SÄCHSISCHES STAATSMINI STERIUM FÜR KULTUS Postfach 1009 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2246 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Thema: Vertraglich vereinbarte Betreuungszeiten für Kinder in Kindertageseinrichtungen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Das SächsKitaG sieht in § 18 Landeszuschuss vor: ,(1) Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss . Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in Einrichtungen und in Kindertagespflege im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten , die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt . ,,, Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch war 2011 bis 2014 der absolute und relative Anteil der Krippenkinder, die laut Vertrag bis zu maximal 9 Stunden pro Tag sowie mehr als 9 Stunden pro Tag betreut werden und welche finanziellen Mehraufwendungen ergaben sich für die Betreuungszeit ab der 10. Stunde für die Kommunen? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten.) Frage 2: Wie hoch war 2011 bis 2014 der absolute und relative Anteil der Kindergartenkinder (gemäß Sächs. Kindertagesstätten Zuschussu . Erstattungsverordnung), die laut Vertrag bis zu maximal 9 Stunden pro Tag sowie mehr als 9 Stunden pro Tag betreut werden und welche finanziellen Mehraufwendungen ergaben sich für die Betreuungszeit ab der 10. Stunde für die Kommunen? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten.) Frage 3: Wie hoch war 2011 bis 2014 der absolute und relative Anteil der Kinder in Kindertagespflege, die laut Vertrag bis zu maximal 9 Seite 1 von 2 ~SACHSEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141 .50-60/2246/2 Dresden, ( bt.,-'1""'" ".v," ,I'Q '~ Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Stunden pro Tag sowie mehr als 9 Stunden pro Tag betreut werden und welche finanziellen Mehraufwendungen ergaben sich für die Betreuungszeit ab der 10. Stunde für die Kommunen? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten .) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Daten zur Anzahl von Kindern mit einer vertraglichen Betreuungszeit von maximal neun Stunden und von Kindern mit einer vertragl ichen Betreuungszeit von mehr als neun Stunden täglich in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege liegen der Staatsregierung nicht vor. Die Statistik nach §§ 98 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - weist die Anzahl von Kindern mit einer Betreuungszeit von mehr als sieben Stunden aus. Längere Betreuungszeiten werden nicht gesondert angegeben. Aus den Anträgen der Gemeinden auf Landeszuschuss nach § 18 des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) sind Betreuungszeiten von mehr als neun Stunden pro Tag ebenfalls nicht ersichtlich , da sie bei der Zahlung des Landeszuschusses unberücksichtigt bleiben. Gemeldet wird die Zahl von Kindern, die für neun Stunden und mehr aufgenommen sind. Insoweit ist auch der Anteil von Kindern , die eine maximale Betreuungszeit von bis zu neun Stunden täglich hatten, nicht ermittelbar. Im Regelfall ist eine neunstündige Betreuungszeit bedarfsgerecht und ausreichend zur Vereinbarung von Familie und Erwerbstätigkeit. Längere Betreuungszeiten sollten aus Gründen des Kindeswohls eher vermieden werden. Insoweit geht zwar das SächsKitaG im Grundsatz von einer neunstündigen Betreuung in Krippe und Kindergarten als Ganztagesbetreuung aus, jedoch sind neun Stunden nicht explizit als maximale Betreuungszeit festgelegt. Sofern bei Familien ein längerer Betreuungsbedarf nachweislich besteht, ist auch dieser im Rahmen der kommunalen Pflichtaufgabe Kindertagesbetreuung zu decken. Die finanziellen Mehraufwendungen der Gemeinde für die zehnte Betreuungsstunde betragen aktuell 17,92 Euro monatlich je Krippen-, Kindergarten- oder Tagespflegekind , sofern in der zehnten Betreuungsstunde kein höherer Elternbeitrag erhoben wird. Dies wäre nur möglich, wenn die Gemeinde bei der Festsetzung des Elternbeitrages für neun tägliche Betreuungsstunden nicht bereits die Obergrenze von 30 % der zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten je Platz anwendet. Die Obergrenze von 30 % der zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten gilt unabhängig von der Betreuungszeit, ist also auch bei Betreuungszeiten von zehn Stunden täglich einzuhalten . /J ~1!~ Brunhild Kurth Seite 2 von 2 2015-08-18T14:20:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes