SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2261 Thema: Personalgewinnungszuschlag Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Gewährung eines Personalgewinnungszuschlages nach § 63 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) ist erst seit Inkrafttreten zum 1. April 2014 im Rahmen des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBI. S. 970) möglich. Zuvor konnten aufgrund des inkorporierten Bundesbesoldungsrechts Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nach § 72 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gezahlt werden. Frage 1: In welcher Höhe wurden im Haushalt 2015/2015 Mittel für den Personalgewinnungszuschlag je Ressort und Jahr eingestellt ? (Bitte Angabe der jeweiligen Mittel, des Einzelplans, Kapitels, Titels.) SSACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/15-P1500/49/173- 2015/40831 Dresden}Y. August 2015 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten VoraussetzunQen. STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN SSJt:CHsEN Für den Doppelhaushalt 2015/2016 wurden seitens des Staatsministeriums des Innern (Einzelplan 03, Sammelkapitel 0302) und seitens des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Einzelplan 12, Sammelkapitel 1202) Mittel für den Personalgewinnungszuschlag im Titel 422 03 (Zuschläge zur Personalgewinnung) eingestellt. Ressort Haushaltsmittel SMI SMWK 2015 2016 147.200 Euro 6.000 Euro 145.300 Euro 6.200 Euro Gemäߧ 9 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes 2015/2016 sind die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig, soweit keiner der Ausnahmetatbestände greift. Insbesondere diejenigen Ressorts, die für den Doppelhaushalt 2015/2016 keine Mittel für den Personalgewinnungszuschlag im Titel 422 03 eingestellt haben, können die Gewährung eines Personalgewinnungszuschlages somit aus anderen, deckungsfähigen Titeln der Hauptgruppe 4 finanzieren. Frage 2: In welcher Höhe wurden seit 2013 Personalgewinnungszuschläge an wie viele Personen gezahlt? (Bitte die gezahlte Gesamtsumme angeben sowie nach Ressort, Einzelplan, Kapitel/Titel und danach differenzieren, ob der Zuschlag an einen Bewerber oder Stelleninhaber gezahlt wurde.) Bislang wurde lediglich im Geschäftsbereich des SMWK (Einzelplan 12, Kapitel 1210, Titel 685 02), Technische Universität Chemnitz, ein Personalgewinnungszuschlag an einen Bewerber gewährt. Die Zahlung erstreckt sich für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2015 auf monatlich 300 Euro, d. h. insgesamt 3.900 Euro. Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Frage 3: In wie vielen Fällen wurde auf welcher tatsächlichen Grundlage an Bedienstete welcher Behörden der Personalgewinnungszuschlag in jeweils welcher Höhe zur Verhinderung einer Abwanderung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG gezahlt? (Bitte um Angabe, aus welchem Bereich [Behörden des Bundes, Behörden anderer Länder, Kommunalverwaltungen , private Wirtschaft] die jeweiligen abwanderungswilligen Beamten ein entsprechendes Einstellungsangebot vorlegten und in welcher Behörde, mit welcher Amtsbezeichnung die abwanderungswilligen Bediensteten zum entsprechenden Zeitpunkt tätig waren.) Es gab keinen Fall im Sinne der Fragestellung. Frage 4: In wie vielen Fällen hat ein Stelleninhaber oder ein Bewerber auf den angebotenen Personalgewinnungszuschlag verzichtet und auf eine Beschäftigung in der Landesverwaltung verzichtet? Es gab keinen Fall im Sinne der Fragestellung. Frage 5: Erweist sich der Personalgewinnungszuschlag aus Sicht der Staatsregierung als wirksames Mittel zur Fachkräftegewinnung/Erhalt der Fachkräfte ? Der Personalgewinnungszuschlag nach § 63 SächsBesG entwickelt die bisher in § 72 BBesG geregelten Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes weiter. Dabei handelt es sich um ein besoldungsrechtliches Instrument mit Ausnahmecharakter, was sich in der geringen Anzahl der bisher vergebenen Zuschläge widerspiegelt. Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN SS/\CHsEN In Anbetracht der einerseits bevorstehenden hohen altersbedingten Abgänge von Fachkräften und des andererseits dadurch folgenden verschärften Wettbewerbs um qualifizierte Fachkräfte ist die Staatsregierung überzeugt, dass sich der Personalgewinnungszuschlag zukünftig verstärkt als wirksames Mittel zur Fachkräftegewinnung bzw. zum Erhalt der Fachkräfte einsetzen lässt und sich als eine von mehreren erforderlichen Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Freistaates Sachsen als Arbeitgeber erweist. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 2015-08-24T14:07:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes