STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSft/IINSSTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 13-0141.51/7704 Dresden, (\ August 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GÜNEN Drs.-Nr.: 6/2315 Thema: Pflegezeit für sächsische Beamtlnnen - Nachfrage zur Drs. 6/1925 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Zum 01.01.2015 sind im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und im Pflegezeitgesetz (PflegZG) zahlreiche Änderungen in Kraft getreten, die Familien besser unterstützen sollen, wenn Angehörige gepflegt werden. Die Übertragung dieser bundesgeseUlichen Regelungen auf Beamtlnnen obliegt dem Freistaat Sachsen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lauten die in der Drs. 6/1925 erwähnten Anwendungshinweise zum Familien-/ Pflegezeitgesetz konkret? Die Anwendungshinweise sind als Anlage beigefügt. Frage 2: Inwieweit ist der Erlass einer Rechtsverordnung nach § 77 Nr. 3 SächsBG geplant oder wird aus welchen Gründen für nicht erforderlich gehalten? Zurzeit wird kein Bedarf für den Erlass einer Rechtsverordnung gesehen, da das Gesetz zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf bereits im Wege der bestehenden Urlaubs- und Teilzeitvorschriften auf sächsische Beamte angewendet wird. Umsetzungsprobleme hierbei sind nicht bekannt geworden . Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahn!inien 3, 6, 7, 8, 13 Besucher parkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele und welche Anträge wurden seit Anfang 2015 zu Ansprüchen aus dem Familien-/Pflegezeitgesetz von sächsischen Beamtinnen und -beamten gestellt und genehmig bzw. aus welchen Gründen nicht genehmigt? Die nachfolgende Tabelle beinhaltet die Anträge der Staatsbeamten, da die Staatsregierung gemäß Artikel 50 und 51 der Verfassung des Freistaates Sachsen nur zurInformation hinsichtlich ihrer Tätigkeit verpflichtet ist. Anzahl der Anträge Anzahl der genehmigten Anträge Anzahl der nicht genehmigten Anträge Ablehnungsgründe (in Stichwörtern) kurzzeitige Arbeitsverhinderung § 2 PflegeZG 68 (hiervon 5 noch nicht beschieden ) 59 keine akute Pflegesituation , Erforderiichkeit der Betreuung nicht nachgewiesen, gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt vollständige FreiStellung für Pflegezeit § 3 PflegeZG teilweise Freistellung für Pflegezeit § 3 PflegeZG teilweise Freistellung fjir Familienpflegi &zeit § 2 FffZf Mit fjeurjdlidien Grüßen Seite 2 von 2 2to' i/'< . A/C. fc; ^ STAATSMIN1STERIUM OES INNERN Freistaat g SACHSEN SÄCHSISCHES STAATS MINISTERIUM DES fNNERhi 01095 Dresden Gemäß Verteiler Anwendung des Gesetees zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf Beamte des Freistaates Sachsen Unser Schreiben vom 9. Januar 2015, gleiches Az. thr/-e AnsprechpartnerAin Anke Schuster Durchwahf Telefon+49 351 £64-3135 Telefax +49 351 564-3109 anke.schuster@ smi. Sachsen.de* Aktenzßfchen (bttte bei Antwort angeben) 13-0301.80/126 Dresden, 16. Januar 2015 Ergänzend zu unserem Schreiben vom 9. Januar 2015 zur Anwendung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf Beamte des Freistaates Sachsen weisen wir auf Folgendes hin: Soweit nahe Angehörige im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 SächsBG in den Fällen des § 3 PflegeZG gepflegt werden, ergibt sich ein Anspruch auf Beurlaubung auch aus § 98 Abs. 1 SächsBG, Der Beamte kann wahlweise einen solchen Antrag auf Beuriaubung oder einen Antrag auf Urlaub aus sonstigen Gründen nach § U SächsUrlMuEltVO stellen. Mit Rücksicht auf die gesetzliche Wertung des Pflegezeitgesetzes ist in beiden Fällen für die Dauer von sechs Monaten (§ A "PflegeZG) von einer'Ermessensreduktion auf Null auszugeben. In beiden Fäten bestehen keine Unterschiede m der Besoldung und Versorgung, Der Beihilfeanspruch'be^ steht für den Fall einer Beuriaubung nach § 98'Abs. 1 SächsBG'in vollem umfan9,(§"80.At's;.2 s,Eltz-2. Nr: 2 SächsBG). Im Fall einer Beurlaubung nach § 14 SächsUriMuEltVO besteht der Beihiifeanspruch hingegen nür'bi^ zu einer Dauer von einem Monat (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsBG) Für die Fälle einer_vollständigen Freisteltung für Pflegezeit und für die Fälle o'"er"Teilzeit ftlr pfle9ezeit ""d Familienpflegezeit "stehen jeweils die'im April 2014 übersandten Merkblatter zur Verfügung, welche 'in der nochmals beigefügt sind. Wir bitten um Information des jeweils nachgeordneten Bereichs in elc Zuständigkeit. gez. Helmut Arens Abteilungsleiter Zentrale Angelegenheiten Bestätigt: K.K^ Karina Ki()perv Sekretärin des A Hausanschrift: Sächsisches Staatsmtnistcrium des Innern Wwlm-Suck-Sif. 2 01 OS7 Dresden www.smi.sachEeo. de Verkehrsanbinduog: Zu erreichen mil den St/aften" üaliniinien 3, 6. 7. 8, 13 Sesucberparkpjätze: ßifle üeim Empfang WiiheimBuch -Str 2 oder 4 melden 'Ken Zugang für vef&chUsselie eiektronische Dohumedle STAATSMINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATS MINISTER! UM DES INNERN 01095 Dresden Gemäß Verteiter Anwendung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf Beamte des Freistaates Sachsen lhr/-e Ansprechpartner/.in Anke Schuster Durchwabl Telefon +49 351 564-3135 Telefax .»49 351 564-3109 anke.schuster@ sm i. Sachsen, de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 13-0301.80/126 Dresden, 9. Januar 2015 Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, welches das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) weiterentwickelt, in Kraft getreten. Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung aufgrund einer akuten Pflegesituation eines nahen Angehängen besteht nunmehr ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzteistung. Zugleich besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit . Der Begriff der nahen Angehörigen wurde in § 7 Abs. 3 PflegeZG um Stiefeltem, Schwägerin und Schwager erweitert. Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf findet auf Beamte keine unmittelbare Anwendung, da Beamte keine Beschäftigten im Sinne des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes sind. Die Ansprüche, die sich für Beschäftigte aus diesen Gesetzen ergeben, sind jedoch auch für Beamten bei entsprechenden Anträgen auf Urlaub und Teilzeit zu berücksichtigen. Hierzu werden folgende Hinweise gegeben: 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung In den Fällen des § 2 PflegeZG ist Beamten zur Pflege ihrer nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG (erweiterter Angehörigenbegriff) gemäß § 14 Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (SächsUriMuEltVO) bis zu zehn Tage Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren. Mit Rücksicht auf die gesetzliche Wertung des Pflegezeitgesetzes ist von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen. 2. Vollständige Freistellung für Pflegezeit In den Fällen des § 3 PflegeZG ist Beamten zur Pflege ihrer nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PfiegeZG (erweiterter Angehörigenbegriff) gemäß § 14 SächsUrlMuEltVO für längstens sechs Monate Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Mit Rücksicht auf die gesetzliche Wertung des Pflegezeitgesetzes ist von einer Ermessensreduktion auf Null auszugeben. Hausanschrift: Sächsisches Staatsmmistcflum des Innern Wtihelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden »vww.smi.sschsen.de Verkehrsanblndung; Zu erreichen mit den Strsßenbahnlmien 3, 6. 7, 8. 13 Besucberparkplätze: Bitte beim Empfang WithetmBuck -Str. 2 oder 4 melden. 'Kein 2ugang (üf vBrschluEselle «!eKtronische Dokumenfe STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN 3. Teilzeit für Pflegezeit und FamilienpSegezeit s^l^e^9ewrve Lmsinne^es i66 Abs- 2 satz 1_Sächsisches Beamtengesetz is^snBAGi'ld,l\F, ä"CT"ts§..3Megez,Goderd-es"OFreG^^^^^ sich ein Anspruch auf Ermäßjgung der Arbeitszeit ausYgSAbs. rsä'ch'sBG'"0"' . t°^l!s . h. 2 Satz 1 SächsBG gleich zu stellen. MI!.RJJ Cks'chiauf-diesesete!'c:hen wertu.W" des Pflegezeitgesetzes und des Familie »nslz.f9e!etes.i.sum-R^menderdortbestehend;n-^^^^^^^^^^^ DeMnsichtilchder Dauer üer Teilzeit fw "tegezeit und'für Fa^ilienpfreg'e2e'i? °b'eM°e ^T"en"9"ruppenJn-aheA"gehori9enJJ:h§16Abs:^ ÄSäTOCh'§i^bsa3 Fw^-^ e^^^s^ Wir bitten um Information des jeweils nachgeordneten Bereichs in eigener Zuständiggez . Helmut Arens Abteilungsleiter Zentrale Angelegenheiten Bestätigt: y-^/ Karins Kip( Sekretärin Ides Abteilungsleiters Seile 2 von 2 2015-08-31T16:24:40+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes