STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMiNISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 15-0141.51/7693 Dresden,A August 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2221 Thema: Tödliche Badeunfälle in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Todesopfer gab es in den Jahren 2012 bis 2015 bei Badeunfällen ? (bitte nach Todesursache, Alter, Geschlecht und wenn möglich Aufenthaltsstatus aufschlüsseln) Zur Beantwortung von Frage 1 wird auf die in der Anlage beigefügte Statistik zu tödlichen Badeunfällen in den Jahren 2012 und 2013 verwiesen. Die Angaben zu tödlichen Badeunfällen sind Bestandteil der bundesweiten Todesursachenstatistik, die wiederum zur Bevölkerungsstatistik gehört. Der "Aufenthaltsstatus" ist kein Erhebungsmerkmal und kann daher nicht ausgewertet werden. Die Daten für 2014 und 2015 liegen noch nicht vor. Frage 2: Ist derzeit gewährleistet, dass Schwimmunterricht an allen sächsisehen Grund- und weiterführenden Schulen explizit auch für DaZKlassen gewährleistet wird? (bitte Ausnahmen mit Begründung angeben ) Der Schwimmunterricht ist verbindlicher Lehrplaninhalt in der Grundschule. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Schulsport in der geltenden Fassung vom 10. Dezember 2014 regelt, dass der Schwimmunterricht in der Primarstufe in Schulschwimmzentren durchgeführt wird. Aufbauend auf den 1. Komplex der Schwimmausbildung wird in den weiterführenden Schulen der 2. Komplex unterrichtet. In ihm festigen die Schüler die in der Grundschule erlernten Schwimmtechniken und erlernen eine weitere Schwimmtechnik. Der Unterricht in der Sekundarstufe l und II kann aber nur bei Bereitstellung der entsprechenden materiellen und personellen Voraussetzungen durchgeführt werden. Gemäß § 23 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.cfe Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenfaahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm. Buck-Str, 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Schulgesetz sind die Schulträger für die ordnungsgemäße Durchführung des Schulschwimmens zuständig. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus geht davon aus, dass die Kommunen auch künftig die Durchführung des Schulschwimmens einschließlich der Kostenübernahme für Unterrichtsfahrten zum Schulschwimmen sowie der Nutzungsgebühr für die Schwimmstätten als Schulträgeraufgabe gemäß § 23 Schulgesetz gewährleisten. Schülern mit Migrationshintergrund wird ein individueller und flexibler Einstieg in das sächsische Schulsystem ermöglicht. Mit der vollständigen Integration in die Regelklasse (3. Etappe - gemäß dem schulischen Integrationskonzept) nehmen die Schüler am regulären Unterricht laut Stundentafel teil, in Klasse 2 der Grundschule auch am Schwimmunterricht. Frage 3: Wie wird die Staatsregierung dem Fehlen von Schwimmunterricht an sächsisehen Schulen Abhilfe zu schaffen? Für das Sächsische Staatsministerium für Kultus hat die kontinuierliche Sicherung des Schwimmunterrichts auch hinsichtlich des qualitativen Anspruchs große Bedeutung. Deshalb ist der Schwimmunterricht auch verbindlicher Lehrplaninhalt in der Grundschule und der Primarstufe der Förderschule. Es finden regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für Schwimmlehrkräfte statt. Mit der Unterstützung der Kommunen gelingt es, die Schwimmausbildung in der Regel ganzjährig durchzuführen. Durch diese Maßnahmen können die guten Ergebnisse in der Schwimmausbildung der Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus ist keine Grund- oder Förderschule bekannt, an der Schwimmunterricht ganzjährig ausgefallen ist. Frage 4: Inwieweit ist gewährleistet, dass sowohl in Schwimmhallen, als auch an Badeseen in Sachsen mehrsprachige Hinweisschilder auf etwaige Gefahren hinweisen ? Der//Säqll)sischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse zur Verwendung mehrspr ^chi^e Hinweisschilder in Schwimmhallen oder an Badeseen vor. Im Übrigen gehört die|Vei^vendung von Hinweisschildern zu der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers deij Sc|fiwimm- oder Badeeinrichtung. irkus Ulbii Anlage Seite 2 von 2 Anlage Gestorbene 2012 im Freistaat Sachsen bei Unfällen durch Ertrinken und Untergehen nach Geschlecht und Altersgruppen Pos. -Nr. der fCD- 10 Todesursache männlich = m weiblich = w insgesamt = i Insgesamt unter 1 10 10 15 15 20 20 25 30 25 30 ' 35 Im Alter von ... bis unter, 4535 l 40 40 45 50 Jahren 50 55 55 l 60 60 65 65 70 70 75 75 80 85 85 90 90 und mehr W65 -W74 W67 W68 W69 W70 W73 W74 Unfälle durch Ertrinken und Untergehen Darunter: Ertrinken und Untergehen im Schwimmbecken Ertrinken und Untergehen nach Sturz ins Schwimmbecken Ertrinken und Untergehen im in natürlichem Gewässer Ertrinken und Untergehen nach Sturz in natürliches Gewässer Sonstiges näher bezeichnetes Ertrinken und Untergehen Nicht näher bezeichnetes Ertrinken und Untergehen 11 7 18 1 3 4 © Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Gestorbene 2013 im Freistaat Sachsen bei Unfällen durch Ertrinken und Untergehen nach Geschlecht und Altersgruppen Anlage Pos.-Nr. der ICD- 10 Todesursache männlich = m Insweiblich = w insgesamt = i gesamt unter 10 10 l 15 15 l 20 20 25 25 30 Im Alter von ... bis unter... Jahren 30 35 40 45 50 55 35 40 45 50 55 60 60 65 65 70 70 75 75 80 80 85 85 90 90 und mehr W65 Unfälle durch Ertrinken - W74 | und Untergehen l Darunter; W67 Ertrinken und Untergehen im Schwimmbecken W68 Ertrinken und Untergehen nach Sturz ins Schwimmbecken W69 Ertrinken und Untergehen im in natürlichem Gewässer W70 Ertrinken und Untergehen nach Sturz in natürliches Gewässer W73 Sonstiges näher bezeichnetes Ertrinken und Untergehen W74 Nicht näher bezeichnetes Ertrinken und Untergehen 17 2 19 © Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2015-08-17T14:20:48+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes