- -sl ---@ - STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach l00510 | 0'1076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 612237 Thema: Ablehnung des Antrages auf Sonderförderung für den Abwasserkanal in der Gemeinde Lawalde im Ortsteil Streitfeld (Landkreis Görlitz) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie stellt sich aus Sicht der Staatsregierung der Sachverhalt der Abwasserversorgung im OT Streitfeld (Gemeinde Lawa I de) i n nerhal b der Tri n kwassersch u Ezone dar? Die vom Abwasserzweckverband (AZV) Löbau-Süd im Ortsteil Streitfeld geplante zentrale Abwasserlösung stellt von den möglichen Varianten die wirtschaftlichste Lösung dar. Aufgrund der Lage im Trinkwasserschutzgebiet wäre eine dezentrale Abwasserbeseitigung nur mit weitergehender Reinigung zulässig, was langfristig eine höhere Kostenbelastung für die Bürger bedeuten würde. Frage 2: Warum wurde durch das Sächsische Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) der durch die SAB und die Untere Wasserbehörde genehmigte Vorschlag einer Sonderförderung in Höhe von ca. 43.000 Euro abgelehnt? Die Förderung von Maßnahmen der Abwasserbeseitigung erfolgt im Freistaat Sachsen nach der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft - RL SWV/2009. Eine Sonderförderung für Maßnahmen in Trinkwasserschutzgebieten sieht die Förderrichtlinie nicht vor. Die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 7,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Beratungs- und Organisationsleistungen, die der Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung erbringt, gemäß Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 10. Mai 2013 (siehe Anlage), ist an die Neuerrichtung oder Sanierung einer kleinen Kläranlage (Kapazität zwischen 50 und 5.000 Einwohnerwerte) gebunden. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smu l.sachsen.de" lhr Zeichen lhre Nachricht vom 23 Juli 2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.501',1914938 Dresden, ao' oJ' \o'tc¡ I.ANDESGARTENSCHAU oEr.sNrz/ERzcEBrno¡ 201 5 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft AÍchivstraße 1 01 097 Dresden www.smul.sachsen de Verkehrsverb¡ndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilti Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang fùr elektron¡sch sign¡erte sowie für verschlùsselte elektronische DokumentêSeite 1 von 3 STAÀTSN4INISTERIUI\4 FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN I Dies kommt im Ortsteil Streitfeld nicht zur Anwendung und damit ist in diesem Fall keine Rechtsgrundlage für die Sonderförderung gegeben. Frage 3: Welche den lokalen Besonderheiten (Trinkwasserschutzzone, sehr hohe Erschließungskosten bei einer zentralen Anbindung des OT an die Anlagen des AZV, geringe zu eruvartende durchschnittliche Beitragseinnahmen, Ergebnisse des durch das SMUL geförderte und beauftragte Pilotprojekt ,,Anpassung der Wasserinfrastruktur an den demografischen Wandel") Vorschläge hat die Staatsregierung, damit die im OT Streitfeld lebenden Bürger ihr Abwasser ordnungsgemäß und gesetzes-konform entsorgen können? lm Rahmen des Pilotprojektes ,,Vorplenung zur Modernisierung und Anpassung der bestehenden lnfrastrukturkonzepte in Lawalde Streitfeld an die demografische Veränderung" des AZV Löbau-Süd mit dem Fraunhofer lnstitut (Fl) im Jahr 2009 wurde für den Ortsteil Streitfeld die zentrale Erschließung mit Ortsnetz und Ortskläranlage als Vorzugslösung empfohlen. Durch den inzwischen realisierten Überleitungskanal von Lawalde zur Verbandkläranlage , an den der Ortsteil Streitfeld mit angeschlossen werden kann, ist der Bau einer Ortskläranlage nicht mehr erforderlich. lm Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 veruviesen. Frage 4: Welche Gespräche mit welchen Ergebnissen und Vorschlägen zur Lösung der Situation führte die Staatsregierung seit 2014 mit dem AZV, der SAB, der Unteren Wasserbehörde als Fachbehörde und den Betroffenen? Vorauszuschicken ist, dass die Abwasserbeseitigung nach $ 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit $ 50 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) eine kommunale Pflichtaufgabe ist. Es ist Aufgabe der Gemeinde, eine maßvolle, örtlich sinnvolle Abwasserlösung mit vertretbaren Kosten für die Bürger unter Beachtung des Grundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu finden. Dazu gehört, dass die Kommunen als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß $ 51 SächsWG ein Abwasserbeseitigungskonzept erarbeiten, welches ausweist, wie sie ihrer Pflicht in Zukunft nachkommen wollen. Zur konkreten Situation im Ortsteil Streitfeld hat die Landesdirektion Sachsen mehrere Abstimmungen mit dem AZV Löbau-Süd, der unteren Wasserbehörde des Landkreises Görlitz und der Sächsischen Aufbaubank (SAB) geführt. Vom SMUL wurde dem AZV Löbau-Süd in ausführlichen Telefonaten und Schreiben erläutert, dass der beantragte Zuschuss für Beratungs- und Organisationsleistungen gemäß Erlass vom 10. Mai 2013 für die Maßnahme im Ortsteil Streitfeld aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage und der Gleichbehandlung in vergleichbaren Fällen nicht gewährt werden kann. Seite 2 von 3 STAATSMìNìSTERìUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 5: lm Falle das SMUL bleibt bei einer Ablehnung einer Sonderförderung und die AZV bei der Ablehnung des Anschlusses des OT Streitfeld ohne Sonderförderung, was wird von den einzelnen Betroffenen an wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen erwartet, um sich nicht strafbar zu machen ab 31.12.2015? Die Lage in einem Trinkwasserschutzgebiet ändert nicht die wasserrechtlichen Zuständigkeiten. Auch hier hat der für die Abwasserbeseitigung zuständige kommunale Aufgabenträger, der AZV Löbau-Süd, und nicht das SMUL, die örtlich beste, das heißt die wirtschaftlichste unter den rechtlich zulässigen Lösungen zu ermitteln und umzusetzen. Da die Gesamtfinanzierung zur Umsetzung der Maßnahme über das zinsverbilligte Darlehen, das von der SAB auf Grundlage der RL SWW2009 gewährt werden kann, gesiched ist, steht der Aufgabenträger in der Pflicht, seiner Aufgabe zut Abwasserbeseitigung nachzukommen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Anlage: 1 Seite 3 von 3 .4nêf STAÀTSMIN]STERIUI\4 RüR un¡wnLt ulto LANDWìRTSCHAFT SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 1005 10 | 01076DEsdon Sächsische Aufbaubank Landesdirektion Sachsen - im Postaustausch - Förderrichtl i nie Siedl ungswasserwi rtschaft ' RL SWW2009 Förderung der Abwasserbeseitigung in öffentlicher Trägerschaft Mit Schreiben vom 7. März 2013 übermittelte die Sächsische Aufbaubank (SAB) begründete Entscheidungsvorschläge zur Förderung der öffentlichen Abwasserbeseitigung gemäß Nr. 7.2.3 RL SWW2009 (Abweichung vom Regelfall). Die Vorschläge der SAB wurden seitens SMUL geprÜft. ln die Prüfung wurden folgende Überlegungen und geändefie Rahmenbedingungen einbezogen: Nach Nr. 1 RL SWWl20}g werden Vorhaben der Abwasserbeseitigung gefördert, insbesondere um im ländlichen Raum die Umwelt- und Lebensqualität zu verbessern und um durch verbesserte Abwasserreinigung zu einem guten chemischen und ökologischen Gewässerzustand im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie beizutragen. Die demografische Entwicklung ist besonders zu berücksichtigen. Umweltpolitisches Ziel des Freistaates Sachsen und gesetzliche Vorgabe ist die Erreichung des Standes der Technik für alle Abwasseranlagen bis zum 31. Dezember 2015. Schwerpunkt des Handlungsbedarfs ist der ländliche Raum mit kleinräumigen, der Situation vor Ort angepassten Lösungen . Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Gruppenlösungen in öffentlicher Trägerschaft einen wesentlichen Beitrag dazu leisten können und verstärkt errichtet werden sollten. Hiefür ist seitens der Aufgabenträger ein erhöhter Beratu n gs- und Organisationsaufwand zu verzeichnen. Das lnstrument des zinsverbillÍgten Darlehens entfaltet derzeit aufgrund des niedrigen Zinsniveaus eine geringere Wirkung als bei Verabschiedung der Richtlinie angenommen. Zudem ist bei der Darlehenslaufzeit zu berücksichtigen , dass Kanäle i. d. R, eine normative Nutzungsdauer von mehr als 20 Jahren haben. Die Preise für Bauleistungen sind seit Beginn des Förderprogramms Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2007 um ca.20 Prozent gestiegen. Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für Abwasseranlagen je neu angeschlossenem Einwohner gemäß Nr. 4.12 RL SWW2009 sollte diesem Umstand Rechnung tragen. Freistaat SACHSEN lhr Ansprechpañner Ronny Zienert Durchwahl 1"¡s¡e¡ +49 35'l 564-2412 Telefax +49 351 564-2409 ronny.zienert@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom Aktenzsichen (bitte bei Antwort angeben) 41-8907.O1nn9 Dresden, 10. Mai 2013 i"t R ct-i ï-¡ ft LT I G K f; i "f tn sncHsEn Hausanschrift; Sächslsches Staatsministerium tUr Umwelt und Lândw¡rkchaft Wilhslm-Buck-Straße 2 01097 Dresden www-smul.sachsen,de Verkohrsverbindung: Zu erreichen mit den Streßenbahnlinien 3. 6, 7, B, 13 Fûr Besucher mit Beh¡nderungen bef nden sich gekennzeichnöte Pårkplåtze am Kònigsufer Fûr alle Bssucherpârkplâtze gilt: B¡tte beim Pfortendienst melden. ' Ke¡n Zugang fùr elektron¡sch sign¡erte sawie für verschl0sselle el€klron¡sühe Ddku[ìenteSeite 1 von 3 STAATSM]NìSTERIUM I FTCiStAAt FÜR UNIWELT UND f SACHSEN LANDWIRTSCHAFT I Die Zuwendungsempfänger, die künftig Fördermittel für Maßnahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nach RL SWW2009 erhalten werden, sollten denen gleichgestellt sein, die in denJahren nach lnkrafttreten der Richtlinie Fördermittelerhielten. Ziel sollte es sein, in etwa wieder die ursprúnglich vorgesehenen Subventionswerte zu erreichen . Am Grundsatz gemäß Nr,5.1.3 RL SWW2009, dass die Summe aus Festbeträgen und Zinszuschüssen einen Anteil von 70 Prozent an den zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten darf, wird für alle Maßnahmen festgehalten' lm Ergebnis der Prüfung wird festgelegt, dass die SAB für eine Gruppe von Einzelfällen vor Béstandskraft des Èestsetzungsbescheides vom Regelfall abweichen darf. Für folgende Sachverhalte wird hiermit die erforderliche Zustimmung des SMUL gemäß Nr. 7.2.3 RL SWW2009 erteilt: 1. Höhe der zuwendunqsfähiqen Ausqaben (Nr. 4.12 RL SWW2009) Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben je neu angeschlossenem Einwohner kann von 3.000 EUR auf 3.600 EUR angehoben werden. 2. Darlehenslaufzeit (Nr, 5.1.2 RL SWW2009) Die Darlehenslaufzeit kann für Kanäle gemäß Nr. 2.4 RL SWW2009 auf 30 oder 40 Jahre bei einer Zinsverbilligungsdauer von mindestens 20 Jahren und einem Subventionswert von maximal 34 Prozent verlängert werden. Für folgende Sachverhalte, die hiermit grundsätzlich als förderurrürdig eingestuft werden , wlrd die SAB um Vorlage der Einzelfälle (vor Bestandskraft Festsetzungsbescheid ) gemäß Nr. 7.2.3 RL SWW2009 zur Entscheidung durch das SMUL gebeten: 3. Höhe der Zuwendung für Kleine Kläranlaqen (Nr. 5.2.4 RL SWW2009) Der Zuschuss beträgt weiterhin 150 EUFyEW zuzüglich 200 EUR je anschließbares Grundstück. Die bisherigen Regelungen für Kleinkläranlagen und Kanäle sollen auf Kleine Kläranlagen ausgedehnt werden. Demnach können zusätzlich gewährt werden: a) pauschal 7,5 Prozenl der zuwendungsfähigen Ausgaben als Zuschuss für die Beratungs- und Organisationsleistungen, die der Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung erbringt; steht die beantragte Zuwendung im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Zuwendung nach Nr. 2.4 RL SWW2OO9 (Kanäle, Sonderbauwerke), kann die Gesamtsumme der fördedähigen Ausgaben als Bereihnungsbasis herangezogen werden; b) für die darüber hinaus nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben ein verbilligtes Darlehen gemäß Nr, 5.1.2 RL SWWl20O9. Seite 2 von 3 STAATSMINìSTERIUM FÜR U]\4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Für Maßnahmen nach Ziff . 3, bei denen eine Zuwendung nach Zilf .3 a) gewährt wird, werden keine Mittel der Gemeinschaftsaufgabe ,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" eingesetzt. Nach Nr. 4.8 RL SWW2009 muss der Antragsteller nachweisen, dass seine Maßnahme Bestandteil eines bestätigten Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) ist. Als Nachweis für Maßnahmen, die nach Ziff. 3 (Kleine Kläranlagen) gefördert und die in Gebieten errichtet werden sollen, die im ABK zum Datum des lnkrafttreten dieses Erlasses als ,,nicht-öffentlich" bzw. ,,dezentral" ausgewiesen sind, ist ein Verbandsbeschluss zur Planänderung (vgl. S. 16/17 des $ 9 - Erlasses vom 28.09.2007, Z¡ff. ll Pkt. 1.2) ausreichend und dem Förderantrag beizulegen, Die zuständige Wasserbehörde ist darüber zu informieren. Des Weiteren wird auf den Erlass vom 13, Oktober 2009 (Az.43-8951.10/8) und die Pflichten des Aufgabenträgers hingewiesen, bei der SAB den sofortigen Widerruf der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn nach Nr, 4.3.5 RL SWW2009 grundstückskonkret und unter Benennung der Betreiberanschriften zu beantragen . Die SAB wird gebeten, die potenziellen Antragsteller und Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise (2. B. lnternetauftritt, Beratungsgespräche) über die Fördermöglichkeiten zu informieren. Die Landesdirektion Sachsen wird gebeten, diesen Erlass über die unteren Wasserbehörden allen Aufgabenträgern der öffentlichen Abwasserbeseitigung zur Kenntnis zu geben. ñ&-r, Ulrich Kraus Abteilungsleiter Seite 3 von 3 2015-08-21T11:36:41+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes