STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATS&ffNi STERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Bartl und Rico Gebhardt, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.; 6/2225 Thema: Strafrechtliche Aufarbeitung des Brandanschlags vom 28.06.2015 auf das zur wohnungsmäßigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bzw. Flüchtlingen angemietete Wohnhaus in der ^■■MKtraße {flfin Meißen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Auf das im Eigentum der stehende, von dieser Gesellschaft unter Inanspruchnahme langjähriger Kredite bzw. erheblicher eigeninvestierter Mittel sanierte Wohngebäude in der tHHHPstraße 0| in Meißen wurde in der Nacht zum 28.06.2015 ein Brandanschlag verübt In dessen Folge wurde das Wohnobjekt, welches der Landkreis nach gerade erst abgeschlossener Sanierung als Mehrfamilienhaus anmietete, um in den geschaffenen acht Wohneinheiten Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber bzw. Flüchtlinge unterzubringen, erheblich beschädigt. Der Sachschaden, der am Objekt entstand und zur Konsequenz hat, dass das ursprünglich bereits am 08.06.2015 an das Landratsamt Meißen als Vermieter übergebene Wohnhaus bis zum heutigen Tag weder für die wohnungsmäßige Unterbringung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber noch in sonstiger Weise genutzt werden kann, wird auf ca. 150.000,00 EUR geschätzt. Das Haus in der fHBHBNtraße 0 war im Zeitpunkt der mutmaßlichen Brandlegung noch nicht bewohnt, jedoch grenzte es unmittelbar, da in einer Häuserreihe stehend, an andere bewohnte Mehrfamilienhäuser an.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: ag""'1: Freistaat Ip SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (h\®B bei Antwort angeben) 33-0141.50/8943 Dresden, . August 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsmmisterium des Innern Wribeim-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbimf ung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Bes ucherparkpiätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Sir, 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN jgüg'ü'j Freistaat ||p SACHSEN Frage 1: Wegen welcher im Verdacht stehender Tatbestände (Brandstiftung, schwere Brandstiftung, versuchte Begehung eines Tötungsdeliktes bezogen auf die anwesenden Mieter in den angrenzenden Nachbargebäuden etc.) wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und durch welche polizeiliche Ermittlungsbehörde unter der Verfahrensleitung welcher Staatsanwaltschaft wird das Verfahren geführt? Das Verfahren wird wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a StGB durch das Operative Abwehrzentrum, Zentraler Ermittlungsabschnitt, unter Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Dresden geführt. Frage 2: Wurde angesichts des gemeingefährlichen Charakters und des mutmaßlichen Gesinnungshintergrundes und Tat etwa analog, wie dies im Freistaat Bayern nach dem jüngsten Brandanschlag auf die vorbereitete Asylbewerberunterkunft in Reichertshofen geschehen ist die Bildung einer Sonderkommission mit entsprechender personeller, sächlicher und logistischer Ausstattung vorgenommen bzw. erwogen, und wenn nein, weshalb nicht? Mit der Übernahme der Ermittlungen durch das Operative Abwehrzentrum ist der Bearbeitung eines solchen Ermittlungsverfahrens dementsprechend Rechnung getragen. Frage 3: Ist es zutreffend, dass gegen den Geschäftsführer der als Eigentümerin des Wohnhauses, nachdem sich dieser unter deutlicher Verurteilung des offensichtlich fremdenfeindlichen Hintergrundes der Tat bereiterklärte, das brandgeschädigte Objekt wieder herzurichten und weiterhin dem Landratsamt zur wohnungsmäßigen Unterbringung von Asylbewerbern zur Verfügung zu stellen, in erheblicher Zahl weitere Straftaten begangen wurden, wie Beleidigung, Verleumdung, Androhung von Straftaten sowie massive Bedrohung mit Anschlägen auf sein eigenes Wohnhaus und auf sein Leben und ist es zutreffend, dass einer der Drohbriefe als Versender angibt „Heimatschutz Sachsen Sektion Nord und Kommando Böhnhardt/Mundlos“? Im Zusammenhang mit dem Brandanschlag kam es zu mehreren Straftaten zum Nachteil des Geschäftsführers der Firma Dabei handelt es sich um vier Fälle der Bedrohung und Beleidigung, begangen in zwei Fällen mittels E-Mail, ein Mai durch einen Telefonanruf und ein Mal mittels Brief. In dem Brief wurde als Urheber des Schreibens angegeben: „Im Auftrag Heimatschutz Sachsen - Sektion Nord und Kommando Böhnhardt/Mundlos“. Frage 4: Welche polizeiliche Ermittlungsbehörde führt und welche Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen zu diesen „Anschlussstraftaten“? Die polizeilichen Ermittlungen werden bei dem Operativen Abwehrzentrum, Zentraler Ermittlungsabschnitt, geführt. Die zuständige Staatsanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft Dresden. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Sehen sich der Freistaat Sachsen und namentlich der Landkreis Meißen, welcher das sanierte Wohnhaus zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern anmietete in der Verantwortung, die Gesundheit des Bauunternehmers und seiner Familie sowie etwa bedrohter anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft angemessen zu schützen und konsequent zu verhindern, dass dem Unternehmen aus seiner Bereitschaft, die akute Notsituation in der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge im Freistaat Sachsen zu unterstützen, nicht zusätzliche materielle, ideelle und unternehmerische Nachteile entstehen? Die Polizeidirektion Dresden führte entsprechende polizeiliche Schutzmaßnahmen durch. Im Weiteren ist die Frage auf eine Bewertung gerichtet. Von der Abgabe einer Bewertung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Art. 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhaften, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu vers|haffien (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-I-03). eundlichen Grüßen Mdrkus Ulbii Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3