STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.51/7686 Dresden.üAugust 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2220 Thema: Rechtsaufsicht bei kommunaler Fraktionsfinanzierung und deren Folgen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welche Weise und in welchem Turnus stellt das Sächsische Staatsministerium des Innern im Rahmen der Rechtsaufsicht die zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Sach- und Haushaltsmittel durch die kommunalen Fraktionen und Gruppen sicher? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über kreisangehörige Gemeinden gemäß § 112 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen ist. Rechtsaufsichtsbehörde über die Landkreise ist gemäß § 65 Abs. 1 Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) die Landesdirektion Sachsen. Da es sich bei der kommunalen Fraktionsfinanzierung um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunen (Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise) handelt, unterstehen sie diesbezüglich einer Rechtsaufsicht, die sich gemäß § 111 Abs. 1 SächsGemO darauf beschränkt die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Im Rahmen der Rechtsaufsicht wird daher die zweckmäßige Verwendung der Sach- und Haushaltsmittel durch die kommunalen Fraktionen und Gruppen nicht geprüft . Ferner ist gemäß § 111 Abs. 3 SächsGemO (i. V. m. § 65 Abs. 2 SächsLKrO) die Aufsicht so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden bzw. Landkreise geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert sowie die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft gefördert wird. Unter Zugrundelegung dieser - den Respekt vor der kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck bringenden - Regelung finden keine turnusmäßigen Prüfungen der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwendung der Sachund Haushaltsmittel durch die kommunalen Fraktionen und Gruppen statt. Eine rechtsaufsichtliche Prüfung findet vielmehr anlassbezogen statt, sofern Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Bes ucherparkplätze: Bitte beim Empfang WiihelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAAT5MINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Einzelfall Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der kommunalen Fraktionsfinanzierung bekannt werden sollten. Bereits bei der Genehmigung des Haushalts der Kommune wacht die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde darüber, dass der Haushaltsgrundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO beachtet wird. Frage 2: In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2013 und 2014 die nicht sachgemäße Verwendung von Sach- und Haushaltsmitteln durch die Rechtsaufsicht aus eigener Initiative, in welchen Kommunen und mit welchen Rechtsfolgen festgestellt? Frage 3: In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2013 und 2014 die nicht sachgemäße Verwendung von Sach- und Haushaltsmitteln durch die Rechtsaufsicht nach Hinweisen von Dritten, in welchen Kommunen und mit welchen Rechtsfolgen festgestellt ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: In den Jahren 2013 und 2014 lagen den Rechtsaufsichtsbehörden keine Hinweise über die nicht sachgemäße Verwendung von Sach- und Haushaltsmitteln durch kommunale Fraktionen und Gruppen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. Frage 4: Traten der Sächsische Landkreistag, Sächsische Städtetag oder einzelne Kommunen an die Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Anliegen heran, klarstellende Regelungen für die Verwendung der Sach- und Haushaltsmittel durch kommunale Fraktionen und Gruppen zu erlassen? Frage 5: Falls Frage 4 mit "Ja" beantwortet wird: Welches Gremium trat wann an die Rechtsaufsichtsbehörde heran und welche Maßnahmen wurden seitens der Rechtsaufsicht eingeleitet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Der Sächsische Städte- und Gemeindetag ist im Jahr 2015 mit dem Anliegen an das Sächsische Staatsministerium des Innern herangetreten, klarstellende Regelungen für die Verwendung der Sach- und Haushaltsmittel durch kommunale Fraktionen und Gruppen zu erlassen. Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 2. März 2015 den Gemeinden und Landkreisen Hinweise zur Fraktionsfinanzierung gegeben. Von diesen tflinviteisen haben auch die kommunalen Landesverbände nachrichtlich Kenntnis erhalten^ Mit fl-ei/ndlichen Grüßen Markus DI Seite 2 von 2 2015-08-18T12:20:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes