STAATSMINISTEKIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7680 DresdenA-August 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2186 Thema: Kontrolle und Einhaltung von Hygiene- und Versorgungsstandards in der Erstaufnahmeeinrichtung in Freital Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Hygiene- und Versorgungsstandards gelten für das Betreiben einer Erstaufnahmeeinrichtung in Sachsen? Die Standards ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach sind gemäß § 36 Abs. 1 IfSG die dort genannten Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Zu diesen Einrichtungen gehören u. a. auch Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte, wie z. B. Aufnahmeeinrichtungen. Die in § 36 IfSG genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienisehen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Die Verantwortung für die Umsetzung der Hygiene obliegt dem Betreiber der Einrichtung. Für die Art und Weise der Erstellung eines hauseigenen Hygieneplanes in den Unterkünften gibt es im IfSG keine Vorgaben. Aus diesem Grund formierte sich im Jahre 2001 ein Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Rahmenhygieneplanen nach § 36 IfSG, in dem unter Beteiligung des Freistaates Sachsen Experten auf dem Gebiet der Hygiene zusammenarbeiten. Dieser Arbeitskreis hat nunmehr für alle in § 36 Abs. 1 IfSG konkret aufgeführten Gemeinschaftseinrichtungen Rahmenhygienepläne erarbeitet. Die Hygienepläne der Arbeitsgruppe werden vom Robert-Koch-lnstitut befürwortet und sollen durch einen Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz von den Gesundheitsämtern im Freistaat Sachsen als Grundlage für deren infektionshygienische Überwachung verwendet werden . Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 584-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbfndung: Zu erreichen mit den Straßenüahnlinien 3, 6. 7, 8. 13 Besucher parkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Rahmenhygienepläne tragen den Charakter von länderübergreifenden Empfehlungen . Aufgabe der Einrichtungen ist es, diese Pläne an die Bedingungen vor Ort anzupassen und zu konkretisieren. Bei Bedarf werden die Rahmenhygienepläne durch den Länder-Arbeitskreis aktualisiert. Frage 2: Wer kontrolliert die Erstaufnahmeeinrichtung in Freital auf Einhaltung der Hygiene - und Versorgungsstandards und wie oft erfolgen diese Kontrollen? Die zuständige Abteilung Gesundheit des Landkreises Sächsische SchweizOsterzgebirge führte die Erstkontrolle durch. Im Übrigen werden durch das Gesundheitsamt jährlich Komplexkontrollen durchgeführt. Bei hygienerelevanten Vorkommnissen werden anlassbezogene Begehungen vorgenommen. Frage 3: Wie wird in Erstaufnahmeeinrichtungen die Deckung für die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Babys garantiert und wie und in welchem Umfang erfolgt dies in der Erstaufnahmeeinrichtung in Freital? Der Freistaat Sachsen hat die Unterbringung, Betreuung und Versorgung der Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung und deren Objekte privaten Dienstleistern übertragen , die altersentsprechend und unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse zu erfüllen sind. Dasumfasstz. B. die Essensversorgung, Betreuungsangebote oder auch die Versorgung mit Verbrauchsmitteln. Frage 4; Wie und wie oft wird die Hygiene bei der Essensversorgung überprüft? Aufgrund der Gegebenheiten nach der Erstbegehung wurde ein halbjährlicher Kontrollrhythmus festgelegt. Im Übrigen wird auf Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen. Frage 5: Welche Erkrankungen sind der Erstaufnahmeeinrichtung in Freital aufgetreten bzw. registriert worden, die auch in einer mangelhaften bzw. nicht den Hygiene Vorschriften entsprechenden Essensversorgung ihre Ursache haben können? Bist^r s'ifd keine derartigen Erkrankungen in der genannten Einrichtung aufgetreten. Mit freurfdlichen Grüßenjrfdlichei .., Mäf-kus Ulbig Seite 2 von 2 2015-08-17T09:53:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes