STAAT5MINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/8951 Dresden,ZA August 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/2269 Thema: Eingegangene Notrufe in sächsischen Rettungs-/Leitstellen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Notrufe sind unter den Notrufnummern 112 und 110 in den Jahren 2013 und 2014 in Sachsen in den jeweiligen Leitstellen bzw. IRLS eingegangen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Notrufnummer und Leitstellen!) Frage 2: Wie viele Notrufe, die unter den Notrufnummern 112 und 110 in den Jahren 2013 und 2014 in Sachsen abgesetzt wurden, führten tatsächlich zu Einsätzen durch Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Rettungskräften? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Notrufnummer, Leitstellen , Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungskräften!) Frage 3: Bei wie vielen Notrufen, die unter den Notrufnummern 112 und 110 in den Jahren 2013 und 2014 in Sachsen abgesetzt wurden, wurde eine Ortung durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Notrufnummer und Leitstellen!) Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 bis 3: Auf Grund von unterschiedlichen technischen Standards in den Führungsund Lagezentren der Polizeidirektionen sowie fehlender Auswertungsmoglichkeiten können hinsichtlich der Fragestellungen keine vollumfänglichen Angaben gemacht werden. Eine statistische Erfassung der in den Führungsund Lagezentren der Polizeidirektionen eingehenden Notrufe, daraus eingeleiteter Maßnahmen sowie durchgeführte Ortungen von Notrufen, erfolgt nicht. Aus diesem Grunde ist eine umfassende Beantwortung nicht möglich" Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Stcaßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAAT5MIN15TERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Nachfolgende Angaben über die Anzahl der in den Polizeidirektionen eingegangenen Notrufe und deren Ortung im Rahmen der Gefahrenabwehr beruhen auf unterschiedlichen manuellen Erfassungen, der Anzahl der im Führungs- und Lagezentrum angelegten Einsatzberichte sowie erfolgten Schätzungen. Jahr Art PD Dresden PD Chemnitz PD Görlitz PD Leipzig PD Zwickau 2013 Notrufe 156.372 92.483 56.000 111.729 58.042 Ortungen 1 80 2014 Notrufe 154.289 100.671 58.500 142.827 38.288 Ortungen 210 Für den Bereich Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden die Anzahl der in den Integrierten Regionalleitstellen sowie gemeinsamen Leitstellen Feuerwehr /Rettungsdienst eingehenden Notrufe nicht erfasst. Von einer Abfrage bei den Trägern der Leitstellen wurde abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn der Betrieb gemeinsamer Leitstellen Feuerwehr /Rettungsdienst obliegt nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz als weisungsfreie Pflichtaufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsieht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltsf ^inkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverietzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). AnhaltsjE >unk^ für eine Rechtsverletzung liegen nicht vor. Allgemeine Auskunftsverlangen der ^ ufsi^htsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. 'reurfdlichen Grüßen Seite 2 von 2 2015-08-21T14:21:19+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes