STAATSMITMISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRÄIJCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/233 Thema: Ebola-Verdachtsfälle im Freistaat Sachsen und das Behandlungsverbot für eine Ärztin im Erzgebirgskreis Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Um Hysterie und häufige Fehlalarme zu verhindern, appellierten Prof. Ruf vom Klinikum St. Georg in Leipzig und andere Experten, sich bei der Meldung von Verdachtsfällen an das Flussschema zum Erstverdacht auf Ebola zu halten, wie es unter anderem vom Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht wurde: Danach besteht ein begründeter Ebola-Verdacht nur dann, wenn Patienten Fieber über 38,5 Grad, Durchfall und Erbrechen zeigen und in den vergangenen drei Wochen mit Ebola-Infizierten oder -Verdachtsfällen Kontakt hatten.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchen adäquaten Reaktionen sollte nach Auffassung der Staatsregierung reagiert werden, um auf die bestehenden Besorgnisse der Bevölkerung, welche teilweise bis zur Hysterie reichen können, einzugehen und auf welche Art und Weisen sind Fehlalarme zu vermeiden? In Zusammenarbeit mit den Bundesländern hat das Robert-Koch-Institut (RKI) umfangreiche Empfehlungen veröffentlicht, die u.a. auch das Management bei Ebola-Verdachtsfällen erläutern. So ist zum einen der genaue Entscheidungsprozess für medizinische Einrichtungen beschrieben, um einen Ebolaverdacht auszuschließen oder zu bestätigen. Dabei wird auf die Symptomatik, die Reiseanamnese und das Infektionsrisiko abgestellt. Ein striktes Vorgehen nach diesem Schema hilft, unbegründete Verdachtsfälle auszuschließen. Freistaat HP SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23-0141.51-14/696 Dresden, . Dezember 2014 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMIN1STERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Zum anderen definieren die Empfehlungen des RKI die Art des Risikokontaktes in hohes, mäßiges, sehr geringes Expositionsrisiko und kein erkennbares Expositionsrisiko. Die Gesundheitsämter haben nach Information über einen Ebolaverdachtsfall die betreffende Person anhand ihres Risikos zu beurteilen und ausgehend davon die geeigneten und angemessenen Maßnahmen einzuleiten. So können unsachgemäße Maßnahmen verhindert werden. Eine sachgerechte Pressearbeit soll die Öffentlichkeit über die Erkrankung, das Risiko sich zu infizieren und geeignete Maßnahmen informieren, um übermäßige Besorgnisse zu vermeiden. Frage 2: Warum hat das zuständige Landratsamt des Erzgebirgskreises im Falle einer aus Liberia wiederkehrenden Allgemeinmedizinerin, bei welcher keinerlei Verdachtsmomente bestanden, zunächst ein generelles Behandlungsverbot ausgesprochen, das später in ein Abstandsgebot zu den behandelnden Patienten umgewandelt wurde? Frage 3: Warum verschickte das zuständige Gesundheitsamt des LRA Erzgebirgskreis noch vor der Wiedereinreise der Allgemeinmedizinerin nach Deutschland an diese eine Aufforderung mit der Mitteilung, dass für sie drei Wochen lang Tätigkeitsverbot bestünde, bei Verstoß die Schließung und Versiegelung Praxis drohe und aus welchem Grunde wurden die Praxisräume durch das Gesundheitsamt auf- bzw. durchsucht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Das Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises war vor der Rückkehr der Ärztin von Kollegen darüber informiert worden, dass die betreffende Ärztin bei der Bekämpfung der Ebolaepidemie eingesetzt gewesen wäre und nun in die Praxis zurückkehren wolle. Auf Grund dieser Informationen war das Gesundheitsamt aus Vorsorgegründen verpflichtet, ein hohes Expositionsrisiko anzunehmen und entsprechende Maßnahmen zu unternehmen. Dies schloss ein komplettes Tätigkeitsverbot ein. Gerade Patienten, die meist über eine verminderte Abwehrfähigkeit verfügen, müssen vor Infektionsgefahren beschützt werden. Nach Rückkehr der Ärztin nahm das Gesundheitsamt unverzüglich Kontakt auf, um das konkrete Infektionsrisiko genauer zu bestimmen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet die Gesundheitsämter zur Ermittlung von Infektionsgefahren und zur Ergreifung notwendiger Maßnahmen. Dazu ist das Gesundheitsamt berechtigt, Einrichtungen und Räume zu betreten und Unterlagen einzusehen. Aus den Aufzeichnungen der Ärztin ging hervor, dass sie sich in einem afrikanischen Krankenhaus aufgehalten hatte, in dem Ebolafieber-Patienten betreut wurden. Damit zählte sie gemäß Empfehlung des RKI als Person mit mäßigem Expositionsrisiko. Bei diesen Personen ist eine Beobachtung gemäß § 29 IfSG angezeigt. Das Gesundheitsamt hat darüber hinaus zu prüfen, ob Maßnahmen gemäß § 28 IfSG zu ergreifen sind. Auf Grundlage der Recherchen und der Empfehlung des RKI entschied sich das Seite 2 von 3 um? STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Gesundheitsamt, die angeordneten Maßnahmen abzumildern und nur den direkten Patientenkontakt zu untersagen. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3