STAATSMIMSITRHIM l:ÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Aktenzeichen Postfach 10 09 20 101079 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 3-0141.51/27/157-2015 Präsidenten des Sächsischen Landtages ßjpden, Herrn Dr. Matthias Rößler August 2015 Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2226 Thema: Außertarifliche Vergütungen an den Universitätsklinika in Dresden und Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Jahresbericht 2014 des Sächsischen Rechnungshofes wird gefordert, die von der Kultusministerkonferenz 1999 empfohlenen Regelungen zum Vergütungssystem in das Universitätsklinikagesetz aufzunehmen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Plant die Staatsregierung dieser Forderung zu folgen? Der Empfehlung des Sächsischen Rechnungshofes, dass die von der Kultusministerkonferenz (KMK) 1999 empfohlenen Regelungen zum Vergütungssystem in das Universitätsklinika-Gesetz aufgenommen werden sollten, tritt die Sächsische Staatsregierung aus folgenden Gründen nicht bei: Es besteht keine Rechtspflicht zur Verankerung der von der KMK empfohlenen außertariflichen Vergütungssysteme. Es handelt sich um eine freie gesetzgeberische Entscheidung, diese im Landesrecht zu verankern. Dabei ist zu beachten, dass die KMK in ihrem ebenfalls am 19.11.1999 beschlossenen Positionspapier „Neugestaltung des Personalrechts einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin“ selbst darlegt, es könne jedoch nicht Ziel sein, den Ländern einheitliche vertragliche Regelungen über die Bestellung von Leitern klinischer Einrichtungen an Hochschulklinika vorzugeben. Auch sei die Situation zwischen den einzelnen Ländern, aber auch zwischen den Hochschulklinika innerhalb des jeweiligen Landes so unterschiedlich, dass ein einheitliches Vertragsmuster hierfür keine Lösung bieten könne. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) hat bereits mit Schreiben vom 06.09.2001 an die Universitäten - Medizinische Fakultäten -und die Universitätskliniken in Dresden und Leipzig empfohlen, das grundsätzlich von der KMK bevorzugte Vertragsmodell spätestens ab 01.01.2002 Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. •Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. bei Neuberufungen bzw. der Besetzung von Chefarztpositionen anzuwenden. Alle Beteiligten wurden durch das SMWK gebeten, auf die Umsetzung des KMK-Beschlusses hinzuwirken. Laut Auskunft der Universitätskliniken wurden die Empfehlungen des SMWK eingehalten. In den Verträgen mit Leitern klinischer Einrichtungen an den Klinika sei auch ohne landesgesetzliche Regelung gewährleistet, dass die Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung gleichberechtigt zu den Dienstpflichten gehörten. Folglich besteht auch unter diesem Aspekt kein Bedarf für eine gesetzliche Regelung. Mit dem Rechtsinstrument der Empfehlung kann im Übrigen auch flexibler etwaigen Änderungsnotwendigkeiten und Umständen des Einzelfalles entsprochen werden. Frage 2: Wenn nein, mit welcher Strategie will die Staatsregierung die Vergütung von Vorständen, Chefärzten und sonstiger außertariflich Beschäftigter herabsetzen? Die Empfehlungen der KMK zum Vergütungssystem beinhalten keine Regelungen zu einer konkreten Vergütungshöhe, sondern zu vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf Bemessungsgrundlagen zu Vergütungsfragen. Die Staatsregierung ist für konkrete Festlegungen der Vergütung von Vorständen, Chefärzten und sonstiger außertariflicher Beschäftigter an sächsischen Universitätsklinika nicht zuständig. Die Universitätsklinika sind als Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 82 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen nach Maßgabe der Gesetze Träger der Selbstverwaltung. Die Staatsregierung geht auf der Basis der Regelungen des Universitätsklinika-Gesetzes davon aus, dass die Aufsichtsräte und dessen Ausschüsse dafür sorgen, dass die Vergütung der außertariflichen Beschäftigten in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen dieser Mitarbeiter sowie der Lage der Klinika stehen sowie die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe überschritten wird. Vom Sächsischen Rechnungshof wird in diesem Zusammenhang in seinem Jahresbericht 2014 festgestellt, dass sich die Vergütung der außertariflich Beschäftigten nach der Qualifikation und ggf. wissenschaftlichen Reputation der Bewerber, nach der übernommenen Verantwortung und dem Marktumfeld richtet. Die Vergütungen und ihre Bandbreite (einschließlich die der Vorstände) befinden sich deutschlandweit im mittleren bis unteren Bereich. Frage 3. Was wird die Staats reg ierung gegen die rechtswidrigen Beurlaubungsbescheide unternehmen, die zu erheblichen finanziellen Belastungen des Freistaates führt? Nach Auffassung der Staatsregierung sind die Beurlaubungen von Hochschullehrern an die Universitätsklinika nicht rechtswidrig. Die gleiche Praxis wird deutschlandweit im Rahmen des sogenannten „Jülicher Modells“ bei gemeinsamen Berufungen nach § 62 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ausgeübt. Seite 2 von 2