STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/8935 Dresden, . August 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2199 Thema: Dokumentation der Führungs- und Einsatzmittel der sächsisehen Polizei - Nachfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange Drs. 6/1680 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Der Einsatz welcher Hilfsmittel unmittelbaren Zwangs ist der sächsisehen Polizei aufgrund welcher Rechtsverordnung gestattet? Da der in der Fragestellung verwandte Begriff "Hilfsmittel unmittelbaren Zwangs" nicht gesetzlich definiert ist, wird davon ausgegangen, dass nach "Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt" gefragt wird. Gemäß § 31 Absatz 2 Satz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen sind "Hilfsmittel der körperlichen Gewalt [...] insbesondere Fesseln, Wasserwerfer , technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge , Reizstoffe sowie zum Sprengen von Sachen bestimmte explosive Stoffe (Sprengmittel)." Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann darüber hinaus gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen weitere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zulassen. Derzeit sind dies der Einsatz des Elektroimpulsgerätes ("Taser") und des Systems "Pepperball" gemäß Verwaltungsvorschriften sowie der Einsatz des so genannten "Stop Stick" zum zwangsweisen Anhalten von Kraftfahrzeugen laut Erlass des Sächsisehen Staatsministeriums des Innern. Eine genaue Darstellung der Zulassungsgrundlagen ist der Anlage zu entnehmen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges und damit auch der Einsatz von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen obliegt gemäß § 30 Absatz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ausschließlich dem Polizeivollzugdienst. Frage 2: Wie und aufgrund welcher Rechtsverordnung muss der Einsatz welcher Hilfsmittel unmittelbaren Zwangs der sächsischen Polizei dokumentiert werden? Grundsätzlich wird jedes polizeiliche Handeln dokumentiert. Darunter auch der Einsatz von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt. Mit den "Festlegungen über die Verwendung von Reizstoffen bei den Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst im Freistaat Sachsen" des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (Stand 2010) wurde darüber hinaus lediglich für den Einsatz von Reizstoffen die allgemeine Pflicht zur Dokumentation konkretisiert. Die Dokumentation selbst erfolgt im Rahmen der Sachverhaltsbearbeitung mithilfe des EDV-Systems "Integrierte Vorgangsbearbeitung" innerhalb der Bearbeitung des jeweils zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes. Eine automatisierte statistische'Ausw'ertung nach dem Einsatz von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt ist nicht möglich. Frage 3: Wie und für welche Dauer wird die Dokumentation des Einsatzes welcher Hilfsmittel unmittelbaren Zwangs der sächsischen Polizei statistisch erfasst und gespeichert? Grundsätzlich erfolgt weder eine statistische Auswertung der einzelnen Dokumentationen noch eine allgemeine statistische Erfassung. Hierzu wäre die händige Durchsicht einer unüberschaubaren Anzahl von Einzelvorgängen notwendig. In bestimmten Einzelfällen, wie beispielsweise für eine wissenschaftliche Auswertung des f^olizeitechnischen Institutes, kann eine statistische Auswertung auf Grundlage einer^gesonderten Datenerhebung erfolgen. Die Erhebung und Aufbewahrung richten sich dann nach dem jeweiligen Zweck. Mit. freundlichen Grüßen '"lk" Mafkus Ulbig Anlage Seite 2 von 2 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/2199 Einsatzmittel Grundlage Elektroimpulsgerät ("Taser") Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulassung des Elektroimpulsgerätes "Advanced Taser M 26" beim Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsen (VwVZulElmpG SEK) vom 16. Oktober 2002 (SächsABI. S. 1277) geändert durch: Verwaltungsvorschrift vom 2. September 2004 (SächsABI. S, 973) zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABI. SDr. S. S 1648) , Pepperball" Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulassung und den Einsatz des Systems "PepperBall" beim Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsen (VwV PeBa SEK vom 4. Februar 2010 (nicht veröffentlicht) enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABI. SDr. S. S 1648) ,Stop Stick" ErlassSMI vom 8. August 2013 Az.: 34-1132.00/20 mit Handlungsanleitung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, Abteilung 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium -, zu der Bereitstellung des Einsatzmittels "STOP STICK" der Firma Bonowi GmbH zum zwangsweisen Anhalten von Kraftfahrzeugen vom 1. August 2013 2015-08-19T13:40:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes