STÀATSIvIìNISTERIUM DER JUSTìZ SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talstraß6 7 | 01097 Drosden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten André Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 612207 Thema: Auskunft über Gerichtsverfahren mit Bezug zur Diskriminierung im Allgemeinen und der Geschlechterdiskriminierung im Besonderen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie viele Verfahren im Hinblick auf Diskriminierung insbesondere und im Zusammenhang mit Art. 3 Abs.2 S. l, 33 Abs.2 GG, Art. 8, 18 Abs.2, 9l Abs. 2 SächsVerf sowie SS f 9 l, 2l AGG gab es im Jahr 2014 im Freistaat Sachsen? (Bitte nach zivil- venraltungs- und verfassu ngsrechtlichen Vorgängen aufschlüsseln) Frage 2= Wie viele dieser Verfahren waren erfolgreich? Frage 3: Wie viele der Verfahren hatten einen geschlechtsspezifischen Bezug? (Bitte nach erfolgreichen und nicht erfolgreichen Verfahren aufschlüsseln ) Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de' Aktenzeichen 1040E-KLR-2047/'t5 Dresden, 5f August 2015 Hausanschrlft: Såchslsch€s Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost f¡ber Deutsche Post 0'1095 Dresden www.just¡z sachsen,de/smj Verkehrsverblndung: Zu erre¡chen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und beh¡ndertengerechter Zugang t¡ber Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang für el€ktronisch signisrte sow¡o ft¡r verschlüsselte €lektronisch€ Dokumsnta nur iiber des ElsKronische Ger¡chts- und VsMallungspostfach; náhor€ lnfomat¡onen untsr ww\r €gvp de Seite 1 von 3 STAATSI\IìNISTERìUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Verfahren wegen Diskriminierung im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das GrundgesetzÍur die Bundesrepublik Deutschland (GG) werden in den Justizstatistiken nicht gesondert erfasst. Die Zahl dieser Verfahren bei den sächsischen Gerichten und weitere Angaben können nur im Wege einer Durchsicht aller Verfahrensakten ermittelt werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene lnformationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-l-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle lnformationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Auñruand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, e. a. O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteilvom 16. April 1998, a. a. O.). Da entsprechende Klagen wegen Diskriminierung nach dem AGG und dem GG vor den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Zivilgerichten eingereicht werden können, wäre die Durchsicht von insgesamt 60.643 Verfahrensakten von im Jahr 2O1 4 eingegangenen Klagen und einstweiligen Rechtsschutzsachen erforderlich. Eine solche Erhebung wäre mit einem Aufwand verbunden, der geeignet ist, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Außerst zurückhaltend geschätzt, wäre für die Auswertung jeder Akte ein Zeitaufwand von nicht weniger als 15 Minuten nötig. Hinzu kommt der Zeitaufwand für die Anforderung der Akte aus dem Archiv und die Rücksendung der Akte. ln Summe wären alleine für die Auswertung der Akten somit mindestens 909.645 Minuten, also rund 15.160 Stunden erforderlich. Dies entspricht gemessen an einer Arbeitswoche von 40 Stunden rund 1.895 Arbeitstagen. Nach Abwägung des parlamentarischen lnformationsinteresses einerseits und der Seite 2 von 3 STÀATSMìNISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der Justiz andererseits wurde deshalb, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der Beantwortung abgesehen. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen schließlich steht als selbständiges Verfassungsorgan neben der Staatsregierung und dem Landtag. Die Frage, soweit sie auf den Verfassungsgerichtshof bezogen ist, kann von der Staatsregierung daher auch aus diesem Grund nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2015-08-07T07:28:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes