STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMIHISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/8954 Dresden,2,August 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2276 Thema: Versammlungsauflagen und Auflösungsverfügung am 24. Juli 2015 in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 24.07.2015 fand ab 18:30 Uhr auf der gegenüberliegenden Straßenseite der provisorischen Flüchtlingsunterkunft auf der Bremer Straße eine durch die NPD angezeigte Versammlung statt, aus der es ab ca. 19:30 Uhr zu Übergriffen auf die Gegendemo kam." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Auflagen, Verbote und Beschränkungen wurden im Bezug auf die oben benannte Versammlung durch die Versammlungsbehorde oder im weiteren Verlauf durch die Polizei erteilt? Durch die Versammlungsbehörde wurden mit Bescheid vom 24. Juli 2015 folgende Beschränkungen gegenüber dem NPD-Kreisverband Dresden erteilt: 1. Für die Kundgebung des NPD-Kreisverbandes Dresden am 24. Juli 2015 im Zeitraum von 18.30Uhrbis21.00 Uhr unter dem Motto "Asylflut stoppen - Nein zur Zeltstadt auf der Bremer Straße!" wird als Versammlungsort der öffentlich gewidmete Gehwegbereich vor dem Grundstück Bremer Straße 25 unter Einhaltung nachfolgender Beschränkungen bestätigt: Die Nutzung des Gehwegs darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Rad Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi. Sachsen de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlimen 3, 6. 7. 8. 13 Bes uc herpa rkpiätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN 2. 3. fahrende Kinder (die der Gehwegbenutzungspflicht bis zum vollendeten achten Lebensjahr unterliegen) führen. Der ungehinderte Zu-/Abgang zu/von angrenzenden Gebäuden und/oder Grundstücken ist zu gewährleisten. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (ein Lautsprecherfahrzeug, Fahnen und Transparente) werden zur Kenntnis genommen (zur Beachtung: Ziffern 1 und 3). Dem Befahren von Kundgebungsorten, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsverordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Befahrung der Gehwegfläche darf nur mit Fahrzeugen von einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t vorgenommen werden. Gegebenenfalls ist das Fahrzeug am Fahrbahnrand abzustellen. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der'StVO. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschankes und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen wie Flaschen. Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen, sowie Waffen oder Gegenständen, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die'ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Auch ist es während der gesamten Versammlung verboten, pyrotechnische Erzeugnisse mitzufahren. 7. Der Einsatz von zwei Ordnern wird bestätigt. 4. 5. 6. 8. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Seite 2 von 4 5TAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen werden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren . Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder von Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Kundgebung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß den Ziffern 1, 4, 5 und 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen, die als Kraftfahrerfungieren, über die Beschränkungen gemäß Ziffer 3 zu informieren . Durch den Polizeivollzugsdienst wurden keine versammlungsrechtlichen Beschränkungen erlassen. Frage 2: Welche Verstöße gegen die erteilten Auflagen, Verbote und Beschränkungen wurden im Zusammenhang mit dem oben benannten Versammlungsgeschehen durch die Polizei festgestellt und ggf. wie geahndet? Durch die Polizeidirektion Dresden wurden keine Verstöße festgestellt. Frage 3: Wie viele Auflösungsverfügungen wurden durch die Polizei zu welchem Zeitpunkt gegenüber welchen Versammlungen oder Ansammlungen ausgesprochen ? Keine. Frage 4: Wie viele Platzverweise wurden aus welchen Gründen gegen viele Personen im Zusammenhang mit oben benanntem Versammlungsgeschehen a) vor Beginn der Versammlung, b) während der Versammlung oder c) nach der Versammfung für jeweils welchen Bereich ausgesprochen? Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie viele Personen kamen diesen Platzverweisen nicht nach? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Es wird auf die zusammenfassende Beantwortung der Fragen 1 und 2 zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/2274 verwiesen, wonach es nach Beendigung der NPD-Versammlung durch den Versammlungsleiter zu einem Einschreitanlass für den Polizeivollzugsdienst kam. In diesem Zusammenhang erfolgten u. a. gegenüber einer nicht näher bestimmten Anzahl von Personen mittels Lautsprecherkraftwagen verschiedene Aufforderungen zum Verlassen bestimmter Ortlichkeiten. Da nicht alle Personen den Platzverweisen nact^kamen, war ihnen gegenüber der Einsatz von unmittelbarem Zwang notwendig. darüber hinausgehende Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da eine statistiEr ^ssung im Sinne der Fragestellung nicht erfolgt. freitidlichen Grüßen l. ^ ', Markus Ulbigl Seite 4 von 4 2015-08-24T11:28:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes