SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/2248 Thema: Steuerliche Fragen der Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren für Kleingartenanlagen und Kleingärten im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchen Grundsteuern werden Kleingartenanlagen und Kleingärten im Freistaat Sachsen belastet, deren Lauben vor dem 01. Januar 1991 errichtet worden sind und über mehr als 25 qm Grundfläche verfügen und wie werden diese Grundsteuern begründet? Die Grundsteuer ist als sogenannte Realsteuer objektbezogen ausgestaltet. Ihr unterliegt nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) der gesamte inländische Grundbesitz, sofern keine Befreiung dafür vorgesehen ist. Für Zwecke der Grundsteuer werden die Kleingärten in Kleingartenanlagen i. S. des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) bewertungsrechtlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (unterliegt der Grundsteuer A) zugeordnet und entsprechend bewertet, wenn die Grundfläche der zum Kleingarten gehörenden Laube 25 qm (bei Errichtung vor dem 1. Januar 1991) bzw. 24 qm (bei Errichtung ab dem 1. Januar 1991) nicht übersteigt. S SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-53191 /1/276-2015/39838 Dresden, 10. August 2015 Zertifikat seit 2013 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunqen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S SACHsEN Nach den für die neuen Bundesländer geltenden Sonderregelungen wird für die Grundsteuer A - abweichend vom allgemein gültigen Eigentümerprinzip - der Nutzer als Steuerschuldner angesehen (z. B. der Kleingartenverein). Die überwiegende Anzahl der Kleingärten in Sachsen fällt unter die Grundsteuer A, da zu DDR-Zeiten regelmäßig eine Laubengröße bis zu 25 qm zulässig war bzw. ab 1991 im BKleingG für die Laubengröße maximal 24 qm Grundfläche vorgeschrieben sind. übersteigt die Grundfläche der Laube die vorgenannte Grenze (z. B. eine vor 1991 errichtete Lauben ist größer als 25 qm), erfolgt die Zuordnung zum Grundvermögen (unterliegt der Grundsteuer B). Ab dieser Bebauungsgröße wird davon ausgegangen, dass die gärtnerische Nutzung nicht mehr im Vordergrund steht und die Laube nicht mehr als eine lediglich der gärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlage anzusehen ist. Nach den einschlägigen Vorschriften liegen in diesem Fall zwei der Grundsteuer unterliegende wirtschaftliche Einheiten vor, für die der jeweilige Eigentümer die Grundsteuer schuldet. Es ist sowohl gegenüber dem Eigentümer der Kleingartenfläche (bewertet als unbebautes Grundstück) als auch gegenüber dem jeweiligen Kleingärtner für seine Laube (bewertet als Gebäude auf fremdem Grund und Boden) Grundsteuer B festzusetzen . Frage 2: Wie ist die Grundsteuer für Kleingartenanlagen und Kleingärten im Freistaat Sachsen geregelt, die als gemeinnützig anerkannt werden? Die grundsteuerliche Behandlung der Kleingärten in Kleingartenanlagen richtet sich - wie zu Frage 1 ausgeführt - nach den maßgeblichen Vorschriften des Bewertungs- bzw. des Grundsteuergesetzes, die jeweils Bundesgesetze sind. Das Grundsteuergesetz sieht für Grundbesitz von gemeinnützigen Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG wird Grundbesitz befreit, der von einer nach den steuerlichen Vorschriften anerkannten gemeinnützigen Einrichtung unmittelbar für ihre gemeinnützigen Zwecke (dazu gehört u. a. die Förderung der Kleingärtnerei) benutzt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass sich dieser Grundbesitz auch im Eigentum der gemeinnützigen Einrichtung oder eines anderen nach dem Grundsteuergesetz begünstigten Rechtsträgers befindet. Seite 2 von 5 STAATSM1N1STER1UM DER F1NANZEN S SACHsEN Ist beispielsweise die Gemeinde (als anderer begünstigter Rechtsträger) Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Kleingartenanlage befindet, kommt eine Grundsteuerbefreiung für den Teil in Betracht, den der gemeinnützige Kleingartenverein unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke nutzt (z.B. als Vereinshaus). Eine unmittelbare Nutzung des einzelnen Kleingartens durch den Kleingartenverein liegt nicht vor. Abgesehen davon scheidet eine Grundsteuerbefreiung bis auf wenige Ausnahmen ohnehin aus, wenn der zu begünstigten Zwecken genutzte Grundbesitz zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird (§ 6 GrStG). Frage 3: Wie ist die Zweitwohnungssteuer für Kleingartenanlagen und Kleingärten im Freistaat Sachsen geregelt und wie wird diese Steuer begründet ? Zweitwohnungssteuern werden durch die Gemeinden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben, die ihrerseits auf § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) beruhen. Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandssteuer eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Die Zweitwohnung ist eine Wohnung, die ein Einwohner neben seiner Hauptwohnung innehat. Ein allgemeingültiger Wohnungsbegriff im Sinne des „Zweitwohnungssteuerrechts " existiert nicht. Zweitwohnungssteuerrecht ist im Wesentlichen Ortsrecht. Als Ortsrecht ist es offen für vielgestaltige Regelungen in den Kommunen. Erforderlich ist lediglich, dass in der jeweiligen kommunalen Satzung hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommt, welcher Wohnungsbegriff nach dem Willen des Satzungsgebers maßgeblich sein soll (vgl. SächsOVG, Urteil vom 4. Juli 2012, Az.: 4A 124/10, RdNr. 38, zitiert nach juris). Dabei kommt es nur darauf an, dass die Wohnung bzw. ein Gebäude grundsätzlich zum Wohnen geeignet ist. Dies setzt nicht eine ganzjährige Bewohnbarkeit voraus, es genügt die bloße Möglichkeit der zeitweiligen Nutzung zum Wohnen (vgl. SächsOVG, a. a. 0 ., RdNr. 43, zitiert nach juris). Seite 3 von 5 STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN lj SACHsEN Das BKleingG gestattet in anerkannten Kleingartenanlagen gemäß seinem § 3 Abs. 2 Satz 2 nur solche Gartenlauben, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht dauernd zum Wohnen geeignet sind. Lauben in einer anerkannten Kleingartenanlage können somit mangels Eignung zum Wohnen grundsätzlich nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen. Für die zweitwohnungssteuerrechtliche Beurteilung ist allerdings ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Daher kann im Einzelfall eine Zweitwohnungssteuerpflicht für Gartenlauben auch nicht völlig ausgeschlossen werden. So ist es denkbar, dass auch Lauben in anerkannten Kleingartenanlagen tatsächlich so ausgestattet sind, dass sie objektiv zu Wohnzwecken genutzt werden können. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Grundfläche, sondern auf die für ein dauerhaftes Wohnen erforderliche Ausstattung an (z. B. Kochgelegenheit, Wasseranschluss, Abwasserentsorgung ). Zudem bleibt nach § 20a Nr. 8 BKleingG in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine vor Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis eines Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Solche Lauben können grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erfüllen. Auch Lauben in Kleingärten außerhalb anerkannter Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG sowie Wochenendhäuser können zweitwohnungssteuerpflichtig sein, soweit sie zum Wohnen geeignet sind. Hier gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Frage 4: Wie sind die Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren für Kleingartenanlagen und Kleingärten im Freistaat Sachsen geregelt und wie werden diese Gebühren begründet? Für Kleingärten gibt es im Bereich der Abwasserentsorgung und Straßenreinigung keine speziellen Regelungen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Seite 4 von 5 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Gebühren für die Abwasserentsorgung sowie die Straßenreinigung werden durch die Gemeinden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abwassergebühren sind § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 1 SächsKAG i. V. m. § 4 SächsGemO, Straßenreinigungsgebühren können nach § 51 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG i. V. m. § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 1 SächsKAG, § 4 SächsGemO erhoben werden . Gemäß § 9 Abs. 1 SächsKAG können Gemeinden und Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Sowohl die Abwasserbeseitigung als auch die Straßenreinigung sind öffentliche Einrichtungen i. S. d. § 9 Abs. 1 SächsKAG. Bei der Abwasserbeseitigung kann es sich dabei um eine zentrale Abwasserentsorgung über leitungsgebundene Einrichtungen, aber auch um eine dezentrale Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben handeln. Gebührenpflichtig ist grundsätzlich jeder, dem durch die Benutzung ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Bei der Bestimmung des Gebührenpflichtigen steht dem Satzungsgeber im Benutzungsgebührenrecht ein relativ weiter Ermessensspielraum zu. Gebührenpflichtig im Bereich der Abwasserentsorgung können entweder die unmittelbaren Nutzer der Einrichtung Abwasserbeseitigung oder stattdessen die Grundstückseigentümer bzw. die dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigten sein. Bei der Straßenreinigung sind die Eigentümer oder Besitzer der Anliegeraber auch der Hinterliegergrundstücke, soweit diese Grundstücke durch eine Straße im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinn erschlossen sind, gebührenpflichtig (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. Juli 2011 -Az. 5 A 540/08). Sofern diese Tatbestände auf Kleingärten I Kleingartenanlagen zutreffen, können deshalb auch die Eigentümer oder Nutzer der Kleingärten gebührenpflichtig sein. Mit freundlichen Grüßen PJA eorg Unland Seite 5 von 5 2015-08-11T14:59:52+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes