STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7664 Dresden, August 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2223 Thema: Aushändigung von Passpapieren an vollziehbar ausreisepflichtige Asylsuchende Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut ehrenamtlichen Beraterinnen wurden in den vergangenen Wochen vollziehbar ausreisepflichtigen Asylsuchenden, die die Bundesrepublik selbständig verlassen (per so genannter freiwilliger Ausreise) wollten, die Aushändigung ihres Passes vorenthalten oder diese soweit verzögert, dass die Frist zur selbständigen Ausreise verstrichen war. Damit riskieren die Betroffenen die Verhängung eines Wiedereinreiseverbotes nach § 11 Aufenthaltsgesetz. Laut EU-Rückführungsrichtlinie, die seit dem 26.11.2011 auch in bundesdeutsches Recht übernommen wurde, ,[...] ist die freiwillige Rückkehr der Rückführung vorzuziehen, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden sollte. Eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sollte vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände eines Einzelfalls als erforderlich erachtet wird. Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sollten die Mitgliedstaaten eine verstärkte Rückkehrhilfe und -beratung gewähren und die einschlägigen vom Europäischen Rückkehrfonds gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten optimal nutzen1.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon+49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilheim-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat 555 SACHSEN Vorbemerkung: Die in der Vorbemerkung gemachte Aussage, dass durch Vorhalten der Pässe und Verstreichen der Frist zur freiwilligen Ausreise die Betroffenen die Verhängung eines Wiedereinreiseverbotes nach § 11 Aufenthaltsgesetz riskieren, ist nicht zutreffend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung, nach einer Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung. Erst wenn Ausreisepflichtige nicht glaubhaft machen, dass eine freiwillige Ausreise tatsächlich beabsichtigt ist, ist die Behörde behalten den Aufenthalt durch Abschiebung zu beenden. Frage 1: Ist die Sächsische Staats reg ierung über die beschriebene Praxis der Zentralen Ausländerbehörde in Sachsen informieren? Der Staatsregierung ist bekannt, dass es in wenigen Einzelfällen die Probleme bei der Herausgabe der Pässe an Ausreisewillige gibt. Um eine beschleunigte freiwillige Ausreise zu ermöglichen wurde daher zwischen der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Chemnitz und der Zentralen Ausländerbehörde vereinbart, dass Pässe von Asylbewerbern aus bestimmten Herkunftsstaaten in der Zentralen Ausländerbehörde verwaltet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Ausländer ohne Verzögerung die Pässe zur freiwilligen Ausreise erhalten. Frage 2: Welche Fristen werden in Sachsen für die so genannte freiwillige Ausreise gesetzt und ist eine Verlängerung der Frist möglich? (bitte ggf. nach Zielländern und Rechtsgrundlagen für die Ausreiseaufforderung differenzieren) Die Ausreisefristen werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgelegt. Frage 3: Auf welchem Weg können sich Betroffene gegen die eingangs beschriebene widerrechtliche Behördenpraxis der Vorenthaltung von Pässen wehren? Gegen Entscheidungen der Behörden steht der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen. Frage 4: Wie viele Personen sind im Jahr 2015 abgeschoben worden, obwohl sie die Herausgabe der Passpapiere oder eine Verlängerung der Frist für die so genannte freiwillige Ausreise begehrt haben? Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst. Für die umfassende Beantwortung der Frage wäre eine Einzelauswertung der bei der Zentralen Ausländerbehörde und den unteren Ausländerbehörden geführten Akten aller im ersten Halbjahr 2015 abgeschobenen 512 ausreisepflichtigen Asylantragsteller erforderlich. Eine solche Auswertung wäre mit einem Aufwand verbunden, der die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Ausländerbehörden erheblich beeinträchtigen würde. Nach Abwägung des Seite 2 von 3 STAATSMINiSTERlUM DES INNERN Freistaat SACHSEN pariamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Ausländerbehörden andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Welche Rückkehrhiffen und -beratungsmöglichkeiten stellte der Freistaat für Asylsuchende, die sich für eine so genannte freiwillige Ausreise entscheiden, zur Verfügung? (bitte nach Zielländern, Art der Beratung und Art und Höhe der Rückkehrhilfe, Inanspruchnahme in den Jahren 2014/2015 aufschlüsseln) Auf die Antwort der Staatsregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Drs. 6/936 wird verwiesen. Darüber hinaus wird ergänzt, dass im ersten Halbjahr 2015 insgesamt 273 Personen die freiwillige Ausreise nach dem REAG/GARP-Programm in folgende Zielländer bewilligt wurde: 71x Kpsovo; 55x Russische Föderation; 51x Serbien; 23x Georgien; 18x Albanien; 16x Indien; 11x Pakistan; je 6x Irak und Mazedonien; je 3x Afghanistan und Marokko; ie 2xt'lran nnri ViPtnam sowie jeweils 1x Algerien, Brasilien, Libanon, Moldau, RumäniFrage 5: Seile 3 von 3