko und Indien, je 4x Aserbaidschan, Mazedonien und Tunesien; je 3x Montenegro und Ukraine; je 2x Armenier), Georgien, Ghana, Guinea, Kenia, Sri Lanka und Weißrussland;je IxÄthiopien, Bangladesch, Kamerun, Liberia, Madagaskar, Simbabwe und Sudan. Bei den übrigen 140 Personen ist das Herkunftsland nicht ermittelbar (z. B. bei Staatenlosen). Hausanschrift: Sächsisches Staatsmlnlsterium des Innern WlllTelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN a) Wie viele davon sind Asyl berechtigte als politisch Verfolgte im Sinne des § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und § 2 des Asylverfahrensgesetzes? (Bitte aufschlüsseln nach Männern, Frauen, Minderjährigen männlichen oder weiblichen Geschlechts) Das A2R weist 68 Personen (41 männlich/27 weiblich) aus. Davon waren 15 Personen bis 16 Jahre und 4 Personen zwischen 16 und 18 Jahre alt. b) Wie viele davon sind Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 2 und § 3 des Asylverfahrensgesetzes? (Bitte aufschlüsseln nach Männern, Frauen, Minderjährigen männlichen oder weiblichen Geschlechts) Das AZR weist 1.503 Personen (1.041 mannlich/462 weiblich) aus. Davon waren 353 Personen bis 16 Jahre und 38 Personen zwischen 16 und 18 Jahre alt. Frage 2: Wie viele Menschen halten sich zum Stichtag 30.06.2015 in Sachsen auf, denen subsidiärer Schutz gemäß § 4 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist? (Bitte aufschlüsseln nach Männern, Frauen, Minderjährigen männlichen oder weiblichen Geschlechts) Das AZR weist 257 Personen (168 männlich/89 weiblich) aus. Davon waren 55 Personen bis 16 Jahre und 6 Personen zwischen 16 und 18 Jahre alt. Frage 3: Wie viele Menschen halten sich zum Stichtag 30.06.2015 in Sachsen auf, für die ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 des Aufenthaltsgesetzes besteht? Zum Stichtag 30. Juni 2015 halten sich 854 Personen (482 männlich/372 weiblich) auf, für die ein Abschiebeverbot gemäß § 60 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Davon waren 215 Personen bis 16 Jahre und 27 Personen zwischen 16 und 18 Jahre alt. Frage 4: Wie viele abgelehnte Asylbewerber hielten sich zum 30.06.2015 in Sachsen auf und wie viele davon sind geduldet gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz? Wie viele davon wiederum wegen notwendiger Passbeschaffung? Zum Stichtag 30. Juni 2015 waren gemäß der Asylstatistik der Landesdirektion Sachsen insgesamt 5.194 Personen in Sachsen anwesend, die aufgrund der Ablehnung des Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig sind. Davon waren 2.388 Personen im Besitz einer Duldung, davon wiederum 867 Personen wegen Passbeschaffung. Seite 2 von 16 STAAT5MIN1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie viele gerichtliche Verfahren, aufgeschlüsselt nach erster und zweiter Instanz, sind im Freistaat Sachsen zum Stichtag 30.06.2015 gegen ablehnende Bescheide von Asylanträgen anhängig? Bei den sächsischen Verwaltungsgerichten waren am 30. Juni 2015 im Sachgebiet "Asylrecht" insgesamt 2.540 Verfahren anhängig und beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht 46 Verfahren. Unter den genannten am 30. Juni 2015 anhängig gewesenen Verfahren befindet sich eine nicht ohne weiteres zu beziffernde Anzahl sogenannter Dublin-Verfahren, in denen nicht ein ablehnender Bescheid, sondern die nationale Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens in Streit steht. Die Dublin-Verfahren werden bislang statistisch nicht gesondert erfasst. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantwarten . Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort , wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SachsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen . Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in Jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Für die umfassende Beantwortung dieser Frage wäre die Durchsicht aller 2.586 betroffenen Akten der am 30. Juni 2015 anhängig gewesenen Verfahren des Sachgebietes Asylrecht erforderlich. Eine solche Erhebung wäre mit einem Aufwand verbunden, der geeignet ist, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Äußerst zurückhaltend geschätzt wäre für die Auswertung jeder Akte ein Zeitaufwand von nicht weniger als 15 Minuten nötig. Hinzu kommt der Zeitaufwand für die Anforderung der Akte aus dem Archiv und die Rücksendung der Akte. In der Summe wären für die Auswertung der Akten somit mindestens 38.790 Minuten, also rund 647 Stunden, erforderlich. Dies entspricht gemessen an einer Arbeitswoche von 40 Stunden rund 81 Arbeitstagen. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfahigkeit der Staatsregierung sowie der Justiz andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Seite 3 von 16 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SÄCHSEM Frage 6: Wie lang ist die Dauer eines Asylverfahrens in Sachsen derzeit im Schnitt? Wie lange dauerte ein Asylverfahren in den vergangenen drei Jahren jeweils durchschnittlich ? a) von der Antragstellung bis zum Erstentscheid, b) von der AntragStellung bis zur bestandskräftigen Entscheidung? Frage 7: In wie vielen Fällen verzögerte sich im Jahr 2014 ein Asylverfahren aufgrund mangelnder Bereitschaft des Asylbewerbers zu der nach §§ 48, 49, 82 AufenthG geschuldeten Kooperation? Welche Sanktionen stehen der zuständigen Behörde in solchen Fällen gegenüber dem Asylbewerber zur Verfügung und in wie vielen Fällen ist davon im Jahr 2014 Gebrauch gemacht worden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 6 und 7: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SachsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschaftsund Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, da für die Durchführung von Asylverfahren ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist. Frage 8: Wie lang ist gegenwärtig die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Asylbewerbern in der Erstaufnahmeeinrichtung Chemnitz, inklusive deren Außenstellen? Gemäß § 47 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind Ausländer, die einen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen haben, verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Beim Asylrecht handelt es sich um ein individuelles Recht. Die Aufenthaltsdauer ist daher stets einzelfallbezogen und eng verbunden mit dem jeweiligen Verfahrensstand beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Auf diese Verfahrensdauer hat der Freistaat Sachsen keinen Einfluss. Statistische Erhebungen zur Aufenthaltsdauer werden daher nicht vorgenommen. Seite 4 von 16 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Treistaat SACHSEN Frage 9: Wie viele Asylbewerber wurden jeweils in den Jahren 2014 und 2015 (Stichtag 30.06.2015) von der Oberen Unterbringungsbehörde an die unteren Unterbringungsbehörden verwiesen, ohne dass sie bis dahin einen Asylantrag gestellt hatten ? Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SachsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der GeschäftsOrdnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SachsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Die Zahl der vor Aktenanlage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Landkreise und Kreisfreien Städte verteilten Asylsuchenden wird statistisch nicht gesondert erfasst. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Eine entsprechende Einzelauswertung ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da es hierfür der Sichtung aller für den erfragten Zeitraum in Betracht kommender Ausländerakten (über 10.000) bedarf. Darüber hinaus wäre auch noch das für Asylantragsverfahren zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwecks Datenabgleich zu beteiligen. Frage 10: Wie viele Personen mit abgelehnten Asylantrag wurden im Jahr 2015 bis zum 30.06.2015 ins Ausland abgeschoben und in welcher Zahl in welche Länder? Die Antwort ist der Anlage zu entnehmen. Frage 11: Wie viele Personen wurden im Jahr 2015 bis zum 30.06.2015 gemäß dem sogenannten Dublin-Abkommen in ein anderes Land der Europäischen Union überführt :, um dort einen Asylantrag zu stellen und in welcher Zahl in welche Länder? Bis zum 30. Juni 2015 wurden insgesamt 148 Personen in Mitgliedstaaten der Europäisehen Union überstellt. Diese Zahl beinhaltet sowohl Abschiebungen gemäß Dubliner Übereinkommen (DU) als auch in einem wesentlich geringeren Umfang Uberstellungen im Rahmen des § 26a AsylVfG (sichere Drittstaaten). Seite 5 von 16 STAAT5M1NISTER1UN DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Uberstellungen erfolgten in folgende Länder: Polen Italien Schweiz Schweden Frankreich Österreich Ungarn Bulgarien Malta 60 Personen 30 Personen 18 Personen 10 Personen 9 Personen 5 Personen 4 Personen 3 Personen 2 Personen sowie jeweils eine Person nach Lettland, Dänemark, Rumanien, Litauen, Slowenien, Spanien und in die Niederlande. Frage 12: In wie vielen Fällen ist die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 58 AufenthG im Jahr 2015 (Stichtag 30.06.2015) vergeblich versucht worden? In wie vielen Fällen davon scheiterte die Abschiebung zum wiederholten Male? Welche Maßnahmen wurden Jeweils anschließend in welcher Zahl zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffen? Bis zum 30. Juni 2015 waren insgesamt 445 aufenthaltsbeendende Maßnahmen gescheitert . Die Gründe reichen von fehlenden Zugriffen der Personen (in 309 Fällen) oder Widerstandshandlungen im Rahmen der Abschiebemaßnahme (in 38 Fallen) bis hin zu Umbuchungen/Stornierungen wegen fehlender Kapazitäten der Oberstellungsstaaten oder nicht erteilter Durchbeförderungsgenehmigungen, nicht rechtzeitig ausgestellter Rückkehrkdokumente, Inhaftierungen in Strafsachen sowie Abschiebungshindernissen (z. B. Eheschließung, Schwangerschaft, Reiseunfähigkeit). In den übrigen Fällen werden je nach Ursache im Einzelfall und im Zusammenwirken mit den unteren Ausländerbehörden weitere Maßnahmen - die sehr komplex und vom Jeweiligen Einzelfall abhängig sind - abgestimmt, um den nächsten Abschiebungsversuch zu vollziehen. Abschiebehaftanträge wurden in Ermangelung rechtlicher oder oftmals auch tatsächlicher Grundlagen nicht gestellt. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SachsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der GeschäftsOrdnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Seite 6 von 16 STAATSMTOISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Zahl der mehrfach gescheiterten Abschiebungsversuche sowie die Zahl der jeweils im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen werden statistisch nicht erfasst und können zudem nicht elektronisch ausgewertet werden. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Für die Beantwortung bedarf es einer manuellen Sichtung aller 445 Ausländerakten. Dies ist ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der dafür zuständigen Zentralen Ausländerbehörde Chemnitz nicht leistbar. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Funktionsfähigkeit der Behörde andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von einer weiteren Beantwortung der Frage abgesehen. Frage 13: Wie viele Plätze stehen für den Freistaat Sachsen in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen gemäß § 62a Absatz 1 AufenthG zur Verfügung? Wie viele Personen wurden im Jahr 2015 bis zum 30.06. in Abschiebehaft genommen? Wie viele befanden sich zum 30.06.2015 noch dort? Der Freistaat Sachsen verfügt derzeit nicht über eine eigene Abschiebungshafteinrichtung . Ihm stehen aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Brandenburg bis zu 20 Abschiebungshaftplätze in der Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt zur Verfügung. Im Jahr 2015 wurden bis zum 31. März zwei Personen in Abschiebungshaft genommen. Danach befanden sich keine Personen mehr in Abschiebungshaft. Frage 14: Bei wie vielen vollziehbar ausreisepflichtigen Personen mit abgelehntem Asylantrag , bei denen keine Haft angeordnet wurde, liegt aktuell (Stichtag 30.06.2015) ein Sicherungshaftgrund gemäß § 62 AufenthG vor? Weshalb wurde in diesen Fällen von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG abgesehen? Die erfragten Angaben werden statistisch nicht gesondert erfässt. Eine Beantwortung der Frage setzt eine Einzelauswertung von ca. 170.000 Akten der Zentralen Ausländerbehörde voraus, die in der zur Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ohne Einschränkung der Funktionsfahigkeit der Behörde nicht leistbar ist. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Funktionsfahigkeit der Behörde andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Frage 15: Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, in wie vielen Fällen christliche Asylbewerber in den Jahren 2014 und 2015 (Stichtag 30.06.2015) Opfer von Straftaten nichtchristlicher Asylbewerber wurden? Wenn ja, wie viele Fälle sind dies und welcher Religion gehörten die nichtchristlichen Täter jeweils an, insofern sie nicht ohne Religionszugehörigkeit waren? Die Religionszugehörigkeit ist kein polizeiliches Erfassungskriterium. Insofern liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Seite 7 von 16 STAAT5M1NISTERIUM DES INNERN Freistaat 623 SACHSEN Frage 16: Wie viele unbegleitete minderjährige Asylbewerber halten sich gegenwärtig (Stichtag 30.06.2015) im Freistaat Sachsen auf? Was geschieht mit ihnen, wenn ihr Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde? Zum Stichtag 30. Juni 2015 hielten sich 149 unbegleitete minderjährige Asylbewerber im Freistaat Sachsen auf. In der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik ist der Fragegegenstand kein Erhebungsmerkmal . In Vorbereitung der Gesetzesnovelle des Bundes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bundesweite Erhebungen zum Stichtag 31. Dezember 2014 und zum Stichtag 31. Mai 2015 durchgeführt. Für den Freistaat Sachsen sind danach 249 (Stichtag 31.12.2014) bzw. 141 (Stichtag 31. Mai 2015) minderjährige unbegleitete Ausländer erhoben worden. Wie viele darunter einen Asylantrag stellten, ist aus dieser Erhebung nicht ersichtlich. Hierzu wird auf die Erhebung der unteren Auslanderbehörden im ersten Absatz der Antwort verwiesen Gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde , die Duldung nicht zu verlängern, kann der Betroffene bzw. dessen Vormund gerichtlich vorgehen. Zudem kann er einen Asylfolgeantrag stellen und das Abschiebungsschutzbegehren erneut prüfen lassen. Frage 17: In wie vielen Fällen konnten unbegleitete minderjährige Asylbewerber wieder mit ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zusammengeführt werden a) in Deutschland , b) im Ausland? Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschaftsund Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zustandigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000,671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Selbstverwaltungsaufgabe einzelfallbezogen umgesetzt und erfasst werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Seite 8 von 16 STAATSMINISTER1UM DESINNBRN Freistaat SACHSEN Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SachsGemO, Rdn. 3zu§113SächsGemO). Die erbetenen Angaben sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik . Da der Freistaat Sachsen bis zum 31. Dezember 2015 nicht überörtlicher Kostenerstattungsträger aller in Sachsen untergebrachten und versorgten minderjährigen unbegleiteten Ausländer ist, liegen die entsprechenden Daten der Staatsregierung nicht vor. Frage 18: Ist der Sächsischen Staatsregierung bekannt, in wie vielen Fällen der polizeilich bekannt gewordenen Straftaten unbegleitete minderjährige Asylbewerber Opfer derselben wurden und in wie vielen Fällen sie die Straftaten verübt haben? Wenn nein, warum nicht? Wenn Ja, wie viele Fälle sind dies jeweils? Ob ein minderjähriger Asylbewerber unbegleitet ist, ist kein polizeiliches Erfassungskriterium . Insofern liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Frage 19: Wie viele der Asylbewerber in Sachsen (Stichtag 30.06.2015) haben folgende Qualifikation : a) ohne Schulabschluss (davon Analphabeten), b) Hauptschulabschluss oder vergleichbarer Schulabschluss, c) Mittlere Reife oder vergleichbarer Schulabschluss , d) Fach- oder Allgemeine Hochschulreife oder vergleichbarer Schulabschluss , e) Facharbeiter oder vergleichbare Qualifikation, f) Meister, staatlich geprüfter Techniker oder vergleichbare Qualifikation, g) Fachhochschul- bzw. Universitätsabschluss oder vergleichbare Qualifikation? Die erbetenen Angaben werden weder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch von den Ausländerbehörden erhoben. Die Angaben sind nicht Bestandteil derAusländerakte . Eine entsprechende Umfrage bei den unteren Ausländerbehörden ergab, dass dort zum Fragegegenstand keine Erkenntnisse vorliegen. Frage 20: Wie viele der Asylbewerber in Sachsen (Stichtag 30.06.2015) absolvierten bzw. absolvieren gegenwärtig einen Deutschkurs des Sprachniveaus A 1, des Sprachniveaus A 2, des Sprachniveaus B 1 oder höher? In Tragerschaft des Freistaates Sachsen werden derzeit keine Deutschkurse durchgeführt . Asylbewerber haben gemäß § 44 Abs. 1 AufenthG keinen Anspruch auf einen Integrationskurs , welcher u. a. auch einen Sprachkurs beinhaltet. Anspruchsberechtigt sind danach ausschließlich Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Teilnahme von Asylbewerbern kann lediglich im Rahmen verfügbarer Kursplatze zugelassen werden. Für die Durchführung und Organisation dieser Integrationskurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Für Schulpflichtige gibt es das Unterrichtsfach Deutsch als Zweitsprache. Seite 9 von 16 STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Eine Umfrage bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten ergab Folgendes: Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten für das Erlernen der deutschen Sprache: in Kindertagesstatten, die die Kinder von Asylsuchenden besuchen Deutsch im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten (ca. 120 Teilnehmer). Zudem sollen im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Unterbringungskapazitäten für die Jahre 2015/2016 Sprachangebote für weitere 400 Asylsuchende angeboten werden. Die Landeshauptstadt Dresden teilte mit, dass die Erlangung von Deutschkenntnissen einerseits durch Ehrenamtsinitiativen und andererseits durch Arbeitsgelegenheiten, bei denen auch Deutschkenntnisse vermittelt werden, erfolge. Es werde eine Vielzahl von ehrenamtlich durchgeführten Sprachkursen angeboten (30 Kurse mit ca. 300 Asylsuchenden bei ca. 70 ehrenamtlich tätigen Lehrerinnen). Weitere ca. 150 Asylsuchende lernen in kleineren Gruppen oder als Einzelpersonen mit Ehrenamtlichen bzw. Initiativen. Die Stadt Chemnitz teilte mit, dass es im Jahr 2015 nur bei einem Sprachkursträger ein spezielles Sprachangebot für Asylsuchende gebe, das von 19 Teilnehmern besucht wurde . Die Stadt Leipzig finanziert als freiwillige Leistung Asylbewerbern die Kosten für 200 Untemchtsstunden Deutsch. Dieses Konzept beinhaltet eine personenbezogene Förderung von 200 Unterrichtseinheiten Deutschunterricht für die Zielgruppe (Alphabetisierungskurse bis Niveau C2 möglich). Diese Kurse werden nach einer individuellen Einstufung durch die Volkshochschule in den jeweils passenden Kursen absolviert. Statistische Angaben zu den Teilnehmerzahlen in diesen Kursen liegen der Stadt Leipzig noch nicht vollständig vor. In einer ersten Zwischenauswertung des Frilhjahrssemesters der VHS Leipzig hatten bereits 217 Personen einen Deutschkurs absolviert, weitere 28 befanden sich auf Anmeldelisten (Stand: 15. Juni 2015). Zwischenzeitlich haben weitere Personen mit Kursen begonnen bzw. sind direkt in der Vorbereitung. Zum Stichtag 30. Juni 2015 werden ca. 300 Personen einen Sprachkurs absolviert haben bzw. befinden sich gerade dabei. Darüber hinaus gebe es verschiedene Angebote des Spracherwerbs in den Gemeinschaftsunterkünften bzw. in anderen Einrichtungen, die auf ehrenamtlicher Basis durchgeführt werden^ (z. B. spezielle Kurse für Frauen oder für Frauen mit Kinderbetreuung). Die jeweiligen Teilnehmerzahlen werden nicht erfasst. Im Landkreis Görlitz besteht für den betreffenden Personenkreis die Möglichkeit des Besuches ehrenamtlich organisierter Kurse, die keinem bestimmten Sprachniveau zugeordnet werden können. Der Landkreis Leipzig teilte mit, dass in diesem Jahr 49 Teilnehmer einen Sprachkurs mit A1-Niveau abschließen. Zum Stichtag 30. Juni 2015 nahmen 39 Teilnehmer an einem SprachkursAI-Niveau teil. Im Landkreis Meißen absolvierten ca. 150 Personen einen Deutschkurs. Seite 10 von 16 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN An den bei den EURO-Schulen stattfindenden ESF-finanzierten neun Kursen in Flauen (Landkreis Vogtlandkreis) nahmen 89 Asylbewerber teil. Das Sprachniveau entsprach etwa Sprachniveau A2. Im Landkreis Zwickau sind aktuell keine Deutschkurse für Asylbewerber des Sprachniveaus A1, A2, B1 und B2 vorgesehen. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 21: Wie vielen Asylbewerbern in Sachsen konnte im Jahr 2014 und im Jahr 2015 (Stichtag 30.06.2015) trotz vorhandenen Interesses kein Deutschkurs angeboten werden? Was sind die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Deutschkurs? Gibt es ein förmliches Anmeldeverfahren? Es wird auf die Antwort auf die Frage 20 verwiesen. Hierzu wird ergänzt, dass gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG Ausländer, die keinen Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs haben, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden können . Die jeweilige Entscheidung trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Eine entsprechende Anmeldung bzw. Interessenbekundung ist erforderlich. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung folgende Erkenntnisse vor: Ein förmliches Anmeldeverfahren gibt es bei ehrenamtlich geführten Sprachkursen nicht. In der Stadt Leipzig werden an Deutschkursen interessierte Personen fortlaufend erfasst. Die Kurse laufen kontinuierlich im Jahresverlauf fort. Allen interessierten Personen können Plätze in Deutschkursen angeboten werden; teilweise gibt es Wartezeiten von wenigen Wochen. Frage 22: Ist es einem Asylbewerber möglich, einen inm angebotenen Ueutscnkurs abzulehnen und wenn ja, aus welchen Gründen? Gibt es Deutschkurse, die begonnen und dann vorzeitig wieder abgebrochen wurden, sei es von Seiten einzelner oder mehrerer Teilnehmer, sei es insgesamt vom Anbieter? Wenn ja, wie viele sind dies und aus welchen Gründen wurden sie jeweils abgebrochen? Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschaftsund Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Seite11 von 16 STAATSMIN1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Letzteres ist vorliegend der Fall, da in Trägerschaft des Freistaates Sachsen keine Deutschkurse für Asylbewerber durchgeführt werden. Zu den ehrenamtlich durchgeführten Kursen bzw. Kursen der Volkshochschule liegen der Staatsregierung keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Frage 23: Wie gestaltet sich gegenwärtig (Stichtag 30.06.2015) das Verhältnis von Angebot und Nachfrage bei Deutschkursen für Asylbewerber? Übersteigt die Nachfrage das Angebot, verhält es sich umgekehrt oder ist das Verhältnis ausgewogen? Auf die Antworten auf die Fragen 20 und 21 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 24: Wie viele der Menschen des Personenkreises der Fragen 1 bis 3 befinden sich in Sachsen gegenwärtig (Stichtag 30.06.2015) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis? Eine Beantwortung ist innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand keine Erkenntnisse vor. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft . Die Erfassung statistischer Daten zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit, die allerdings nicht über die erforderlichen Möglichkeiten verfügt, um die erbetenen Angaben zu erheben. Die Ermittlung der Angaben im Wege einer Einzelauswertung von über 2.000 potenziellen Personen, die zum Stichtag 30. Juni 2015 im Freistaat Sachsen lebten, ist nicht leistbar , da es hierfür sowohl der Sichtung aller relevanten Akten (Ausländerakte, Leistungsakte ) als auch der Abstimmung verschiedener Behörden (Ausländerbehörde, Sozialamt) und der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Frage 25: Wie viel Geld wurde durch den Freistaat Sachsen im Jahr 2014 aus welchen Haushaltstiteln insgesamt verausgabt für a) die Unterbringung von Asylbewerbern (gemäß § 3 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes aufgeschlüsselt in Aufnahmeeinrichtungen , Gemeinschaftsunterkünften und sonstigen Unterkünften), Gemäß § 10 Abs. 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (SächsFlüAG) erstattet der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen entstehenden Kosten eine Pauschale in Höhe von 1.900 EUR je Person und Vierteljahr ab dem 1. Januar 2015 (davor 1.500 EUR je Person und Vierteljahr). Mit der Pauschale werden alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand , für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten. Abweichend davon werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 SächsFlüAG die erforderlichen Aufwendungen für im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Leistungen bei Seite 12 von 16 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN preistaat SACHSEN Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erstattet, soweit sie einen Betrag von 7.669,38 EURje Person übersteigen. Für diese Erstattungen wurden im Jahr 2014 aurcn den hreistaat äacnsen Maushaltsmittel aus Kapitel 0303, Titel 633 63, in Höhe von insgesamt 55.299.016,35 EUR aufgewendet ; davon 52.707.000,00 EUR für Erstattungen gem. § 10 Abs. 1 SächsFlüAG. Für den Betrieb der sächsischen Aufnahmeeinrichtung wurden im Jahr 2014 aus Kapitel 0303,Titel 547 63, Ausgaben in Höhe von insgesamt 17.551.407,39 EUR getätigt. Zudem sind im Epl. 14 - Staatliche Hochbau- und Liegenschaftsverwaltung der dargestellte Mittelabfluss zu verzeichnen: Stichtag: 30.06.2015 Ausgaben (Wert in T ) Haushaltsstellen Ist 20141 Ist 2015 Gruppe 517 Gruppe 518 Gruppe 519 Gruppe 711 1403 712 53 1403 714 53 140371553 140371653 140371853 1403 720 53 472,9 518,5 24,1 2.480 0 0 0 0 1.105 0 1.045,8 314,4 1.174,3 800,6 701,2 1.229,1 0,0 102,4 259,1 0,0 Summe 4.601,0 5.626,9 enthalten 361.908,44 Euro bei 0303 547 63 aufgrund der Bewirtschaftungsbefugnis des SMI b) Ausreiseeinrichtungen gemäß § 4 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes , Gemäß § 61 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes können die Länder Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. Von dieser Möglichkeit hat der Freistaat Sachsen bislang keinen Gebrauch gemacht. Demnach wurden keine Haushaltsmittel aufgewendet. c) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§10 Abs. 1 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz, aufgeschlüsselt nach eigenen Leistungen und Kostenerstattungen an die Landkreise und Kreisfreien Städte), Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht um Ausgaben des Freistaates Sachsen handelt, sondern um Ausgaben der jeweiligen Landkreise und Kreisfreien Städte, welche Träger der Leistungen sind. Empfänger und Ausgaben nach dem AsylbLG werden jährlich erhoben und vom Statistischen Landesamt in der Asylbewerberleistungsstatistik veröffentlicht . Für das Jahr 2014 liegen deizeit noch keine Ergebnisse vor. Seite 13 von 16 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Für die sich aus dem AsylbLG ergebenden Ausgaben muss der jeweilige Leistungsträger selbst aufkommen. Bei der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung werden diese Ausgaben vom Freistaat Sachsen erstattet. Diese sind Bestandteil der unter Buchstabe a) aufgeführten Ausgaben für Aufwendungen in derAufnahmeeinrichtung. d) Ausgaben für persönlichen und sachlichen Verwaltungsaufwand (§ 10 Abs. 1 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz, aufgeschlüsselt nach eigenen Leistungen und Kostenerstattungen an die Landkreise und Kreisfreien Städte), e) liegenschaftsbezogene Ausgaben (§ 10 Abs. 1 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz , aufgeschlüsselt nach eigenen Leistungen und Kostenerstattungen an die Landkreise und Kreisfreien Städte), f) Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung (§ 10 Abs. 1 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz , aufgeschlüsselt nach eigenen Leistungen und Kostenerstattungen an die Landkreise und Kreisfreien Städte), Zusammenfassende Antwort auf die Fragen unter Buchstabe d bis f: Träger der Kosten dieser Leistungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die im Rahmen der pauschalierten Erstattung gemäß § 10 Abs. 1 SächsFlüAG durch den FreiStaat Sachsen abgegolten werden. Eine Aufteilung nach den einzelnen Kostenarten ist daher nicht möglich. Auf die Antwort zu Buchstabe a wird daher verwiesen. g) Zuwendungen bzw. Zuschüsse an zivilgesellschaftliche Vereine und Gruppen, die sich um das Wohlergehen von Asylbewerbern kümmern, Im Jahr 2014 wurden durch den Freistaat Sachsen keine Haushaltsmittel an die in Rede stehenden zivilgesellschaftlichen Vereine und Gruppen verausgabt. h) Sprachkurse und andere Integrationsmaßnahmen? Die Staatregierung geht bei der Beantwortung dieser Frage davon aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Personenkreis um Asylbewerber handelt. Insofern wurden im Jahr 2014 keine entsprechenden Haushaltsmittel aufgewendet. Frage 26: Welche Mehrkosten sind im Jahr 2014 und im Jahr 2015 (Stichtag 30.06.2015) dadurch entstanden, dass Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung geschaffen werden und Asylbewerber dort untergebracht werden mussten, u. a. durch die längeren Wege zu den Außenstellen? Im Jahr 2014 sind im Epl. 14 staatliche Hochbau- und Liegenschaftsverwaltung in Gesamtbetrachtung aller Ansätze für die Erstaufnahmeeinrichtung (inkl. Ansätze für große Baumaßnahmen) Mehrausgaben von 4.361.000,00 Euro gegenüber den Planansätzen angefallen, welche jedoch im Haushalt ausgeglichen werden konnten. Für 2015 ist es zum Stichtag 30.06.2015 in Gesamtbetrachtung aller Ansätze für die Erstaufnahmeeinrichtung noch zu keiner Uberschreitung der Planansätze gekommen. Seite 14 von 16 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Durch die erstmalig belegten und in Betrieb genommenen Unterbringungsobjekte der Erstaufnahmeeinrichtung sind im Jahr 2014 für Miete, Verpflegung und Bewachung Kosten in Höhe von rd. 402.000,00 Eure entstanden. Durch die im l. Halbjahr 2015 erstmalig belegten und in Betrieb genommenen Unterbringungsobjekte der Erstaufnahmeeinrichtung sind bis zum Ablauf des l. Halbjahrs 2015 für Miete, Verpflegung und Bewachung Kosten in Höhe von rd. 1.742.000 Euro entstanden. Hinsichtlich der durch die Einrichtung von Außenstellen entstandenen zusätzlichen Beförderungskosten ist eine Antwort der Staatsregierung innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht möglich. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie Jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH , Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen , über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand keine Erkenntnisse vor. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft . Weitere zielführende Recherchen sind in der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit nicht möglich. Dies ergibt sich daraus, dass die erbetenen Angaben nicht aus dem entsprechenden Buchungssystem separat ermittelt werden können. Bei den Kosten für Fahrten zwischen den Landkreisen und Kreisfreien Städten und der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Chemnitz handelt es sich um Teilkosten der insgesamt zur Verfügung stehenden Beförderungskosten, wozu im Übrigen auch die Kosten für Abschiebemaßnahmen sowie andere Transferkosten gehören. Die Ermittlung der entsprechenden Mehrkosten wäre daher nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich. Aufgrund der Personalsituation, des enormen Rechercheaufwandes (allein für das Jahr 2014 liegen im betreffenden Haushaltstitel 2.040 Rechnungen vor) und dem teilweise eingeschränkten Informationsgehalt der Rechnungen müssten einzelne Teilbeträge der genannten Summen hochgerechnet werden. Eine vollständige Recherche ist ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung nicht leistbar. Seite 15 von 16 STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat ^ SACHSEN '