SÄCHSISCHES STM TSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS gO/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/2310 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Thema: Aufsicht, Betreuung und Versicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern während der Mittagspause in sächsischen Schulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer ist an sächsischen Grund- und Förderschulen für die Aufsicht und die Betreuung von Schülerinnen und Schülern während der Mittagspause verantwortlich? Frage 2: Welche Regelungen gibt es für die Aufsicht und die Betreuung von Schülerinnen und Schülern während der Mittagspause an Grund-, Mittel-, Oberschulen und Gymnasien? Frage 3: Wie ist die Aufsicht und Betreuung der Schülerinnen und Schüler während der Mittagspause an den Schulen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen geregelt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Der Begriff der Mittagspause ist schulrechtlich nicht definiert. Es bestehen auch keine spezifischen schulrechtlichen Aufsichtsregelungen, die an die Mittagspause anknüpfen. Soweit die Fragen 1 und 2 auch die Schulen in freier Trägerschaft einbeziehen, betrifft dies Tätigkeiten, die von freien Schulträgern eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Im Wesentlichen finden folgende Regelungen Anwendung: Die Anforderungen an die Aufsicht werden in § 10 Schulordnung Grundschulen , § 21 Schulordnung Förderschulen, § 16 Schulordnung Mittel- und Abendschulen und § 21 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung im Wesentlichen gleichlautend umschrieben. Danach erstreckt sich die Aufsichtspflicht der Schule auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Seite 1 von 2 Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141 .50-60/2310/6 Dresden, l-',O(.lnr' Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSM1N1STERlUM FÜR KULTUS tij SACHSEN Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand und dem Verantwortungsbewusstsein (persönliche Reife) der zu beaufsichtigten Schüler sowie den örtlichen Gegebenheiten, in denen Aufsicht stattzufinden hat. Die Anforderungen an die Aufsicht sind folglich umso höher, je jünger die Schülerinnen und Schüler sind. Gleiches gilt bei schulischen Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden , z. B. bei Exkursionen. Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan . Daneben tritt der Hort als Betreuungsangebot im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, das von den Eltern in dem von ihnen selbst bestimmten Umfang wahrgenommen wird. Soweit erforderlich werden Vereinbarungen zwischen den Eltern, dem Hort und ggf. den Schulen getroffen. Voraussetzung für eine gelingende Kooperation zwischen Grundschule und Hort sind Kommunikationsprozesse, die auch Organisationsformen, Verantwortlichkeiten und zu lösende Probleme bei der Planung und Umsetzung von Aufsicht benennen und einbeziehen. Frage 4: Inwieweit sind Schülerinnen und Schüler während der Mittagspause und anderer Pausen an sächsischen Schulen durch die Landesunfallkasse versichert ? Schülerinnen und Schüler an sächsischen Schulen sind während der Pausen zwischen den Unterrichtsstunden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII gesetzlich unfallversichert. Während der Pausen darf jedoch der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule nicht verlassen werden. Es besteht daher grundsätzlich kein Versicherungsschutz bei der räumlichen Loslösung vom Schulgelände während einer Pause, in der Regel beim Verlassen des Pausenhofes (Becker, Franke, Molkentin, SGB VII, 4. Auf!., Rn. 63) . Bietet eine Schule im Rahmen ihres organisatorischen Verantwortungsbereiches die Einnahme des Mittagessens an, sind die Schülerinnen und Schüler ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII unfallversichert. Die Essenseinnahme stellt insoweit ausnahmsweise keine den Versicherungsschutz ausschließende eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Frage 5: Wie werden Eltern bzw. andere Personensorgeberechtigten über die versicherungsrechtliche Situation und eventuelle Ausnahmen informiert? Die Schule informiert die Eltern bzw. andere Personensorgeberechtigte insbesondere im Rahmen von Elternabenden. Mit freundlichen Grüßen Brunhild Kurth Seite 2 von 2 2015-08-26T15:19:14+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes